OGH 8Ob530/92

OGH8Ob530/9212.3.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach A***** T*****, wegen Enthebung eines Verlassenschaftskurators und Sachverständigengebühren, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben D***** M. F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.Jänner 1992, GZ 44 R 1168/91-113, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15.November 1991, GZ 16 A 385/90-106, bestätigt wurde, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

1. Der Revisionsrekurswerber bekämpft zunächst die Enthebung der Verlassenschaftskuratorin.Diesbezüglich ist der außerordentliche Rekurs nicht zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung ein Beschluß, mit dem einem Antrag des Rekurswerbers (hier auf Enthebung der Verlassenschaftskuratorin) vollinhaltlich entsprochen worden war (EFSlg 61.307 ff ua), mangels Rechtsschutzinteresses unanfechtbar ist; zur näheren Begründung wird auf S. 3 des angefochtenen Beschlusses verwiesen, worin der Rekurswerber auch darauf aufmerksam gemacht wurde, daß durch die Enthebung der Verlassenschaftskuratorin sein noch mögliches Rechtsschutzziel, die rechtskräftige Bestellung zu verhindern, nicht beeinträchtigt wird; mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des erbserklärten Erben daher zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

2. Bezüglich der Sachverständigengebühren ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, sodaß das als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel ebenfalls zurückzuweisen ist.

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