OGH 8Ob63/23g

OGH8Ob63/23g3.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj C* B*, geboren am * 2013, wohnhaft bei der Mutter Dr. H* B*, wegen Verhängung einer Beugestrafe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. M* B*, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Mai 2023, GZ 1 R 89/23z‑184, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00063.23G.0803.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0007330 [T6]).

[2] Der Vater beantragte die Verhängung einer Zwangsmaßnahme aus Anlass des Entfalls eines Kontaktwochenendes am Semesterferienbeginn. Die Mutter hatte den Vater aber mehrere Tage davor verständigt, dass das Kind wegen einer geplanten Fernreise an diesem Wochenende verhindert sei. Die Vorinstanzen haben auch keine Anhaltspunkte für ein systematisches Verkürzen des väterlichen Kontaktrechts feststellen können.

[3] Auf dieser maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage zeigt der gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

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