OGH 8Ob587/88

OGH8Ob587/8823.6.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Wolfgang B***, geboren am 8. Februar 1968, und des mj. Werner B***, geboren am

12. Otkober 1973, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Dr. Walter B***, D-7087 Essingen, Rathausgasse 2, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Februar 1988, GZ 44 R 3062/88-96, womit der Rekurs des Vaters vom 25. April 1988, gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 4. September 1987, GZ 2 P 176/80-90, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß ON 90 hat das Pflegschaftsgericht dem gestellten Unterhaltserhöhungsantrag teilweise stattgegeben und den von Dipl.Ing. Dr. Walter B*** als Vater zu leistenden Unterhalt für das eheliche Kind Wolfgang, geboren am 8. Februar 1968, mit S 4.500,- monatlich und für das eheliche Kind Werner, geboren am 12. Oktober 1973, mit S 3.500,- monatlich festgesetzt. Gegen den pflegschaftsgerichtlichen Beschluß erhob der Vater einen Rekurs, welchen das Rekursgericht wegen Verspätung zurückwies. Nach dem Inhalt des in ON 99, AS 265, erliegenden Zustellungszeugnisses des Amtsgerichtes Aalen/Württemberg als Rechtshilfegericht wurde der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß ON 96 dem Vater am 15. April 1988 gemäß § 182 der deutschen Zivilprozeßordnung durch Niederlegung zugestellt. In einem mit 25. April 1988 datierten, an das Amtsgericht Aalen gerichteten und als "Einspruch" bezeichneten Rechtsmittel ON 100, AS 271, welches beim vorgenannten Amtsgericht am 26. April 1988 einlangte, bekämpft der Vater die rekursgerichtliche Zurückweisung seines Rekurses, wobei er die Gründe darlegt, welche für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sprächen. Dieser als Rekurs zu behandelnde "Einspruch" wurde vom Amtsgericht Aalen am 27. April 1988 dem Rekursgericht übermittelt, bei welchem er am 2. Mai 1988 eintraf (ON 100, AS 279). Dieses leitete den Rekurs am 3. Mai 1988 an das Pflegschaftsgericht weiter, bei dem er sodann am 5. Mai 1988 einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 Abs.1 ZustellG sind Zustellungen im Ausland mangels bestehender internationaler Vereinbarungen auf dem Wege vorzunehmen, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, zulassen. Die vom Amtsgericht Aalen am 15. April 1988 durch Niederlegung gemäß § 182 der deutschen Zivilprozeßordnung vorgenommene Zustellung des rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vater ist daher grundsätzlich wirksam. Nach § 11 Abs.1 AußStrG sind Rekurse im Außerstreitverfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu überreichen. Ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs ist auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs.1 AußStrG bei der ersten Instanz einzubringen. Ist das Rechtsmittel entgegen dieser Vorschrift nicht an das zuständige Gericht, also jenes erster Instanz, adressiert und wird es vom unzuständigen Gericht an das Erstgericht weitergeleitet, so muß es, um rechtzeitig zu sein, noch innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist bei diesem einlangen (5 Ob 252/69, 2 Ob 625/84, 8 Ob 652/85, 2 Ob 602/87 uva). In diesem Falle genügt es also nicht, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rekursfrist zur Post gegeben wurde.

Vorliegendenfalls endete die 14-tägige Rekursfrist nach der am 15. April 1988 erfolgten Zustellung der rekursgerichtlichen Entscheidung ON 96 am 29. April 1988. Der Vater gab sein Rechtsmittel auch innerhalb dieser Frist, nämlich am 25. April 1988, zur Post. Es war jedoch unrichtig an das Amtsgericht Aalen statt an das Gericht erster Instanz, das ist das Bezirksgericht Mödling, adressiert. Bei diesem Gericht langte es erst am 5. Mai 1988 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist von 14 Tagen ein. Demnach ist es verspätet und daher zurückzuweisen, zumal seiner Berücksichtigung gemäß § 11 Abs.2 AußStrG die bereits im rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß angeführten Gründe entgegenstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte