Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 14.2.1992 wurde der Beklagte zur Zahlung von S 2.580,-- s.A. verpflichtet. Innerhalb offener Berufungsfrist beantragte er, ihm die Verfahrenshilfe für die Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu bewilligen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.3.1992, zugestellt am 10.3.1992, wurde dieser Antrag als offenbar aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO abgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte Rekurs, der vom Rekursgericht wegen Unzulässigkeit gemäß § 517 ZPO zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 9.4.1992 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7.5.1992 (Postaufgabe 6.5.1992) erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil vom 14.2.1992.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht dieses Rechtsmittel wegen Verspätung zurück. Das Berufungsgericht verwies auf § 464 Abs 3 ZPO, wonach im Falle der Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses zu laufen beginne. Im vorliegenden Fall sei der Antrag des Beklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes mit Beschluß vom 6.3.1992, zugestellt am 10.3.1992, abgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß gebe es gemäß § 517 ZPO kein zulässiges Rechtsmittel. Gemäß § 466 ZPO werde zwar durch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels der Eintritt der Rechtskraft gehemmt, dies gelte aber nur für zulässige Rechtsmittel; die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels könne den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nicht aufschieben. Die Berufungsfrist habe daher mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abweisenden Beschlusses durch das Erstgericht am 10.3.1992 zu laufen begonnen, die am 6.5.1992 zur Post gegebene Berufung sei verspätet.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (NRsp 1991/242), er ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt in seinem Rechtsmittel die Ansicht, beim Beschluß vom 6.3.1992, bei dem über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Ausführung der Berufung entschieden worden sei, handle es sich um eine Entscheidung, welche auch die Prozeßkosten betreffe. Gemäß § 517 Z 5 ZPO sei gegen einen derartigen Beschluß auch bei einem Streitwert unter S 15.000,-- der Rekurs zulässig. Für diese Rechtsansicht spreche auch, daß das Erstgericht den Rekurs den Rechtsmittelgericht vorgelegt habe, obwohl gemäß § 523 ZPO unzulässige Rekurse vom Erstgericht zurückzuweisenseien.
Diese Meinung ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
Bereits das Berufungsgericht hat auf die Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO hingewiesen, wonach bei Abweisung des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Rechtsanwaltes die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses zu laufen beginnt. Nach Lehre (Fasching IV,7) und Rechtsprechung (3 Ob 156/74 ua) vermag die Erhebung eines unzulässigen Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nicht hinauszuschieben. Unzulässig ist ein Rechtsmittel dann, wenn die Entscheidung nicht anfechtbar ist (Fasching, LB2, Rz 1682). Gemäß § 517 ZPO kann dann, wenn der Streitwert an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 15.000,-- nicht übersteigt, nur gegen bestimmte Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden. Der Beschluß, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe verweigert wird, ist in § 517 ZPO nicht erwähnt. Die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes kann nicht einer solchen über Prozeßkosten iSd § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, daß die Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe wohl auch die Prozeßkosten berührt, sie ist aber keine Entscheidung über Prozeßkosten.
Daraus folgt, daß der Rekurs gegen den Beschluß, mit dem der Antrag des Beklagten auf Erweiterung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wurde, nicht zulässig war. Die Berufungsfrist hat daher am 10.3.1992 zu laufen begonnen, sie war zum Zeitpunkt bei der Einbringung der Berufung bereits abgelaufen.
Dem unberechtigten Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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