Spruch:
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Anträge der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen werden abgewiesen.
Text
Begründung
Auf Grund der von der klagenden Partei am 2.3.1981 eingebrachten Wechselklage erließ das Erstgericht antragsgemäß einen Wechselzahlungsauftrag, wonach den beiden Beklagten als Wechselbürgen die Zahlung der Wechselsumme von S 983.279,71 s.A. aufgetragen wurde.
Die beiden Beklagten erhoben fristgerecht Einwendungen und beantragten die Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages. Das Erstgericht hielt in seinem Urteil den erlassenen Wechselzahlungsauftrag aufrecht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge.
Die berufungsgerichtliche Entscheidung wurde sowohl dem Vertreter der Erstbeklagten als auch dem Vertreter des Zweitbeklagten am 1.8.1985 zugestellt (ON 70). Am 19.9.1985 langte die am 18.9.1985 zur Post gegebene Revision des Zweitbeklagten und am 20.9.1985 die am 19.9.1985 zur Post gegebene Revision der Erstbeklagten beim Prozeßgericht ein.
Beide Revisionen sind verspätet und daher zurückzuweisen:
Gemäß § 505 Abs.2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Bestimmung des § 225 Abs.2 ZPO haben die Gerichtsferien (§ 222 ZPO) auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluß. Zu den Ferialsachen zählen gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 224 Abs.1 Z 1 ZPO alle Wechselstreitigkeiten. Solche stellen nach der Judikatur (SZ 49/61; 1 Ob 752/79) vor allem die im besonderen Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff. ZPO) geführten Streitigkeiten, im übrigen aber auch alle jene aus Klagen dar, in welchen Ansprüche aus einem wechselmäßigen Skripturakt abgeleitet werden.
Da vorliegendenfalls eine Wechselstreitigkeit im erstgenannten Sinne gegeben ist, begann die vierwöchige Revisionsfrist mit dem dem Zustelltage folgenden Tage, das ist der 2.8.1985, zu laufen und war bei Einbringung der Revisionen bereits verstrichen. Damit erweisen sich beide Revisionen als verspätet und sind demgemäß zurückzuweisen. Da die klagende Partei in ihren Revisionsbeantwortungen auf die - erkennbare - Verspätung der Revisionen nicht hingewiesen hat, waren sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht geeignet und die Anträge auf Kostenersatz demgemäß abzuweisen.
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