OGH 8Ob539/92

OGH8Ob539/9226.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Parteien 1.) Markus Alois D*****, und 2.) Gabriele Sophie Margarete D*****, infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin R*****bank T***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 11. Dezember 1991, GZ R 1156/91-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 11.Oktober 1991, GZ 1 Sch 36/91-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragsteller begehrten die einvernehmliche Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55 a EheG. Für den Fall der Scheidung vereinbarten sie gemäß § 55 a Abs.2 EheG, daß Markus D***** den bei der A*****-Bank mit einem Saldo von ca. 100.000 S und den bei der R*****bank T***** regGenmbH mit einem Betrag von ca. 300.000 S aushaftenden gemeinsamen Kredit in seine alleinige Rückzahlungspflicht übernehme und diesbezüglich Gabriele D***** schad- und klaglos halte; ihre Haftung werde im Sinne des § 31 a KSchG auf eine Ausfallsbürgschaft beschränkt. Diesbezüglich stellten sie einen Antrag nach § 98 Abs 1 EheG.

Mit Beschlüssen vom 11.10.1991 wurde die Ehe der Antragsteller gemäß § 55 a EheG geschieden (ON 5) und weiters ausgesprochen, daß hinsichtlich der genannten Kredite Markus D***** als Hauptschuldner hafte, Gabriele D***** hingegen nur mehr Ausfallsbürgin sei (ON 6).

Gegen diesen Ausspruch erhob die R*****bank T***** regGenmbH Rekurs mit dem Vorbringen, Markus D***** habe am 2.2.1989 für Privatverbindlichkeiten ein Darlehen über 306.000 S bekommen; Gabriele D***** habe sich als Bürgin verpflichtet. Zur Sicherheit sei ein Wechsel über 310.244 S akzeptiert worden. Da die Rückzahlung der vereinbarten Darlehensraten unterblieben sei, sei eine Wechselmandatsklage eingebracht worden. Mit vollstreckbarem Wechselzahlungsauftrag vom 5.6.1990 des Kreisgerichtes Wels (6 Cg 154/90) sei Markus D***** als Bezogenem und Gabriele D***** als Bürgin zur ungeteilten Hand aufgetragen worden, an die R*****bank T***** regGenmbH S 310.244 samt Zinsen zu bezahlen. Aufgrund dieses Wechselzahlungsauftrages sei gegen Markus und Gabriele D***** bereits mehrfach Exekution geführt worden. Der Wechselzahlungsauftrag sei materiell und formell rechtskräftig und könne daher durch den Beschluß des Erstgerichtes nicht abgeändert werden.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und vertrat die Ansicht, es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn dem mithaftenden Ehegatten der Schutz des § 98 EheG nur solange zuteilkäme, als der Gläubiger seine Forderung noch nicht gerichtlich durchgesetzt habe, nicht mehr aber dann, wenn bereits ein Exekutionstitel vorliege.

Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs.1 AußStrG wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob ein Ausspruch nach § 98 Abs.1 EheG auch noch möglich sei, wenn der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt habe, weder Lehre noch Rechtsprechung vorhanden sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der R*****bank T***** regGenmbH mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag von Markus und Gabriele D***** wegen Kredithaftung gemäß § 98 EheG abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 28.6.1990,

8 Ob 604/90 (EvBl.1990/154 = ecolex 1990, 606 = ÖBA 1991, 130 =

JBl.1991, 319 = ÖA 1991, 19) ausgesprochen, daß auch

Kreditverbindlichkeiten, zu deren Hereinbringung der Gläubiger bereits einen Exekutionstitel erwirkt und Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat, von der Regelung des § 98 Abs.1 EheG erfaßt werden. Von § 98 EheG sind auch Wechselverbindlichkeiten für Kredite erfaßt (SZ 61/243 = RZ 1989/14 = RdW 1989, 98 = ÖBA 1989, 437).

Gemäß § 14 Abs.1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die zu lösende Rechtsfrage vom Obersten Gerichshof bereits entschieden wurde und das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist. Da der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 16 Abs.3 AußStrG, § 508 a Abs.1 ZPO), war der Rekurs der R*****bank T***** regGenmbH als unzulässig zurückzuweisen.

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