OGH 8Ob53/15z

OGH8Ob53/15z27.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1) A***** R*****, österreichische Staatsangehörige, *****, und 2) I***** H*****, kosovarischer Staatsangehöriger, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. März 2015, GZ 42 R 62/15a‑7, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00053.15Z.0527.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Zweitantragsteller, laut Antrag das „Wahlkind“, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach seinem Personalstatut ist er volljährig (Art 15 Abs 2 des kosovarischen Gesetzes über die Familie). Das kosovarische Recht sieht eine Erwachsenenadoption nicht vor (Art 174 leg cit).

2.1 Gemäß § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Die Personalstatute aller an der Adoption beteiligten Personen gelangen kumulativ zur Anwendung (RIS‑Justiz RS0119783 [T5]). Daraus folgt, dass eine Erwachsenenadoption in Österreich dann nicht zulässig ist, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiveren (als den tatsächlich gegebenen) Bedingungen vorsieht (RIS‑Justiz RS0119783).

2.2 Ein Verstoß gegen den ordre public setzt voraus, dass das Ergebnis der Anwendung des fremden Rechts zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führt und in diesem Sinn als anstößig zu qualifizieren ist (RIS‑Justiz RS0110743; 8 Ob 28/15y).

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist geklärt, dass die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen nicht gegen den inländischen ordre public verstößt (9 Ob 70/10z). Aus den Gesetzesmaterialien zum FamErbRÄG 2004 (RV 471 BlgNR 22. GP ) ergibt sich klar, dass der österreichische Gesetzgeber die Zulässigkeit einer (Erwachsenen‑)Adoption zwischen Angehörigen verschiedener Staaten nicht als Notwendigkeit ansieht, sondern vielmehr akzeptiert, dass in anderen Staaten dieses Institut nicht bekannt ist (9 Ob 70/10z). Auch die EMRK räumt kein Recht auf Adoption ein (3 Ob 21/09y unter Hinweis auf EGMR vom 26. 2. 2002, Frette/Frankreich, FamRZ 2003, 149).

3. Die ablehnende Entscheidung der Vorinstanzen steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Darauf, ob die Voraussetzungen für eine Adoption nach österreichischem Recht vorliegen, weiters ob die leiblichen Eltern des „Wahlkindes“ der Adoption zustimmen, und ob ein gutes Einvernehmen bzw eine Mutter‑Kind‑Beziehung zwischen den Antragstellern vorliegt, kommt es nicht an.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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