OGH 8Ob1545/89

OGH8Ob1545/8919.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, eingetragene Genossenschaft mbH, vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer, Dr.Ludwig Beurle, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Angela V***, Pensionistin, vertreten durch den Sachwalter Dr.Georg Lehner, Rechtsanwaltsanwärter, Wischerstraße 30, 4040 Linz, dieser vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28.Juni 1989, GZ 19 R 31/89-40, den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil

a/ vom Berufungsgericht verworfene Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden können; b/ die Beurteilung der Frage, ob weitere Beweise zur Sachverhaltsklärung erforderlich oder entbehrlich sind, allein in die Kompetenz der beiden Vorinstanzen fällt und als Akt der Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist;

c/ überschießende Beweisergebnisse und Tatsachenfeststellungen zu berücksichtigen sind, wenn sie die für den geltend gemachten Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs. 2 Z 3 MRG) charakteristische Tendenz des Gekündigten zur Darstellung bringen; d/ der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestandes des Dauerrechtsverhältnisses darstellt, so daß ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden darf;

e/ die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß erfolgte.

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