Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.340,-- (darin S 3.390,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei gewährte der Firma Composee Damenmodenvertriebsgesellschaft mbH (im folgenden Firma Composee) 1980 einen Kontokorrentkredit über 1,2 Mill. S, zu dessen Sicherstellung die Ehegatten Reinhard und Anna Czerny auf der ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 184 der KG Dambach Gerichtsbezirk Neuhofen/Krems der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei eine Höchstbetragshypothek über 1,2 Mill. S einräumten. 1981 verschlechterte sich die finanzielle Situation der Firma Composee in beängstigendem Ausmaß. Am 20.4.1981 kaufte Reinhard Czerny, der Stiefvater Krenns, des Geschäftsführers der Firma Composee deren oberösterreichischen Geschäfte um 4 Mill. S. Reinhard Czerny gründete zu diesem Zweck am 15.4.1984 die Reinhard Czerny GesmbH. Die klagende Partei lehnte ein von Krenn an sie herangetragenes Ansuchen auf Gewährung eines Kredites von 4 Mill. S an die Reinhard Czerny GesmbH ab. Die daraufhin angesprochene beklagte Partei zeigte sich aber zu einer Kreditgewährung in diesem Umfang bereit, wenn ihr erstrangige Pfandrechte auf den Liegenschaften EZ 1263 der KG St. Georgen und der EZ 184 der KG Dambach, dort sohin nach Löschung des Pfandrechtes der klagenden Partei eingeräumt werden. Die klagende Partei war, nachdem ihr die Bezahlung aller Verbindlichkeiten der Firma Composee zugesichert wurde, damit einverstanden. Sie erhielt gegen die Pfandfreilassung zur Begleichung aller ihrer Forderungen gegen die Firma Composee am 30.6.1981 2 Mill. S überwiesen. Die Frima Composee beglich mit dem restlichen Kauferlös auch Schulden bei der beklagten Partei. Alle diese Zahlungen der Streitteile stammten aus dem Vermögen der Firma Composee. Am 8.7.1981 wurden über das Vermögen der Firma Composee der Ausgleich und am 28.9.1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Masseverwalter der Firma Composee hat die erwähnten Zahlungen an die Streitteile wegen inkongruenter Deckung erfolgreich angefochten. Die klagende Partei wurde zur Zahlung von 1,270.031,47 S s.A. verurteilt und hat sich letztlich vergleichsweise zur Bezahlung des Klagsbetrages an den Masseverwalter verpflichtet.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung von 1,620.021,47 S s.A. Sie brachte vor, sie habe am 29.6.1981 einen Vorschlag der beklagten Partei auf Übernahme aller Kreditschulden der Firma Composee Zug um Zug gegen die Übersendung einer Löschungsquittung die erwähnte Höchstbetragshypothek betreffend angenommen. Die klagende Partei habe nach Einlangen dieser Zahlung die verlangte Löschungsquittung an die beklagte Partei übersendet. Die klagende Partei durfte auf Grund der ihr bekannten Umstände darauf vertrauen, daß die beklagte Partei ihre Forderung gegen die Firma Composee damit eingelöst habe, daß sohin eine Umschuldung vorliege. Die beklagte Partei habe jedoch der klagenden Partei verheimlicht, oder sie zumindest trotz bestehender Verpflichtung nicht darüber aufgeklärt, daß es sich bei der Zahlung von 2 Mill. S am 30.6.1981 nicht um eine Zahlung der beklagten Partei im Zuge eines Gläubigerwechsels, sondern um einen Teil des von der Firma Reinhard Czerny GesmbH erzielten Verkaufserlöses der Firma Composee gehandelt habe, und die beklagte Partei der Firma Czerny GesmbH zur Kaufpreisfinanzierung einen Kredit eingeräumt habe. Wäre der klagenden Partei dieser Sachverhalt bekannt gewesen, hätte sie die Zahlung dieser Art und vor allem die Herausgabe der Löschungsquittung nicht akzeptiert, weil sie bereits zur Zeit der Zahlung mit der Zahlungsunfähigkeit der Firma Composee gerechnet habe. Die beklagte Partei hafte der klagenden Partei wegen des Verheimlichens der dem Geschäft zugrunde liegenden Umstände bzw. wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes. Die klagende Partei mache aber auch alle anderen in Betracht kommenden Rechtsgründe geltend, insbesondere Gewährleistung wegen nicht ordentlicher Erfüllung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages, wonach die klagende Partei nur gegen wirksame (und unanfechtbare) Zahlung von 2 Mill. S die Löschungsquittung herauszugeben hatte; außerdem auch wegen Bereicherung, weil der beklagten Partei der gute Pfandrang der klagenden Partei zugutegekommen sei, ohne daß sie dafür rechtswirksam eine Gegenleistung erbracht habe.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe weder ausdrücklich erklärt, noch gegenüber der klagenden Partei den Anschein erweckt, daß es sich bei der Überweisung der 2 Mill. S am 30.6.1981 um eine von ihr vorgenommene Umschuldung der Firma Composee handle. Reinhard Czerny und Ludwig Krenn hätten am 29.4.1981 ihr Kreditansuchen damit begründet, daß die Firma Czerny GesmbH den Filialbetrieb der Firma Composee in Traun kaufen wolle. Aus dem Kaufpreis von 4 Mill. S sollten die Forderungen der Streitteile gegen die Firma Composee beglichen werden. Krenn habe der beklagten Partei erklärt, daß diese Vorgangsweise mit der klagenden Partei abgesprochen und diese bereit sei, gegen die Begleichung von 2 Mill. S die Liegenschaft EZ 184 der KG Dambach pfandlastenfrei zu stellen. Mit Kaufvertrag vom 1.5.1981 habe die Firma Composee drei ihrer Damenmodengeschäfte um 5 Mill. S zuzüglich Umsatzsteuer an die Firma Czerny GesmbH verkauft. Die beklagte Partei habe letztgenannter Firma zur Begleichung des Kaufpreises die erforderlichen Kreditmittel zugeführt; davon sei ein Betrag von 2 Mill. S zur Abdeckung der Forderungen der klagenden Partei gegenüber der Firma Composee verwendet worden. Die klagende Partei sei über diesen Sachverhalt voll informiert gewesen. Im Hinblick auf die branchenübliche Vorgangsweise habe bei der klagenden Partei nicht der Eindruck entstehen können, es handle sich um eine bloße Umschuldung der Firma Composee auf die beklagte Partei, weil es niemals zu einer Fälligstellung des Kredites der Firma Composee durch die klagende Partei gekommen sei, es sei weder eine Saldofeststellung noch eine Einforderung vorgenommen worden. Selbst im Falle einer behaupteten Umschuldung wäre die Zahlung von 2 Mill. S an die klagende Partei mangels Kreditfälligstellung anfechtbar gewesen. Auch im Falle einer Umschuldung hätte die klagende Partei bei Erhalt der Zahlung von 2 Mill. S die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB getroffen, sie habe vom Rechtsmangel (Anfechtbarkeit) der Zahlung spätestens mit der Zustellung der Anfechtungsklage Kenntnis erhalten, die erst 1 1/2 Jahre nachher erfolgte Klagseinbringung sei verspätet, weshalb nicht nur Gewährleistungs- sondern auch Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche verfristet seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf neben den eingangs wiedergegebenen noch folgende Feststellungen: Die klagende Partei war die Hausbank der Firma Composee und wußte 1981 über deren schlechte finanzielle Situation genau Bescheid. Die zuständige Sachbearbeiterin Dr. Zoderer lehnte daher ein Kreditansuchen Krenns ab und riet diesem, die Firma Composee in Ausgleich gehen zu lassen. Zwischen den beiden fanden mehrfach Gespräche statt, wie die Firma Composee die offene Schuld bei der Klägerin begleichen könne. Letztendlich teilte Krenn Dr. Zoderer mit, daß die offene Schuld aus dem Kauferlös von der Firma Czerny beglichen werde. Dr. Zoderer erklärte sich, nach Erhalt der 2 Mill. S bereit, das Pfandrecht der klagenden Partei an der Liegenschaft EZ 184 der KG Dambach löschen zu lassen, wobei Krenn den Auftrag erteilte, die Löschungsquittung direkt an die beklagte Partei zu übersenden. Diese Vorgangsweise war zwischen Mischker (dem zuständigen Sachbearbeiter der beklagten Partei) und Dr. Zoderer so vorbesprochen worden. Der wörtliche Inhalt eines Telefongespräches zwischen diesen beiden Personen am 29.6.1981 ließ sich zwar nicht mehr feststellen, doch steht fest, daß Dr. Zoderer darüber informiert war, daß die Firma Composee durch Bezahlung eines Betrages von 2 Mill. S aus dem Kauferlös, den sie von der Firma Czerny erhielt, ihre Schulden bei der klagenden Partei abdeckt und letztere bereit ist, nach Erhalt von 2 Mill. S die zitierte Löschungsquittung direkt an die beklagte Partei zu übersenden. Zumindestens zu diesem Zeitpunkt war der klagenden Partei klar, daß es sich bei der Überweisung der 2 Mill. S um eine Zahlung der Firma Composee handelt. Die Überweisung der 2 Mill. S an die klagende Partei erfolgte am 30.6.1981 über Auftrag der Brigitte Krenn als Geschäftsführerin der Reinhard Czerny GesmbH, offensichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht durch die Firma Composee selbst, sondern direkt durch die beklagte Partei. Die beklagte Partei hat in der Folge im Rang der klagenden Partei für ihre Forderung gegenüber der Reinhard Czerny GesmbH auf der EZ 184 der KG Dambach ein Pfandrecht über 3,6 Mill. S einverleibt erhalten. Mit der Überweisung der 2 Mill. S wurden sämtliche Verbindlichkeiten der Firma Composee bei der klagenden Partei beglichen. Darüber hinaus blieb noch ein Guthaben von 300.000 S, welches die Klägerin dafür verwendete, nach dem 30.6.1981 fällig gewordene Wechsel und Schecks für die Firma Composee einzulösen. Die klagende Partei hat den der Firma Composee eingeräumten Kontokorrentkredit vor dieser Transaktion nie fälliggestellt. Auch nach Eingang der 2 Mill. S bei der klagenden Partei wickelte die Firma Composee alle ihre Geschäfte bei der klagenden Partei wie bisher ab, diese blieb weiterhin ihre Hausbank. Irgendein Gläubigerwechsel trat nicht ein. Der Saldo der Firma Composee bei der Klägerin der im Zuge des Ausgleiches errechnet wurde, war positiv.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die klagende Partei in Kenntnis, daß keine Umschuldung der vermutlich schon insolventen Firma Composee auf die beklagte Partei vorgenommen wird, mit einer Zahlung von 2 Mill. S aus einem Kauferlös die im übrigen noch gar nicht fälliggestellten Verbindlichkeiten begleicht, ihr Pfandrecht an der EZ 184 der KG Dambach aufgegeben habe. Die klagende Partei habe es unterlassen, den ihr bekannten Sachverhalt entsprechend zu prüfen, sie könne der beklagten Partei keinen Vorwurf daraus machen, daß diese nunmehr ihr Pfandrecht erhalten habe.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es ergänzte die als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen noch um die, daß die klagende Partei den ehemaligen Geschäftsführer der Firma Composee Ludwig Krenn (zugunsten der klagsgegenständlichen Forderung) als Bürgen bereits in Anspruch genommen hat. Im übrigen teilte es die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Der klagenden Partei sei aus den Umständen klar erkennbar gewesen, daß die beklagte Partei (mit ihrer Zahlung) nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handle. Die beklagte Partei sei daher nicht zu einer weitergehenden Offenlegung des Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen. Die klagende Partei habe sohin nicht bewiesen, daß es zu der behaupteten Umschuldung gekommen sei. Da die beklagte Partei nur im Rahmen eines Auftrages der Firma Czerny GesmbH einen Teil des Verkaufserlöses der Firma Composee auf deren Konto bei der klagenden Partei Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsquittung überwiesen habe, sei kein selbständiger Vertrag zwischen den Streitteilen zustande gekommen. Durch das Ergebnis der Transaktion sei die beklagte Partei auch nicht rechtswidrig in den Genuß eines Befriedigung bietenden Pfandranges gekommen und dadurch bereichert worden. Wenn durch das Geschäft jemand bereichert worden sei, dann könne dies nur die Reinhard Czerny GesmbH, der dadurch die Kreditgewährung durch die beklagte Partei erleichtert worden sei, gewesen sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltlich auch der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Den Revisionsausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (zuletzt EvBl. 1989/165 = WBl. 1989, 317, SSV 1/28 uva). Die Revisionsbehauptung, Frau Dr. Zoderer habe nichts davon gewußt, daß der Betrag von 2 Mill. S aus einem Kaufpreis stamme, entfernt sich von den für das Höchstgericht unüberprüfbaren Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen. Der Vorwurf, daß Frau Dr. Zoderer von der Existenz der Firma Czerny keine Kenntnis gehabt habe, ist mit der Feststellung des Erstgerichtes, daß diese Zeugin über den Sachverhalt völlig informiert gewesen sei, unvereinbar. Die Prüfung des Berufungsgerichtes, ob zur Gewinnung von Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar, der im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (zuletzt 8 Ob 1545/89 uva). Die Ausführungen, daß die Unterinstanzen nicht triftig begründet hätten, warum sie zu ihren Feststellungen gekommen seien, und daß Frau Dr. Zoderer nicht gewußt habe, daß die Zahlung an die klagende Partei durch die Firma Composee erfolge, beinhalten wiederum unzulässige Bekämpfungen der Beweiswürdigung der Unterinstanzen. Die Berufungswerberin vermag in diesem Zusammenhang auch nicht zu konkretisieren, worin der von ihr pauschal erhobene Vorwurf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze durch das Berufungsgericht bestehen soll. Auf die Mängelrüge war sohin nicht weiter einzugehen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Die Behauptung, daß das "Wissen" Dris. Zoderer (daß die 2 Mill. S aus einen Kaufpreiserlös der Firma Composee stammen) nicht ausschließe, daß die Zahlung (dennoch) durch die beklagte Partei in deren eigenem Namen erfolgt sei, entfernt sich wiederum von den erstgerichtlichen Feststellungen, nach welchen Dr. Zoderer wußte, daß es sich bei dieser Überweisung um eine Zahlung der Firma Composee handelt. Ebenso ist den erstgerichtlichen Feststellungen nichts über ein "Deckungsverhältnis" der Beklagten und über eine klare Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit der Zahlung insbesondere daß die beklagte Partei 2 Mill. S im eigenen Namen und ohne Hinweis darauf, daß sie dies "als Stellvertreterin" leiste, zu entnehmen. Richtig ist, daß die Urkundenauslegung grundsätzlich in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt (zuletzt SZ 58/199 uva). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn zur Auslegung des Urkundeninhaltes über die Absicht der Parteien auch weitere Beweise von den Unterinstanzen herangezogen worden sind (zuletzt JBl. 1989, 61 uva). Bei der Beilage A handelt es sich um ein Fernschreiben, das auf eine telefonische Besprechung zwischen Dr. Zoderer und Mischker verweist, bei der Beilage B um eine fernschriftliche Urgenz der Löschungsquittung, bei der Beilage C = Beilage 12 um den Überweisungsschein über die 2 Mill. S, die der klagenden Partei zugeflossen sind, sohin handelt es sich durchwegs um Urkunden, deren Inhalt von den Unterinstanzen im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen Dr. Zoderer, Krenn und Mischker ausgelegt worden ist. Soweit behauptet wird, daß aus der Beilage A die "federführende Tätigkeit" der beklagten Partei für die Transaktion zu ersehen sei, entfernen sich diese Revisionsausführungen wiederum von den Feststellungen der Unterinstanzen und stellen unzulässige Ausführungen zur Beweisfrage dar. Die Behauptung, die beklagte Partei habe sich auf der EZ 184 der KG Dambach schon vor der Transaktion ein im früheren Rang der klagenden Partei nachgehendes Pfandrecht eintragen lassen, stellt überhaupt eine unzulässige Neuerung dar. Der Versuch der Revisionswerberin, aus der Tatsache der Zahlung von 2 Mill. S durch die beklagte Partei ein Vertragsverhältnis mit ihr zu konstruieren, negiert die Feststellung, daß Dr. Zoderer wußte, daß die Firma Composee Auftraggeberin der Überweisung war. Auch die weitwendigen Ausführungen über eine unterlassene "Offenlegung" und das sich aus dem Sachverhalt (angeblich) ergebende Vertrauen der klagenden Partei, die beklagte Partei wolle im eigenen Namen zahlen und die daran angeschlossenen Gewährleistungsausführungen sind nicht von den klaren und einen anderen Sachverhalt wiedergebenden Feststellungen gedeckt.
Nach § 1405 ABGB tritt eine Person, die einem Schuldner erklärt, seine Schuld zu übernehmen, an dessen Stelle, wenn der Gläubiger einwilligt. Durch eine derart befreiende Schuldübernahme wird der Urschuldner aus der Haftung entlassen und tritt der Übernehmer an seine Stelle. Dies kann nur entweder durch Vertrag zwischen dem Altschuldner und Neuschuldner mit Einwilligung des Gläubigers oder durch Vertrag zwischen dem Neuschuldner und dem Gläubiger durchgeführt werden (vgl. Ertl in Rummel zu § 1405 ABGB Rz 1 mwN). Die dafür beweispflichtige Revisionswerberin konnte aber einen solchen Sachverhalt nicht beweisen. Nach den Feststellungen ist es nur zwischen der Firma Composee und der klagenden Partei zu einer Vereinbarung über eine vorzeitige Rückzahlung aller Schulden gekommen. Die Firma Composee hat sich bei der Abwicklung dieser Vereinbarung der beklagten Partei für die klagende Partei klar erkennbar nur als überweisendes Bankinstitut bedient. Richtig ist, daß für die Beurteilung der Frage, ob im eigenen oder fremden Namen gehandelt wird, entscheidend ist, wie das Verhalten des Handelnden nach der Verkehrssitte verstanden werden muß, wobei der Wille des Handelnden in den Hintergrund zu treten hat und unter Umständen sogar völlig bedeutungslos sein kann (vgl. zuletzt HS 10.220). Ob die Erkennbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist, ist aber objektiv zu beurteilen (vgl. RdW 1985, 337). Die beklagte Partei hat bewiesen, daß sie gegenüber der klagenden Partei deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie bei der Zahlung von 2 Mill. S nur als überweisende Bank für die Firma Composee agiert (vgl. HS 10.220). Die Überlassung des Pfandranges der klagenden Partei auf der EZ 184 der KG Dambach kam in erster Linie der Firma Composee und in zweiter Linie dem Ankäufer der oberösterreichischen Geschäfte, der Reinhard Czerny GesmbH, die dadurch den Ankauf mittels eines Kredites der beklagten Partei finanzieren konnte, zugute. Da sohin eine vertragliche Regelung über die gegenständliche Transaktion zwischen der klagenden Partei und der Firma Composee vorliegt, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (zuletzt 8 Ob 606,607/87). Mit der Übersendung der Löschungsquittung an die beklagte Partei kam die klagende Partei einem Wunsch des Ehepaares Czerny nach. Die Urgenz dieser Urkunde durch die beklagte Partei lag im Interesse der beiden belasteten Grundeigentümer, für die die beklagte Partei die Überweisung vornahm. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei ein erhebliches unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse an der Übersendung der Löschungsquittung hatte, weil die klagende Partei jedenfalls nicht beweisen konnte, daß der beklagten Partei in diesem Zusammenhang ein schädigendes Verhalten zu ihren Lasten anzulasten wäre (vgl. RdW 1984, 275 =
EvBl. 1984/111 = SZ 57/37). Der klagenden Partei mußte auf Grund des festgestellten Sachverhaltes klar sein, daß sie durch die Annahme einer Zahlung von 2 Mill. S durch eine zahlungsunfähige Firma bei gleichzeitiger Aufgabe einer Pfandsicherung auf die Liegenschaft eines Dritten im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einem Anfechtungsverfahren ausgesetzt sein wird, dem sie bei Aufrechterhalten der pfandrechtlichen Sicherung entgangen wäre. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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