Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat in Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Obsorge für den Minderjährigen dem Vater übertragen. Danach ist grundsätzlich der Pflege und Erziehung durch einen hiezu geeigneten Elternteil der Vorzug vor der durch einen hiezu ebenfalls geeigneten Großelternteil zu geben (EvBl. 1978/127 ua). Im übrigen ist es eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973, 198; ÖAVorm 1985, 77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs. 1 AußStrG idF WGN 1989 zuerkannt werden kann. Es ist auch nicht hinderlich, daß diese Entscheidung einen tatsächlichen Aufenthaltswechsel für den Minderjährigen bewirken wird, weil auch die Forderung nach Kontinuität der Erziehung nur eine der Komponenten ist, die bei der Abwägung der Umstände, was dem Wohl des Kindes am Dienlichsten ist, zu berücksichtigen sind (7 Ob 619/87; 8 Ob 800/88 ua), sofern nur insgesamt die Zuweisung an diesen Elternteil für das Wohl des Kindes vorteilhafter erscheint. Diese Grundsätze hat das Rekursgericht beachtet, wenn es im vorliegenden Fall der Erziehung in der intakten Familie des Vaters den Vorzug gab, weil die derzeitigen Lebensumstände der Mutter, die die Lebensgefährtin des Betreibers eines Bordells ist, für die gedeihliche Erziehung eines kleinen Buben nicht zuträglich sein können.
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