European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00063.23G.0803.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0007330 [T6]).
[2] Der Vater beantragte die Verhängung einer Zwangsmaßnahme aus Anlass des Entfalls eines Kontaktwochenendes am Semesterferienbeginn. Die Mutter hatte den Vater aber mehrere Tage davor verständigt, dass das Kind wegen einer geplanten Fernreise an diesem Wochenende verhindert sei. Die Vorinstanzen haben auch keine Anhaltspunkte für ein systematisches Verkürzen des väterlichen Kontaktrechts feststellen können.
[3] Auf dieser maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage zeigt der gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
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