Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 21.4.1993, ON 9, bestellte das Erstgericht Alfred L***** zum Verfahrenssachwalter für den Betroffenen, weil dieser bis zu dem Zeitpunkt keinen Vertreter gewählt hatte, ein solcher Vertreter aber im Verfahren nach der Anordnung des § 238 Abs 1 AußStrG vorgeschrieben sei.
Dagegen erhob der Betroffene durch seinen nach den Rechtsmittelausführungen bevollmächtigten Vertreter RA Dr.Müllauer Rekurs mit der Begründung, er sei über die Möglichkeit, sich selbst einen Vertreter zu wählen, nicht belehrt worden, wende sich gegen die Person des Alfred L***** als Verfahrenssachwalter und mache als solchen seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter namhaft.
Das Rekursgericht wies den Rekurs mangels Beschwer des Betroffenen zurück. Es verwies darauf, daß der Betroffene hier offenbar zur Bevollmächtigung eines Vertreters in der Lage sei und durch die nunmehr erfolgte Bevollmächtigung (= Bestellung) eines selbst gewählten Vertreters die Funktion des vom Gericht zum Verfahrenssachwalter bestellten Alfred L***** erloschen sei. Ein formaler Enthebungsbeschluß sei nicht erforderlich, die gegenteilige Ansicht Kremzows (Sachwalterschaftsrecht 247), werde nicht geteilt. Da durch die Bestellung eines gewählten Vertreters der erstgerichtliche Beschluß ON 9 gegenstandslos geworden sei, mangle es dem Betroffenen an einer für sein Rechtsmittel vorausgesetzten Beschwer und dieses sei daher unzulässig. Im Hinblick auf die in der Lehre nicht einhellig beantwortete Frage, ob nach Bestellung eines selbstgewählten Vertreters hinsichtlich des bisherigen Verfahrenssachwalters die Fassung eines formellen Enthebungsbeschlusses erforderlich sei, lägen hier die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 1 AußStrG vor.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Betroffene Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag, den erstgerichtlichen Beschluß ersatzlos aufzuheben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und war daher zurückzuweisen:
Die Bestimmung des § 238 Abs 1 AußStrG lautet:
"Ist demnach das Verfahren fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Die Vertretungsmacht des einstweiligen Sachwalters für das Verfahren erlischt, wenn der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt."
Gemäß dieser ausdrücklichen Anordnung des § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG "erlischt" somit die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, daß der Betroffene "dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt." Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es somit insoweit keiner weiteren Beschlußfassung des Gerichtes. Dieses hat nach dem eindeutigen Gesetzesauftrag ab dem Zeitpunkt des Einlangens der vorgenannten Mitteilung nur noch den gewählten Vertreter als Verfahrenssachwalter zu behandeln. Hieraus folgt zwangsläufig, daß nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlußfassung bedarf.
Da der erstgerichtliche Beschluß ON 9 allein schon auf Grund der wirksamen Bestellung eines selbst gewählten Vertreters für das Verfahren außer Kraft getreten ist, kann er auch nicht mehr aufgehoben werden; der Betroffene kann demnach im Sinne der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes auch nicht beschwert sein.
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