Normen
IO §213 Abs6
IO §211 Ab4
KO §213 Abs6
8 Ob 64/11m | OGH | 15.07.2011 |
8 Ob 8/13d | OGH | 04.03.2013 |
Beisatz: Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, ist nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen. Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Beschluss beginnt gemäß § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. (T1) |
8 Ob 121/13x | OGH | 29.11.2013 |
8 Ob 29/20b | OGH | 25.08.2020 |
Eine gesetzlich angeordnete öffentliche Bekanntmachung setzt die Rechtsmittelfrist nach § 257 Abs 2 IO selbst dann in Gang, wenn das Gericht auch noch andere Beschlüsse in dieselbe Ausfertigung aufgenommen hat. Die Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 211 Abs 1 Z 2 IO beginnt - unabhängig von einer individuellen Zustellung – insgesamt mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20110715_OGH0002_0080OB00064_11M0000_001
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