Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO)
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen, vom Rekursgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass dem einzelnen Konkursgläubiger im gesamten Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht gemäß § 84 Abs 3 KO, nicht aber ein Rekursrecht zusteht (RIS-Justiz RS0065218; zuletzt 8 Ob 259/00x). Das gilt auch für Absonderungsgläubiger, die zugleich Konkursgläubiger sind (SZ 72/178).
Das Rekursgericht gab auch die Rechtsprechung zur Rekurslegitimation des Freihandkäufers im Konkursverfahren (RIS-Justiz RS0065256; RS0006953; JBl 2002, 465 [abl. Klicka]) richtig wieder. Die Richtigkeit der Argumentation des Rekursgerichtes, dass Art 6 MRK kein Recht auf Einräumung eines Instanzenzuges zu entnehmen sei, woraus das Rekursgericht unter Berufung auf Miehsler/Vogler Intkomm MRK Art 6 Rz 272 und 378 und Frowein/Peukert EMRK² Art 6 Rz 67 ableitete, dass es jedenfalls selbst unter Berücksichtigung der vom Rekursgericht ausdrücklich abgelehnten Meinung Klickas ausreiche, dass der Bietergemeinschaft im Verfahren mehrfach Gelegenheit gegeben worden sei, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, mit dem sich das Erstgericht auch inhaltlich auseinander gesetzt habe, wird im Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise bezweifelt. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher nicht aufgezeigt.
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