Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger brachte am 21.3.1973 gegen die beiden Beklagten zu 8 Cg 167/73 des LG für ZRS Graz eine Schadenersatzklage über 1,8 Mio S ein; noch im selben Jahr kam es zum Ruhen des Verfahrens. Im Jahre 1982 stellte der Kläger einen Fortsetzungsantrag, der ihm zur Verbesserung zurückgestellt wurde; eine Wiedervorlage dieses Antrages ist aber nicht erfolgt.
Am 2.9.1992 stellte der Kläger neuerlich einen Fortsetzungsantrag. Das Erstgericht erklärte hierauf die dem Kläger bisher bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorlägen, zumal der Kläger über hinreichendes eigenes Einkommen verfüge und selbst Vermögensrechte und Liegenschaftsbesitz seinerseits behaupte und darüber hinaus die angestrebte Rechtsverfolgung auch aussichtslos erscheine.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs unzulässig sei. Es teilte insbesondere die erstgerichtliche Rechtsansicht, daß die gegenständliche, nach nahezu 20-jähriger Verfahrensunterbrechung fortzusetzende Prozeßführung zufolge offenbarer Verjährung der mit ihr geltend gemachten Schadenersatzansprüche aussichtslos erscheine.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel des Klägers mit dem Abänderungsantrag, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben. Der Rechtsmittelwerber behauptet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels, weil bei der für die Entscheidung über die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe gemäß § 63 ZPO erforderlichen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage eine allfällige Verjährung der klagegegenständlichen Ersatzsansprüche ohne diesbezügliche Einwendung der beklagten Partei nicht berücksichtigt werden dürfe und die Erfolgsaussichten einer Klage überhaupt ausschließlich anhand der Aktenlage und nicht im Sinne von Prognosen zu beurteilen seien.
Das Rechtsmittel wendet sich gegen die rekursgerichtliche Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem das Erlöschen der dem Kläger seinerzeit zuerkannten Verfahrenshilfe ausgesprochen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist gegen einen den erstgerichtlichen Beschluß bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluß über die Verfahrenshilfe, somit gegen jede im Sinne der §§ 63 bis 72 ZPO ergangene Entscheidung, also auch insbesondere hinsichtlich des Erlöschens der Verfahrenshilfe, der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen (EvBl 1985/30 S 120; 7 Ob 642/90; 6 Ob 597/92 uva). Im Sinne des rekursgerichtlichen Hinweises gilt hier weiters auch der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Der Revisionsrekurs des Klägers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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