Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 19.049,58 bestimmten Kosten (einschließlich S 3.174,93 Umsatzsteuer) und der Nebenintervenientin die mit S 17.317,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.886,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die am 19.März 1987 zwischen ihm und der Gottfried I*** Musik- und Bühnenverlags-Gesellschaft mbH einerseits sowie dem Beklagten andererseits abgeschlossene Vereinbarung sowie die zwischen ihm und dem Beklagten am 30.September 1987 abgeschlossene Zusatzvereinbarung aufrecht seien. Er brachte vor, daß Gegenstand beider vertraglichen Regelungen ua die Kompetenzaufteilung, die Kosten- und Gewinnregelung sowie die Vermarktung der Produktion einer Langspielplatte sowie das Optionsrecht auf zwei weitere Langspielplatten mit dem Beklagten gewesen seien. Der Beklagte habe in verschiedenen Medien und auch gegenüber seinen Vertragspartnern zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr an bestehende Vereinbarungen gebunden zu fühlen und mit dem Kläger keine weiteren Langspielplatten produzieren zu wollen. Die Ansprüche seien noch nicht zur Gänze fällig, weshalb das Feststellungsinteresse gegeben sei. Die Gottfried I*** Musik- und Bühnenverlags-GmbH trat auf Seite des Klägers dem Verfahren als Nebenintervenientin bei und schloß sich dessen Vorbringen an.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe die beiden Verträge begründeterweise aufgehoben. Der Kläger habe arglistig gehandelt, die vertraglichen Verpflichtungen seien sittenwidrig. Außerdem habe ihn der Kläger in Irrtum geführt. Zwischen ihm und dem Kläger bestünde keine Willensübereinstimmung; der Vertragsgegenstand sei nicht konkretisiert. Der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten. Es mangle am Feststellungsinteresse. Der Beklagte habe den Vertrag vom 19.März 1987 erfüllt. Die Zusatzvereinbarung sei nicht realisierbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf umfangreiche (im einzelnen auf den Seiten 4 bis 34 seines Urteiles dargestellte) Sachverhaltsfeststellungen, die, im wesentlichen zusammengefaßt, folgendes Sachverhaltsbild ergeben:
Der Beklagte ist freiberuflich als Sänger tätig. Er verdient seinen Lebensunterhalt im wesentlichen durch das Aufnehmen von Schallplatten, durch deren Verkauf und durch "Live-" sowie "Playback"-Auftritte. Er verfügt über jahrelange Branchenerfahrungen. Am 14.Jänner 1987 schlossen die Streitteile für den Titel "Some Girls are Ladies" eine "gemeinschaftliche" Produktionsvereinbarung ab, deren genauer Wortlaut in der erstgerichtlichen Entscheidung wiedergegeben ist. Gegenstand der Vereinbarung war die Durchführung und Verwertung von Tonbandaufnahmen mit Vorträgen des Künstlers bzw. von Aufnahmen des Produzenten und der an diesen bestehenden Rechte (Aufführung, Verfilmung usw) einschließlich jener Rechte, die in Zukunft durch die Entwicklung (technisch, mechanisch ua) entstehen und, wie branchenüblich, durch den Verlag (Verwerter) verwaltet werden. Der Beklagte unterzeichnete als "Künstler", der Kläger als "Produzent", die Nebenintervenientin als "Verleger". Der schriftliche Vertrag enthält die näheren Bestimmungen, unter denen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gestalten sollten. Die Erstveröffentlichung einer Singleplatte sollte bis 15.Februar 1987 erfolgen. Am 11.März 1987 schlossen die genannten Parteien eine Zusatzvereinbarung, in der ua die bisherigen Aufwendungen festgehalten und das Honorar des "Künstlers" mit 25 % festgesetzt wurde. Am 19.März 1987 unterzeichneten die Streitteile eine weitere Vereinbarung, in welcher ua festgehalten wurde, daß "der Produzent über alle Rechte, vor allem jene der Ausführenden, an den Aufnahmen, insbesondere den Leistungsschutz- und sonstigen Rechten (Aufführung, Sendung, Verfilmung usw) einschließlich jener Rechte, die in Zukunft durch die Entwicklung (technisch, mechanisch ua) entstehen und wie branchenüblich durch den Produzenten verwaltet werden", verfügt bzw. zu verfügen berechtigt ist. Künstler und Produzent übertrugen die Rechte "exklusiv" an das "L***" (die Nebenintervenientin). Vorgesehen war die Produktion einer Langspielplatte bis 30.Juni 1988. Darüber hinaus wurde dem "L***" eine Option auf eine weitere LP-Produktion mit dem Künstler durch den Produzenten eingeräumt, die bis zum 30.Juni 1988 durch das L*** auszusprechen sei und für die die gleichen Vertragsbedingungen Geltung haben sollten. Soferne das L*** von dieser Option keinen Gebrauch macht, waren der Künstler und der Produzent berechtigt, über ihre Rechte, ausgenommen jener an veröffentlichten Produktionen, frei zu verfügen. Die verwerteten Titel durften vom Künstler oder Produzenten innerhalb von 10 Jahren ohne Zustimmung des L*** bei keiner anderen Firma im Vertragsgebiet veröffentlicht oder aufgenommen werden. Der Künstler ermächtigte das L***, mit Fernseh- oder Rundfunkanstalten bzw. für andere Engagements oder sonstige Promotionsauftritte die Bedingungen auszuhandeln und abzuwickeln. Die erreichten Gagen und Honorare sollten zur Abdeckung aller Aufwendungen des Künstlers und der Begleitpersonen verwendet werden; der Künstler trat an das L*** gleichzeitig alle seine diesbezüglichen Forderungen an den Veranstalter zur Einziehung ab. Alle Aufwendungen sollten durch das L*** "verauslagt" und der verbleibende Rest dem Künstler ausbezahlt werden. Neben anderen Vertragsbestimmungen wurde auch vereinbart, daß alle Termine des Künstlers wie Auftritte, Interviews, Besprechungen, Ergebnisse, Kontakte usw. allen Vertragspartnern umgehend im Sinne eines besprechenden Informationsaustausches mitzuteilen sind. Auch die Kontakte zu den Medien und den Lizenznehmern durften nur mit Kenntnis aller Vertragspartner erfolgen. Schließlich wurde festgehalten, daß die im Rahmen dieser Vereinbarung aufgenommenen Werke Co-Produktionen zwischen dem Produzenten, dem Künstler und dem L*** darstellen. Die Umsatzbeteiligung des Künstlers und des Produzenten wurden mit 25 %, des L*** mit 50 % vereinbart. Der Künstler verpflichtete sich auch, dem Produzenten und dem L*** vor Abschluß eines Managementvertrages über die Person oder Agentur und dessen/deren Aufgaben Einverständnis herzustellen und schriftlich festzulegen. Die Unterschrift eines Managementvertrages durch den Künstler kann erst im Anschluß an eine solche Einigung erfolgen. Der Vertrag hatte Gültigkeit "für die ganze Welt"; österreichisches Recht wurde für maßgeblich erklärt. Sinn und Zweck des Zusammenschlusses der Streitteile war die Herstellung und bestmögliche Vermarktung einer "LP". Diese erschien unter dem Titel "Songs of Love". Im Tonstudio des Klägers entstand zunächst das sogenannte "Masterband", das dann der Nebenintervenientin zur Herstellung und Vervielfältigung der Schallplatte übergeben wurde. Alle künstlerischen Entscheidungen sollten einvernehmlich getroffen werden. Der Textentwurf der Vereinbarung wurde von der Nebenintervenientin erstellt, die diese Schablone schon jahrelang verwendet. Der Vertrag ist durchaus branchenüblich und im Hinblick auf die finanzielle Regelung für den beklagten Künstler günstig. Er riskiert bei der Produktion keinen finanziellen Verlust, sondern lediglich die Nichtauszahlung vom Reingewinn von 25 % aus Tonträgerverkauf und Lizenzeinnahmen, weil die Herstellung des Masterbandes ausschließlich vom Kläger als Produzenten vorfinanziert wurde. Nach einem anderen üblichen Beteiligungssystem bekäme der Künstler beispielsweise einen gewissen Prozentanteil vom Großhandelspreis der verkauften Schallplatten. Vor der Unterfertigung der Vereinbarung besprach der Beklagte die einzelnen Vertragspunkte auch mit Roland C***, mit dem er durch einen Managementvertrag verbunden war. Schon im eigenen Interesse kritisierte dieser die Bestimmung, wonach die Zustimmung von Produzent und L*** bei Abschluß eines Manegementvertrages durch den Künstler vorgesehen war. Er machte den Beklagten auch darauf aufmerksam, daß die Bestimmungen über die Produktion einer weiteren LP und die zeitliche Abfolge viel zu ungenau seien. Mit Ausnahme einiger Änderungen wurde der Vertrag vom Beklagten unter Beibehaltung der ursprünglichen Fassung und ohne Ausformulierung genauerer Regelungen hinsichtlich einer eventuellen weiteren Produktion nach Besprechung und in Kenntnis der Bedeutung der einzelnen Vertragspunkte unterschrieben.
Der Beklagte nahm an, daß er seine nächste LP wiederum mit demselben L*** und demselben Produzenten herstellen müßte. Eine genaue Regelung unterblieb deshalb, weil die rasche Nachfolge-LP ohnehin im Interesse aller gelegen wäre und auf Grund der bis dahin guten Zusammenarbeit keine Probleme zu befürchten waren. Im wesentlichen sollten dieselben Bedingungen wie bei der ersten LP gelten. Dem Beklagten war die grundsätzliche Bedeutung einer Option in der Musikbranche im Sinne einer Bindung des Künstlers an seinen Produzenten bzw. Verleger bekannt.
Im Zuge der Vermarktung der LP "Songs of Love" kam es zu Differenzen zwischen Künstler und Produzenten, die den Kläger veranlaßten, mehrere Briefe an den Beklagten und an Gottfried I*** zu richten.
Am 30.September 1987 schlossen die Streitteile eine sogenannte Zusatzvereinbarung, worin der Kläger die exklusive Vollmacht für den Künstler erhielt, Inlands- und Auslandsverträge (Ausland = Weltweit) für den im Vertrag vom 14.Jänner 1987 festgelegten Gegenstand (Inhalt) abzuschließen. Es wurde darin auch festgehalten, daß alle Bestimmungen des Vertrages vom 19.März 1987, soweit diese den Arbeitsbereich Produzent mit Künstler betreffen, ihre Gültigkeit behielten. Die vom Kläger für den Künstler ausgehandelten Vertragskonditionen hatte der Künstler ausdrücklich vollinhaltlich und unwiderruflich zu akzeptieren. Die im Zusatzvertrag vom 11.März 1987 für den Künstler vereinbarten Konditionen über dessen 25 %ige Beteiligung durften nicht unterschritten werden. Der Beklagte räumte dem Kläger auch die Option auf zwei weitere LP-Produktionen ein. Die erste hatte bis spätestens 5.Juli 1988 schriftlich und eingeschrieben gegenüber dem Künstler ausgesprochen zu werden, die zweite bis spätestens 1.März 1989. Dem Kläger ging es unter anderem darum, sich die Mitwirkung des Beklagten bei zwei weiteren LP-Produktionen zu sichern. Auch diese Vereinbarung unterschrieb der Beklagte. Eine Konkretisierung des Optionsrechtes über den Produktionsbeginn und den Ablauf der Zusammenarbeit nach Ausübung des Optionsrechtes wurde nicht vorgenommen.
Im Schreiben vom 22.Februar 1988 nahm der Kläger schon auf die Produktion der neuen LP Bezug. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er sich nicht mehr an die Zusatzvereinbarung vom 30. September 1987 gebunden fühle. In der Klagebeantwortung und am Ende der Tagsatzung vom 23.Juni 1988 teilte der Beklagte die Auflösung der mit dem Kläger und der Nebenintervenientin geschlossenen Verträge mit. Der Grund für die Vertragsauflösung konnte nicht festgestellt werden; ihr Zweck bestand jedenfalls darin, jede Zusammenarbeit mit dem Kläger fürderhin auszuschließen und insbesondere keine weitere LP mit ihm und der Nebenintervenientin zu produzieren. Dies brachte der Beklagte auch in zahlreichen Medien wiederholt zum Ausdruck.
Der Kläger übte mit dem Schreiben vom 18.April 1988 sein Optionsrecht aus und forderte den Beklagten auf, sich am 7.Juni 1988 bei ihm zu ersten Gesangsaufnahmen einzufinden. Auch die Nebenintervenientin übte ihr Optionsrecht aus.
Eine arglistige Täuschung oder eine Irreführung des Beklagten konnte nicht festgestellt werden. Auch Meinungsverschiedenheiten "in der Bedeutung einzelner Vertragspunkte konnten nicht verifiziert werden".
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß dem Kläger das Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger könne alle noch offenen Verpflichtungen des Beklagten aus den Verträgen vom 19.März 1987 und 30. September 1987 mit Leistungsklage geltend machen. Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Klägers und der Nebenintervenientin Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Gericht zweiter Instanz äußerte die Ansicht, das Feststellungsbegehren sei nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also durch den möglichen Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird. Im vorliegenden Fall gehe das Feststellungsbegehren aber weit über ein mögliches Leistungsbegehren hinaus, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eine umfassende vertragliche Bindung beinhalte, die auch in der Zukunft den wirtschaftlichen Erfolg von bereits vorhandenen und andererseits erst in Zukunft abzuwickelnden künstlerischen Produktionen zum Gegenstand hat. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei aber nach wie vor aufrecht. Bei der Beurteilung der hiezu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte weder in der Berufungsbeantwortung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung diese bekämpfte. Danach sei eine listige Irreführung des Beklagten durch den Kläger nicht erfolgt. Auch ein Irrtum seinerseits sei auszuschließen. Die wirtschaftliche Nutzung der künstlerischen Produktionen unterläge weder einer zeitlichen Begrenzung noch sei sie einer ordentlichen Kündigung zugänglich. Für derartige Schuldverhältnisse sehe die Lehre und die herrschende Rechtsprechung die Möglichkeit vor, sie aus wichtigen Gründen jederzeit zu lösen. Solche seien aber im Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere fehle es an jeglichen substantiellen Handlungen des Klägers "in Richtung Gefahr eines Vertragsbruches". Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen in der Revisionsbeantwortung, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, daß das Berufungsgericht Feststellungen darüber zu treffen gehabt hätte, daß die "neuerlichen Angriffe" des Beklagten nach der am 30.September 1987 erfolgten Bereinigung der Differenzen zu einer unüberbrückbaren Beziehungskrise geführt hätten. Das Gericht zweiter Instanz habe zu Unrecht allein auf brieflich geäußerte Anwürfe des Klägers in der Richtung Bedacht genommen, daß dadurch keine wichtigen Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung gesetzt worden seien. Im übrigen hätte der Kläger mit Leistungsklage all das erreichen können, was er mit der daher unberechtigten Feststellungsklage begehrt.
Dazu war zu erwägen:
Der Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz darauf berufen, daß der Kläger arglistig vorgegangen sei und ihn in Irrtum geführt habe, daß keine Willensübereinstimmung zustandegekommen sei und sich der Kläger vertragswidrig und beleidigend verhalten habe (AS 16, Punkt 6). Die ersten drei Anfechtungspunkte wurden von den Vorinstanzen zutreffend als nicht gegeben erachtet; der Revisionswerber geht darauf im Rechtsmittel auch nicht mehr ein. Offen blieb die im Revisionsverfahren noch aufgeworfene vierte Frage, ob das Verhalten des Klägers geeignet war, die gesamte Vertragsbasis zu zerstören. Zu diesem Beweisthema hat sich der Beklagte lediglich auf beleidigende Briefe des Klägers gestützt, von denen jene aus der Zeit vor der vom Beklagten selbst zugegebenen Bereinigung der Differenzen am 30.September 1987 zur Beurteilung dieses Fragenkomplexes ausscheiden. Somit verbleiben nur die Schreiben vom 22.Februar 1988 (Beilage/5), 29.März 1988 (Beilage/6) und 15.April 1988 (Beilage/7). Diese enthalten aber - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - keine Aussagen, aus denen auf einen völligen Vertrauensschwund, wie ihn der Beklagte wahrhaben möchte, geschlossen werden könnte. Selbst die vom Beklagten aus dem Zusammenhang genommenen, als besonders gravierend interpretierten Sätze (AS 21), mit welchen der Kläger letztlich auf die Einhaltung der vertraglichen Positionen drängte, vermögen kein stichhältiges Argument dafür zu bieten, daß deswegen die gesamte Vertragsbasis zwischen den Streitteilen in Brüche gegangen sein sollte. Dieses Vertragsverhältnis war nicht bloß auf die Herstellung von insgesamt drei Langspielplatten gerichtet. Es hatte insbesondere auch die Vermarktung derselben auf Jahre hinaus zum Gegenstand und regelte auch die gesamte "promotion" des Künstlers über Fernseh- und Rundfunkanstalten bzw. in Form von Engagements und sonstigen Auftritten. Marketingfragen wurden ebenfalls dem Vertrag unterworfen und alle Termine (Auftritte, Interviews, Besprechungen, Ergebnisse, Kontakte usw) wurden dem Informationsaustausch unterstellt; für die Kontakte des Künstlers zu den Medien wurden genaue Richtlinien festgesetzt. Der Abschluß eines Managementvertrages wurde von der Einwilligung der Vertragsteile abhängig gemacht. In der Zusatzvereinbarung vom 30.September 1987 wurde dem Kläger - in seiner Eigenschaft als exklusiver Produzent des Künstlers - die Vollmacht erteilt "Inlands- und Auslandsverträge für die Durchführung und Verwertung von Tonbandaufnahmen mit Vorträgen des Künstlers bzw. von Aufnahmen des Produzenten und der an diesen bestehenden Rechte (Aufführungen, Verfilmung usw) einschließlich jener Rechte, die in Zukunft durch die Entwicklung (technische, mechanische ua) entstehen", abzuschließen.
Aus diesen wesentlichen Vertragspunkten ergibt sich, daß sich die Streitteile zu einem Dauerrechtsverhältnis ganz bestimmter Art verpflichtet haben, das gesetzlich nicht typisiert erscheint. Solche Vertragsverhältnisse sind nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Koziol-Welser8 I 187, 188; SZ 57/156 ua) wegen des besonderen Vertrauens, das sie zwischen den Parteien voraussetzen, aus wichtigen Gründen lösbar. Wichtige Gründe für die Vertragsauflösung liegen aber nur dann vor, wenn einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (SZ 57/186; SZ 45/20 uza). Davon kann aber im vorliegenden Fall, in welchem sich der Beklagte lediglich auf die oben bezeichneten Briefe und die daraus von ihm abgeleiteten Verhaltensweisen des Klägers berufen konnte, nicht die Rede sein. Das bloße Beharren darauf, daß der Vertrag vom Beklagten in sinnfälliger Beziehung zum gemeinsam zu verwirklichenden Vertragszweck eingehalten werde, kann dem Kläger nicht mit dem Vorwurf angelastet werden, er habe dadurch die Vertrauensbasis zwischen den Streitteilen erschüttert. Die Frage, ob eine Leistungsklage erhoben werden muß oder eine Feststellungsklage berechtigt ist, hat neben prozeßökonomischen Aspekten (vgl. 6 Ob 661/81; 8 Ob 659/86 ua) auch solche des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, daß eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1072), die schon darin gelegen sein kann, daß der Beklagte den klägerischen Anspruch verneint (Fasching aaO Rz 1098; 1 Ob 683/85 ua). Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt denmach die Feststellungsklage nur dann aus, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird (Fasching aaO Rz 1101; SZ 55/139; SZ 48/86; JBl 1966, 618; JBl 1959, 184; 8 Ob 659/86; 1 Ob 683/85 ua). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil der Vertrag der Parteien - entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht nur die Herstellung von Schallplatten sondern das gesamte Marketing derselben und die dazu erforderliche Künstlerbetreuung im weitesten Sinn umfaßt, und deshalb als Dauerrechtsverhältnis zu qualifizieren ist, dessen Bestand vom Beklagten in Frage gestellt wurde. Der Streit über Bestand oder Nichtbestand eines Dauerrechtsverhältnisses begründet wegen der dadurch bewirkten Unsicherheit und der weitreichenden Folgen, die davon betroffen sein können, grundsätzlich das geforderte Feststellungsinteresse. Das Berufungsgericht hat die Rechtssache somit richtig beurteilt; die gegenteiligen Argumente des Beklagten sind nicht stichhältig. Seiner Revision war daher der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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