Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch des Gläubigers so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war. Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde. Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (EvBl 1996/137; SZ 67/133; 8 Ob 269/98m uva).
Hier hat sich die Revisionswerberin in ihrer Anmeldung im Konkurs damit begnügt, ihre Forderungen durch die Angabe des Forderungsbetrages und der mit Datum und Nummer bezeichneten Rechnungen zu individualisieren. Beschränkt sich der Konkursgläubiger auf eine derart knappe Beschreibung seiner Forderungen, führt zwangsläufig jeder Irrtum bei einem der genannten Identifizierungsmerkmale dazu, dass die Identität der angemeldeten mit der letztlich geltend gemachten Forderung verneint werden muss (8 Ob 269/98m).
Ein solcher Irrtum ist aber der Revisionswerberin bei ihrer Anmeldung im Konkurs unterlaufen: Es ist nicht strittig, dass die dort genannten Rechnungen storniert wurden und die Revisionswerberin nun ihre Forderung aus einer anderen Rechnung ableitet.
Die Einwände der Revisionswerberin verkennen den Kern der Überlegungen des Berufungsgerichtes. Dieses hat keine materielle Beurteilung des Anspruchs vorgenommen und daher auch nicht "das ABGB umgeschrieben". Vielmehr hat es in jedenfalls vertretbarer Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass mangels Übereinstimmung mit den - vom Forderungsbetrag abgesehen - einzigen von der Revisionswerberin in der Anmeldung angegebenen Identifizierungsmerkmalen die Identität des nunmehr geltend gemachten Anspruchs mit der angemeldeten Forderung zu verneinen ist.
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