OGH 8Ob562/87

OGH8Ob562/8723.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B***, Kaufmann, Weinberg 9, 5142 Eggelsberg, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagte Partei Annemarie S***, Kaufmann, Kienbergstraße 15, 6200 Jenbach, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 73.798,07 S s.A. (Rekursstreitwert 40.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. März 1987, GZ 1 R 74/87-13, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Dezember 1986, GZ 10 Cg 430/86-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte auf Grund eines von ihm ausgestellten und von der Beklagten angenommenen Wechsels die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages über den Betrag von 73.798,07 S s.A. Das Erstgericht erließ am 2. September 1986 diesen Wechselzahlungsauftrag. Die Beklagte erhob fristgerecht Einwendungen. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 8. Dezember 1986 (ON 9) wurde der Wechselzahlungsauftrag vom 2. September 1986 "mit der Maßgabe, daß er auf 64.685,36 S s.A. eingeschränkt und daß die Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückzession der Forderungen der Beklagten gegenüber Wolfgang S*** und Emmerich J*** über 56.000 S bzw. 48.660 S zu erfolgen hat", aufrechterhalten und die Beklagte schuldig erkannt, dem Kläger 64.685,36 S s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung von 9.112,71 S s.A. wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 19. Dezember 1986 zugestellt. Am 23. Jänner 1987 wurde eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten beim Erstgericht überreicht.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht diese Berufung als verspätet zurück. Wechselstreitigkeiten seien gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Ferialsachen; die Gerichtsferien hätten daher gemäß § 225 Abs 2 ZPO auf den Ablauf der Berufungsfrist keinen Einfluß. Die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 ZPO habe daher mit Ablauf des 16. Jänner 1987 geendet, sodaß sich die am 23. Jänner 1987 beim Erstgericht überreichte Berufung der Beklagten als verspätet erweise.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über ihre Berufung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Zu den Ferialsachen, bei denen gemäß § 225 Abs 2 ZPO die Gerichtsferien keinen Einfluß auf den Anfang und den Ablauf von Fristen haben, gehören gemäß § 224 Abs 1 Z 1 ZPO Wechselstreitigkeiten. Solche sind nach ständiger Rechtsprechung (SZ 49/61; 1 Ob 752/79; 2 Ob 641/85) vor allem die im Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff ZPO) geführten Streitigkeiten, im übrigen aber auch alle anderen Streitigkeiten aus Klagen, in denen Ansprüche aus einem wechselmäßigen Skripturakt abgeleitet werden. Hier liegt eine Wechselstreitigkeit im erstgenannten Sinn vor, sodaß es keinem Zweifel unterliegen kann, daß sie der Bestimmung des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellen ist. Eine Klagsänderung (siehe dazu Fasching Kommentar IV 597) in dem von der Beklagten behaupteten Sinn, daß nämlich der Kläger sein Begehren nicht mehr auf den ursprünglich eingeklagten Wechsel, sondern auf das Grundgeschäft gestützt hätte, ist nicht erfolgt; das Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz ist vielmehr, soweit es sich auf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft bezieht, als Replik auf die (hier zulässigen) Einwendungen der Beklagten aus dem Grundgeschäft zu verstehen. Im übrigen war gemäß den §§ 559, 553 ZPO in dem das Verfahren erledigenden Urteil auszusprechen, ob der an die Beklagte erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwieweit derselbe aufgehoben werde.

Es liegt somit entgegen den Ausführungen der Beklagten sehr wohl eine Wechselstreitigkeit im Sinne des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO vor, sodaß das Berufungsgericht aus den von ihm dargestellten Gründen mit Recht die Berufung der Beklagten wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Die Kosten ihres erfolglosen Rekurses hat die Beklagte selbst zu tragen.

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