OGH 8Ob528/85

OGH8Ob528/8511.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Götz Schattenberg, Rechtsanwalt, Spittelwiese 5, 4020 Linz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma P*gesellschaft m.b.H. & Co. KG, *, wider die beklagte Partei E*-AG, *, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 19.688,17 s.A., infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1984, GZ. 13 a R 815/84-32, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 30. September 1984, GZ. 10 C 2110/82‑28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00528.85.1211.000

 

Spruch:

 

Den Rekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.127,68 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Barauslagen von S 160,‑ und Umsatzsteuer von S 178,88) und die mit S 5.207,36 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin Barauslagen von S 480,‑ und Umsatzsteuer von S 429,76) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Über das Vermögen der P* Gesellschaft m.b.H. & Co. KG wurde mit Beschluß des LG Linz vom 6. 9. 1982, S 49/82, der Konkurs eröffnet. Peter Z* wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 15. 11. 1983, 28 E Vr 812/81‑33, unter anderem des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt; es wurde ihm unter anderem zur Last gelegt, daß er als verantwortlicher Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in der Zeit von Jänner 1981 bis 6. 9. 1982 als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder eines Teiles von ihnen vereitelt oder geschmälert habe, insbesondere dadurch, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 10. 11. 1982 eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 19.688,17 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beklagte auf Grund eines im Rahmen einer Forderungsexekution zur Hereinbringung einer Regreßforderung gegen Martin F* gegen die Gemeinschuldnerin als Drittschuldner erwirkten Versäumungsurteiles gegen diese Fahrnisexekution geführt habe, die vom BG Linz am 27. 1. 1982 bewilligt und am 16. 2. 1982 vollzogen worden sei. Der Verkauf der gepfändeten Fahrnisse sei für den 19. 2. 1982 ausgeschrieben worden. Zur Abwendung der drohenden exekutiven Verwertung der gepfändeten Fahrnisse habe die Gemeinschuldnerin dem Vertreter der Beklagten am 24. 3. 1982 4 Verrechnungsschecks über S 5.000,‑, S 5.000,‑, S 5.000,‑ und S 4.688,17 mit Fälligkeitsdatum 25. 3. 1982, 1. 4. 1982, 8. 4. 1982 und 15. 4. 1982 übersendet, die in der Folge eingelöst worden seien. Diese Zahlung werde gemäß § 28 Z 2, § 30 Abs. 1 Z 3 und § 31 KO angefochten. Die Gemeinschuldnerin sei bereits seit mehreren Jahren zahlungsunfähig; sie habe bereits seit dem Jahr 1975 empfindliche und ständig zunehmende Verluste erlitten. Nur unter exekutivem Druck, insbesondere zur Vermeidung exekutiver Versteigerungen von gepfändeten Betriebseinrichtungen und Warenvorräten, sei es im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung noch möglich gewesen, von der Gemeinschuldnerin Teilzahlungen hereinzubringen. Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin sei auch der Beklagten bekannt gewesen bzw. habe ihr bekannt sein müssen, da sie im Zuge der Betreibung ihrer Forderung, insbesondere im Zusammenhang mit der eigenen Exekutionsführung bzw. der sonstigen Betreibung ihrer Forderung, erkennen habe müssen, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war und die andrängenden Gläubiger nicht mehr befriedigen konnte. Die Benachteiligung der Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch die hier in Frage stehende Zahlung sei offensichtlich; der Beklagten habe auch die Absicht der Gemeinschuldnerin, sie durch diese Zahlung vor den anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt sein müssen. Es könne im Konkurs nicht einmal mit der vollen Befriedigung der Massegläubiger gerechnet werden. Der Beklagten wäre auf Grund des gegen die Gemeinschuldnerin erworbenen Pfandrechtes nie ein Versteigerungserlös zugekommen, weil dieser vorrangigen Gläubigern zugekommen wäre; im Übrigen wäre dieses Pfandrecht der Beklagten gemäß § 30 KO anfechtbar gewesen. Für die Konkursmasse bestehe keine Möglichkeit, für Martin F* geleistete Zahlungen von diesem wieder hereinzubekommen, weil er völlig überschuldet sei und von zahlreichen vorrangigen Exekutionen verfolgt werde.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe mit einer gegen Martin F* am 22. 10. 1980 eingebrachten Klage gegen diesen eine Regreßforderung von S 30.000,‑ aus einem Verkehrsunfall vom 26. 9. 1979 geltend gemacht. In diesem Rechtsstreit sei am 12. 11. 1980 gegen Martin F* ein Versäumungsurteil ergangen. Die gegen F* geführte Fahrnisexekution sei mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben. Im Zuge dieses Exekutionsverfahrens habe die Beklagte erfahren, daß Martin F* bei der Gemeinschuldnerin als Fahrer beschäftigt sei. Deshalb habe sie die Gehaltsexekution beantragt, die auch mit Beschluß des BG Linz vom 19. 2. 1981 bewilligt worden sei. Da die Gemeinschuldnerin trotz der bewilligten Lohnexekution keine Zahlung geleistet habe, habe die Beklagte am 30. 11. 1981 beim Arbeitsgericht Linz die Drittschuldnerklage hinsichtlich eines Betrages von S 16.000,‑ samt Spesen und Kosten eingebracht. Darüber sei am 15. 12. 1981 ein rechtskräftiges Versäumungsurteil ergangen. Mangels Zahlung habe die Beklagte am 26. 1. 1982 beim BG Linz gegen die Gemeinschuldnerin die Fahrnisexekution beantragt, die mit Beschluß vom 27. 1. 1982 bewilligt worden sei. Auf Grund des Exekutionsverfahrens gegen die Gemeinschuldnerin habe diese angeboten, zur Vermeidung weiterer Exekutionsschritte 4 Verrechnungschecks über den Gesamtbetrag von S 19.688,17 zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot habe die Beklagte angenommen. In der Folge seien die vier Verrechnungsschecks eingelöst worden, der letzte am 15. 4. 1982. Dadurch sei die Forderung der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin abgedeckt worden.

Die Beklagte sei mit der Gemeinschuldnerin mit Ausnahme dieser Lohnexekution in keiner Geschäftsverbindung gestanden. Insbesondere aus diesem Grund sei ihr die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe es nicht als notwendig angesehen, sich über die finanzielle Bonität der Gemeinschuldnerin zu informieren und Erkundigungen einzuziehen. Sie sei überzeugt gewesen, daß die Gemeinschuldnerin auf Grund der bewilligten Lohnexekution gegenüber F* wohl Lohn einbehalten habe, diese Beträge aber nicht an die Beklagte weitergeleitet habe. Tatsächlich habe die Gemeinschuldnerin auf Grund der bewilligten Exekution derartige Lohneinbehalte bei F* vorgenommen. Der Beklagten sei weder die Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin noch ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen und es hätten ihr diese Umstände auch nicht bekannt sein müssen. Die Gemeinschuldnerin sei offensichtlich zahlungsfähig gewesen und eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit sei der Beklagten nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein müssen, weil die Gemeinschuldnerin noch im März 1982 Schecks zur Verfügung gestellt habe, die von der Allgemeinen Sparkasse in * eingelöst worden seien. Durch die fragliche Zahlung sei der Gemeinschuldnerin kein Schaden entstanden; die Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich. Die Gemeinschuldnerin habe trotz „Überganges der Forderung im Rahmen der Zahlung“ nie versucht, die Forderung bei F* einbringlich zu machen, obwohl sie bei ihm einbringlich gewesen wäre. Das der Zahlung zugrundeliegende Pfandrecht sei am 16. 1. 1982, also außerhalb der Frist des § 31 KO, begründet worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Beklagte hatte eine Regreßforderung gegen Martin F*. Mit der Geltendmachung und Eintreibung dieser Forderung bevollmächtigte sie den Rechtsanwalt Dr. Norbert N*, der die Beklagte im folgenden auch vertrat. Die Beklagte selbst, also ihre Angestellten, hatten vom folgenden nur insoweit Kenntnis, als sie im Zuge des Exekutionsverfahrens erfuhren, daß Martin F* bei der Firma Z* angestellt war und daß Dr. N* eine Gehaltsexekution betrieb.

Dr. N* machte die Regreßforderung der Beklagten gegen Martin F* in der Höhe von S 30.000,‑ am 20. 10. 1980 mit Klage beim BG Linz geltend; am 12. 11. 1980 erging hierüber ein Versäumungsurteil.

In dieser Zeit besaß Martin F* bereits kein Vermögen mehr. Er hatte Schulden in der Höhe von rund einer halben Million Schilling. Etwa ein Jahr vorher hatte er bereits den Offenbarungseid abgelegt. Die gegen ihn geführte Fahrnisexekution der Beklagten war mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos. Vom Vollstrecker erfuhr Dr. N*, daß Martin F* bei der Firma Z* beschäftigt war.

Dr. N* beantragte nun für die Beklagte Gehaltsexekution, die mit Beschluß vom 19. 2. 1981 bewilligt wurde. Die Firma Z* als Drittschuldnerin hat sich nicht geäußert. Darauf erhob die Beklagte Drittschuldnerklage. Gegen die Firma Z* erging am 15. 12. 1981 zu 2 Cr 392/81 des Arbeitsgerichtes Linz ein Versäumungsurteil. Auf Grund dieses Titels beantragte die Beklagte gegen die Firma Z* Fahrnisexekution, die ihr mit Beschluß des BG Linz vom 27. 1. 1982 zu 14 E 682/82 bewilligt wurde. Am 16. 2. 1982 wurde die bewilligte Pfändung durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll 14 E 2620/75 vorgenommen. Mit Edikt vom 5. 3. 1982 wurde der 26. 3. 1982 als Versteigerungstermin in der Auktionshalle (und der 23. 3. 1982 als Versteigerungstermin an Ort und Stelle) festgesetzt. Versteigert werden sollten Buchungs- und Fakturierautomat, Fernschreiber, Registrierkasse, weitere Büroeinrichtung, Bürogegenstände und auch technisches Gerät. Das Versteigerungsedikt wurde dem Rechtsanwalt Dr. N* am 11. 3. 1982 zugestellt. Auf der Rückseite des Versteigerungsediktes waren die betreibenden Parteien angeführt, und zwar 1) E* wegen S 16.000,‑, 2) Dr. S* wegen S 2.875,‑, 3) Gebietskrankenkasse wegen S 11.273,50, 4) Gebietskrankenkasse wegen S 83.813,80, 5) Einbringungsstelle beim OLG Linz wegen S 560,‑, 6) Einbringungsstelle wegen S 2.870,‑, 7) Kreditmanagement wegen restlicher S 9.435,93 und 8) C* wegen S 7.526,‑.

In der Folge setzte sich die Firma Z* mit Frau L*, der Kanzleileiterin des Dr. N*, in Verbindung und bot an, mit Schecks die Forderung zu begleichen. Über die wirtschaftliche Situation der Firma Z* wurde dabei wie auch später nicht gesprochen. Dementsprechend übersandte die Firma Z* am 24. 3. 1982 4 Verrechnungsschecks an Dr. N*, und zwar 3 Schecks über je S 5.000,‑, datiert mit 25. 3. 1982, 1. 4. 1982 und 8. 4. 1982 und einen Scheck über S 4.688,17, datiert mit 15. 4. 1982. 3 Schecks wurden dann von der Allgemeinen Sparkasse eingelöst; einer kam zurück. Daraufhin rief Dr. N* bei der Firma Z* an. Ein Angestellter entschuldigte dies mit einem Versehen. Daraufhin reichte Dr. N* den Scheck nochmals ein und erhielt das Geld anstandslos.

Dr. N* wußte über den schlechten wirtschaftlichen Zustand der Firma Z* nicht Bescheid. Seine Kanzlei liegt in der Nähe des Geschäftsbetriebes der Firma Z*. Er sah sich nicht veranlaßt, nähere Erkundigungen über die Bonität dieser Firma einzuholen. Er wußte daher auch bis zur Konkurseröffnung nicht, daß die Firma Z* zahlungsunfähig war.

Die Versteigerung am 23. 3. 1982 an Ort und Stelle unterblieb laut Vollzugsbericht, weil keine Käufer erschienen waren. Die angeordnete Überstellung der Pfandgegenstände in die Auktionshalle am 24. 3. 1982 wurde wegen Zahlung nicht vorgenommen. Unter Vorlage einer Abschrift des Briefes vom 24. 3. 1982 samt Aufgabeschein beantragte die Firma Z* zunächst die Einstellung nach § 200 Z 3 EO, die ihr mit Beschluß vom 22. 4. 1982 bewilligt wurde. Mit Beschluß vom 30. 9. 1982 wurde das Exekutionsverfahren auf Grund der Zustimmung des Dr. N* gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt.

Martin F* trat am 19. 1. 1981 in die Firma Z* ein. Ca. drei Monate danach kamen die ersten Gehaltsexekutionen gegen ihn. Die Firma Z* hat auch für folgende Gläubiger Abzüge durchgeführt: Dr. S* zu 12 E 606/81 des BG Linz, Allgemeine Sparkasse * zu 12 E 1012/81 mit einer Forderung von über S 100.000,‑; Ö* zu 12 E 1099/81 des BG Linz zur Hereinbringung einer Forderung von ca. S 60.000,‑. Mit diesen drei Gläubigern hat die Firma Z* eine Vereinbarung getroffen und es wurden vom Lohn des Martin F* S 5.500,‑ monatlich einbehalten. Als nächster Gläubiger beantragte das Finanzamt Linz eine Lohnexekution mit einer Forderung von etwa S 160.000,‑. Dann kamen noch weitere Anträge, darunter auch der Exekutionsantrag der Beklagten. Die Firma Z* hat dem Martin F* auf Grund der Bezahlung des Betrages von S 19.688,17 an die Beklagte niemals etwas von seinem Lohn oder auch von seinen Diäten abgezogen. Martin F*, der Schulden von rund einer Million Schilling hat, wird von Exekutionen verfolgt. Er arbeitet heute als Staplerfahrer.

Die wirtschaftliche Ursache für die Insolvenz der Firma Z* lag im mangelnden Eigenkapital. Die letzten ordnungsgemäßen Bilanzen wurden 1975 erstellt. In der Folge gab es jedes Jahr zahlreiche Exekutionen, und zwar 1978 86, 1979 66, 1980 89, 1981 66 und 1982 38 Pfändungen. Im Jahr 1980 wurden 11 Konkursanträge gestellt, die überwiegend mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurden. Die objektive Zahlungsunfähigkeit der Firma Z* war spätestens Ende 1977 gegeben. Sie war auch subjektiv erkennbar für den Geschäftsführer Peter Z* spätestens Ende 1980. Die Überschuldung der insolvent gewordenen Firma beträgt mindestens 6 Millionen Schilling.

Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, es genüge, wenn der Erfolg der Anfechtung wenigstens zur Befriedigung der Massegläubiger beitrage. Hiebei genüge auch die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten. Dies sei bei Rückzahlung der von der Beklagten eingelösten Verrechnungsschecks der Fall. Durch die Rückzahlung der Klagssumme werde die um mindestens 6 Millionen Schilling überschuldete Konkursmasse um eben diesen Betrag erhöht, was gleichzeitig zu einer Erhöhung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger führe. Der Einwand der Beklagten, die Anfechtung sei nicht befriedigungstauglich, sei daher unberechtigt. Die direkte Geltendmachung der Forderung gegenüber F* erscheine nicht erfolgversprechend, da dieser so hoch verschuldet sei. Ein tatsächlicher Lohneinbehalt habe nicht festgestellt werden können.

Die Zahlungen der Gemeinschuldnerin seien zwischen dem 25. 3. und dem 25. 4. 1982 erfolgt, also innerhalb der 6‑Monate‑Frist des § 31 KO.

Bei der Frage, wer das Kennen oder Kennenmüssen zu vertreten habe ‑ die Beklagte sei eine Gesellschaft ‑, sei auf die Person des Dr. N* abzustellen, der als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei und für sie alle Rechtshandlungen gegenüber der Gemeinschuldnerin durchgeführt habe. Dr. N* habe die Zahlungsunfähigkeit der Firma Z* nicht gekannt. Ein Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit der Firma Z* sei dann anzunehmen, wenn die Beklagte Zahlungen entgegengenommen habe, obwohl sie bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Zahlenden hätte haben müssen. Bei der Beurteilung sei das gesamte Verhalten und die gesamte Situation zu würdigen. Allein aus Zahlungen mit Verzug, Nichteinlösung von Wechseln und einem Ratenvergleich abzuleiten, daß in einem solchen Fall die Verpflichtung bestehe, in das Pfändungsregister einzusehen, gehe zu weit. Bei Hinzutritt weiterer bedenklicher Umstände müsse hingegen von einer Verletzung der erforderlichen Ermittlungspflicht ausgegangen werden, so wenn der Anfechtungsgegner zur Hereinbringung seiner Forderung Exekution geführt und einen Konkursantrag gestellt habe. Im vorliegenden Fall erschienen mehrere Dinge so bedenklich, daß daraus angenommen werden könne, daß die Beklagte die Verpflichtung getroffen hätte, weitere Erkundigungen einzuziehen. Zunächst sei ungewöhnlich, daß keine Drittschuldneräußerung abgegeben worden sei. Dann habe sich die Firma Z* in Abwesenheit verurteilen lassen. Dies allein lege schon den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Bürobetrieb nahe. Die daraufhin beantragte Exekution gegen die Firma Z* sei in einem Pfändungsprotokoll vollzogen worden, das aus dem Jahr 1975 stamme. Auf der Rückseite des Versteigerungsediktes seien 8 betreibende Parteien angeführt worden. Trotz bewilligter Exekution sei über ein Jahr von der Firma Z* nichts bezahlt worden. Dann erst seien Schecks angeboten worden, wobei es bei einem Scheck wiederum Schwierigkeiten mit der Einlösung gegeben habe; er sei erst nach Rücksprache eingelöst worden. Dies alles seien Umstände, die den Verdacht einer wirtschaftlichen Krise nahegelegt hätten. In diesem Sinne hätte die Beklagte die Verpflichtung getroffen, weitere Erkundigungen einzuziehen, wobei sich dann die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin herausgestellt hätte.

Der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 KO sei daher gegeben.

Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, daß die hier strittigen Zahlungen nicht wegen objektiver Begünstigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 KO anfechtbar seien. Die von der Beklagten am 27. 1. 1982 erwirkten Pfandrechte seien eine inkongruente Deckung im Sinne dieser Gesetzesstelle, weil Martin F*, dessen auf sie übergegangene Lohnforderungen die Beklagte betrieben habe, keinen materiellrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit für diese Ansprüche gehabt habe. Dies sei aber deshalb nicht von Bedeutung, weil die Gemeinschuldnerin im Laufe des Exekutionsverfahrens Zahlung geleistet habe. Diese Zahlung sei keine inkongruente Deckung, weil die Beklagte damit nur das erhalten habe, was ihr materiellrechtlich zugestanden sei. Der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO liege daher nicht vor. Damit sei aber die Anfechtung nach anderen Tatbeständen der Konkursordnung nicht ausgeschlossen.

§ 31 Abs. 1 Z 2 KO, den das Erstgericht herangezogen habe, enthalte zwei Tatbestände. Anfechtbar seien danach einerseits Rechtshandlungen, durch die ein anderer Konkursgläubiger Sicherstellung oder Befriedigung erlange und andererseits alle vom Gemeinschuldner mit anderen Personen eingegangenen für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung vorgenommen bzw. eingegangen wurden und wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte. Der erste Tatbestand komme hier nicht in Betracht, weil die Beklagte über ein nach § 12 KO nicht anfechtbares Pfandrecht verfügt habe, sodaß ihr im Konkurs die Stellung eines Absonderungsberechtigten gemäß den §§ 10, 11 KO zugekommen wäre. Der zweite Tatbestand des § 31 Abs. 1 Z 2 KO setze objektiv ein für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft und subjektiv die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners voraus.

Die Vorwerfbarkeit der Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der von dieser geleisteten Zahlungen sei vom Erstgericht mit Recht bejaht worden. Dem damaligen Vertreter der Beklagten, dessen Handeln ihr zuzurechnen sei, sei eine ganze Reihe objektiver Anhaltspunkte für die Annahme vorgelegen, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig sei. Diese habe auf die Bewilligung der Lohnexekution in keiner Weise reagiert und weder eine Drittschuldneräußerung erstattet noch Zahlung geleistet. Des weiteren habe sie ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen, Fahrnisexekution gegen sich führen und das Exekutionsverfahren bis zum Verkauf der Pfandgegenstände gedeihen lassen. Aus dem Versteigerungsedikt, welches dem Vertreter der Beklagten zugestellt wurde, sei ersichtlich gewesen, daß insgesamt 8 Gläubiger die Exekution betrieben, und zwar zum Teil wegen geringfügiger Forderungen, wie etwa die Einbringungsstelle beim OLG Linz wegen S 560,‑. Schließlich sei noch die Tatsache auffällig gewesen, daß die Gemeinschuldnerin die angefochtene Zahlung nicht auf einmal, sondern in vier Raten geleistet habe, wobei der letzte Scheck erst nach Intervention von der Bank eingelöst worden sei. Alle diese Umstände hätten für den damaligen Vertreter der Beklagten Anlaß genug sein müssen, in das aus dem Jahr 1975 stammende Pfändungsprotokoll 14 E 2620/75 Einsicht zu nehmen oder sich in der Konkursabteilung des LG Linz nach abgewiesenen Konkursanträgen zu erkundigen; in beiden Fällen wäre die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin offenbar geworden. Daß der damalige Vertreter der Beklagten von seiner Kanzlei aus einen „regelmäßigen Geschäftsgang“ bei der Gemeinschuldnerin beobachten habe können, sei dem gegenüber ohne Belang, weil die Anzahl der ein- und ausgehenden Personen nichts über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens aussage. Im übrigen könne es sich bei solchen Personen durchaus auch um andrängende Gläubiger handeln, die versuchten, Zahlung zu erhalten. Das Erstgericht sei daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin der Beklagten bei Entgegennahme der Zahlungen bekannt sein mußte.

Die Befriedigungstauglichkeit sei eine allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, die aber nicht ausreiche, ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenes Rechtsgeschäft als für die Gläubiger im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO nachteilig anzusehen. Als zusätzliches Kriterium komme hiefür neben der Erkennbarkeit einer möglichen Benachteiligung der übrigen Gläubiger bzw. der objektiven Vorhersehbarkeit das Erfordernis in Betracht, daß das Rechtsgeschäft nach seiner Art geradezu „typisch“ nachteilig sein müsse. Daß eine Zahlung ein für die übrigen Gläubiger typisch nachteiliges Rechtsgeschäft sei, bedürfe keiner näheren Erörterung. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu prüfen, ob die übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch deren Zahlungen an die Beklagte tatsächlich benachteiligt worden seien. Diese habe nämlich ein nicht nach § 12 KO anfechtbares Pfandrecht an verschiedenen Fahrnissen der Gemeinschuldnerin erworben. Die von der Beklagten auf Grund dieses Pfandrechtes erlangte Befriedigung ihrer Forderung sei dann nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO anfechtbar, wenn sie aus dem sonstigen, der Beklagten nicht auf Grund des exekutiven Pfandrechtes haftenden Vermögen der Gemeinschuldnerin erfolgt sei. Sollte die Beklagte hingegen durch ihr Pfandrecht soweit sichergestellt gewesen sein, daß sie bei Weiterführung der Fahrnisexekution bei der Verteilung des Verkaufserlöses zum Zug gekommen und ihre Forderung ganz oder zum Teil befriedigt worden wäre, dann wäre in diesem Umfang ungeachtet der Tatsache, daß die exekutive Sicherstellung inkongruent gewesen sei, eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die Zahlungen der Gemeinschuldnerin zu verneinen. In diesem Fall wäre nämlich der Befriedigungsfonds unverändert geblieben; es wäre nur Bargeld der (späteren) Masse entzogen worden, andererseits wären aber die gepfändeten Sachwerte erhalten geblieben. Hierüber habe das Erstgericht, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, keine Feststellungen getroffen, obwohl beide Parteien ein entsprechendes Vorbringen und Beweisanbote erstattet hätten, sodaß das Verfahren mit einem sekundären Mangel behaftet sei.

Auch in Richtung der übrigen vom Kläger geltend gemachten Anfechtungstatbestände nach den §§ 28 Z 2, 30 Abs. 1 Z 3 KO sei die Sache noch nicht spruchreif. Es fehlten hiezu Tatsachenfeststellungen über die für diese Tatbestände erforderliche und vom Kläger zu beweisende Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin. Die vorhandenen Feststellungen ließen verläßliche Schlüsse auf derartige Absichten der Gemeinschuldnerin nicht zu.

Es erweise sich daher eine Verfahrensergänzung als erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht bei Prüfung des Tatbestandes nach § 31 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall KO zu prüfen haben, ob die Forderung der Beklagten im Fall der exekutiven Verwertung der Pfandgegenstände befriedigt worden wäre. Hiebei werde zu berücksichtigen sein, daß gemäß § 285 Abs. 3 EO auch solche Pfandgläubiger bei der Verteilung des Verkaufserlöses zum Zug kämen, deren Verkaufsverfahren nach den §§ 282 Abs. 1, 200 Z 3 EO eingestellt gewesen sei, sofern ihr Pfandrecht im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht erloschen gewesen sei und sie ihre Forderung zur Verteilungstagsatzung angemeldet hätten. Sofern die zu Gunsten der Beklagten gepfändeten Fahrnisse verkauft worden seien, werde der Verkaufserlös, sonst der Bleistiftwert den Berechnungen zugrundezulegen sein. Aus dem im Jahr 1975 begonnenen gegen die Gemeinschuldnerin geführten Pfändungsprotokoll allein würden sich die notwendigen Feststellungen möglicherweise nicht treffen lassen; es könnte sich als notwendig erweisen, Einsicht in einzelne Exekutionsakten zu nehmen.

Damit scheine es ökonomischer, zunächst die übrigen vom Kläger geltend gemachten Anfechtungstatbestände, namentlich jenen des § 30 Abs. 1 Z 3 KO, zu prüfen. Nach dieser Gesetzesstelle seien sowohl kongruente als auch inkongruente Deckungen anfechtbar. Eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners liege schon dann vor, wenn er einen Gläubiger durch Befriedigung vor den anderen Gläubigern bevorzugen wolle. Die weitere Absicht des Gemeinschuldners, andere Gläubiger zu benachteiligen, sei nicht erforderlich. Der Beweis der Begünstigungsabsicht, für die der Kläger beweispflichtig sei, könne auch dadurch erbracht werden, daß Tatsachen erwiesen würden, die auf die Begünstigungsabsicht schließen ließen. Da nach dieser Gesetzesstelle auch eine kongruente Deckung oder Befriedigung angefochten werden könne, wäre eine Begünstigung der Beklagten lediglich dann zu verneinen, wenn sie dartue, daß sie durch die Zahlung der Gemeinschuldnerin nur das erhalten habe, was sie auch im Konkurs erhalten hätte. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte eine allfällige Begünstigungs- oder (beim Tatbestand des § 28 Z 2 KO) Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin kennen habe müssen, werde ein ähnlicher Maßstab anzulegen sein wie bei der Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin.

Ob die Gemeinschuldnerin die angefochtenen Zahlungen tatsächlich vom Lohn des Martin F* einbehalten habe, sei unerheblich. Durch das von der Beklagten als Überweisungsgläubiger erwirkte rechtskräftige Versäumungsurteil stehe nämlich mit Bindungswirkung für dieses Verfahren fest, daß Martin F* zu diesem Zeitpunkt ein fälliger Lohnanspruch gegen die Gemeinschuldnerin von S 16.000,‑ zugestanden sei. Diese Forderung des Martin F* sei durch die angefochtenen Zahlungen an die Beklagte als Überweisungsgläubigerin befriedigt. Nicht verständlich sei daher das Vorbringen der Beklagten, daß die Gemeinschuldnerin im Rahmen der Zahlung einen Anspruch gegen Martin F* erworben habe, weil nicht ersichtlich sei, worauf sich ein solcher Anspruch gründen sollte. Die Tatsache schließlich, daß sich die angefochtenen Zahlungen auf Lohnansprüche eines Dienstnehmers bezogen hätten, sei für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, weil die von der Beklagten betriebenen Lohnforderungen im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin keine Masseforderungen und damit nicht bevorrechtet seien. Für die Anfechtbarkeit selbst sei es unerheblich, ob Zahlungen an Dienstnehmer oder an andere Gläubiger geleistet worden seien.

Seinen Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß die von ihm erörterten Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus bedeutsam und vom OGH nicht immer einheitlich gelöst worden seien.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse des Klägers und der Beklagen. Der Kläger bekämpft sie mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die „Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Urteilsfällung“. Die Beklagte stellt den Antrag, „den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß mit Urteil erkannt wird, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde“; hilfsweise beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben „und dem Berufungsgericht aufzutragen, unter Abstandnahme der bisher geäußerten Rechtsansicht in der Sache selbst zu entscheiden“; schließlich beantragt sie noch in eventu, den angefochtenen Beschluß aufzuheben „und die Rechtssache in die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zurückzuverweisen“.

Beide Streitteile haben Rekursbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse sind zulässig und im Ergebnis insoweit berechtigt, als die Rechtssache im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes spruchreif ist.

Mit Recht macht nämlich der Kläger in seinem Rekurs geltend, daß schon auf der Grundlage des bereits jetzt unbestrittenermaßen feststehenden Sachverhaltes hinsichtlich der hier in Frage stehenden Zahlung der Gemeinschuldnerin das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes nach § 30 Abs. 1 Z 3 KO zu bejahen ist. Eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle hat zur Voraussetzung, daß nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung eines anderen Gläubigers als eines nahen Angehörigen vorgenommen wurde und dieser Person die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein mußte; die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn die Begünstigung früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat.

Die Begünstigungsabsicht im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Absicht des Gemeinschuldners, den befriedigten Gläubiger vor anderen Gläubigern zu bevorzugen. Sie ist charakterisiert durch das Ziel des Gemeinschuldners, den Anfechtungsgegner derzeit in eine günstigere Rechtsstellung zu versetzen, als sie ihm im Konkurs zukäme. Für sie wesentlich ist allein die Abstellung auf eine Beeinträchtigung der Gleichbehandlung der Gläubiger. Sie setzt nicht ein von besonderem Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner getragenes Handeln des Gemeinschuldners voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn Klags- oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung oder Befriedigung seiner Forderung hintangehalten werden sollen. Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewußt ist, daß er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. Der Beweis der Begünstigungsabsicht ist erbracht, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen auf die Begünstigungsabsicht zu schließen ist (siehe dazu Bartsch‑Pollak, Konkursordnung I 207; Petschek‑Reimer‑Schiemer, Insolvenzrecht 336; König, Anfechtung 138; SZ 40/96; EvBl. 1969/225; 8 Ob 539/77; 7 Ob 698/78; 7 Ob 546/81 ua.).

Ob dem befriedigten Gläubiger die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners bekannt sein mußte, ist eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Diese Frage ist zu bejahen, wenn dem Gläubiger genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mußten, die den Schluß auf eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners im Sinne obiger Rechtsausführungen rechtfertigten. Handelt der Gläubiger durch einen Bevollmächtigten, so entscheidet dessen Kennenmüssen (SZ 40/96; EvBl. 1969/329; 8 Ob 539/77 ua.).

Die Deckung von Ansprüchen, die den Ansprüchen von Konkursgläubigern vorangehen, ist auch nach § 30 KO nicht anfechtbar, namentlich die Deckung von Absonderungsansprüchen aus den belasteten Sachen oder ihrem Erlös. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Anfechtungsvoraussetzung der Benachteiligung. Anders zu beurteilen ist die Befriedigung eines Absonderungsgläubigers aus dem übrigen Vermögen des Gemeinschuldners; sie ist der Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle ausgesetzt (siehe dazu König aaO 166 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Von der Deckung von Ansprüchen eines Absonderungsgläubigers kann aber immer nur gesprochen werden, wenn diesem ein unanfechtbares, auch im Konkurs wirksames Absonderungsrecht zusteht (König aaO 64; SZ 38/116; SZ 40/35; 7 Ob 698/78 ua.). Trifft dies nicht zu, befriedigt also der Gemeinschuldner die Forderung eines Gläubigers, dessen Absonderungsrecht im Konkurs anfechtbar wäre, dann kann von der Deckung eines Absonderungsanspruches durch den Gemeinschuldner nicht gesprochen werden und dann unterliegt die Befriedigung dieser Forderung uneingeschränkt der Anfechtung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 3 KO.

Die Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt folgendes:

Daß die Gemeinschuldnerin zur Zeit der angefochtenen Zahlung an die Beklagte zahlungsunfähig war, steht unbestritten fest.

Daß dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war, ergibt sich im Sinne des § 268 ZPO aus der Bindungswirkung des gegen ihn ergangenen Strafurteiles. Wenn er Kenntnis dieses Umstandes und einer Vielzahl von Gläubigern die Forderung der Beklagten in voller Höhe befriedigte, handelte er im Sinne obiger Rechtsausführungen notwendig in Begünstigungsabsicht.

Dem Vertreter der Beklagten mußte nach den vorliegenden Feststellungen auffallen, daß die Gemeinschuldnerin, nachdem sie keine Drittschuldneräußerung erstattet hatte, gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen ließ, trotz dieses Versäumungsurteiles keine Zahlung leistete, sondern es auf eine Fahrnisexekution ankommen ließ, daß sich aus dem ihm zugekommenen Versteigerungsedikt ergab, daß auch eine Reihe von anderen Gläubigern zur Hereinbringung zum Teil geradezu geringfügiger Geldforderungen Exekution gegen die Gemeinschuldnerin führen mußte, daß es die Gemeinschuldnerin bis zum angesetzten Versteigerungstermin vom 23. 3. 1982 unterließ, die betriebene Forderung zu begleichen und sich damit der Gefahr des Verkaufes der gepfändeten Büroeinrichtung und der gepfändeten Maschinen aussetzte und daß sie schließlich vor Überstellung der gepfändeten Gegenstände in die Auktionshalle die betriebene Forderung der Beklagten trotz ihrer verhältnismäßig geringen Höhe nicht durch sofortige Bezahlung in einem Zug, sondern durch Hingabe mehrerer unterschiedlich vordatierter Verrechnungsschecks beglich. Aus all diesen Umständen, die in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen ließen, daß die Gemeinschuldnerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten außerstande war, hätte der Vertreter der Beklagten bei gehöriger Sorgfalt den Schluß ziehen müssen, daß die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war und ihre Zahlung an die Beklagte nur in der Absicht leistete, sie vor anderen Gläubigern zu befriedigen, um sie zur Abstandnahme von der Fortsetzung des eingeleiteten Exekutionsverfahrens zu veranlassen.

Der Hinweis der Beklagten, daß die Gemeinschuldnerin ihre Zahlung nur zur Abwehr der drohenden Versteigerung und in Befriedigung eines der Beklagten zustehenden Absonderungsrechtes geleistet habe, ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend. Soweit das Motiv der Gemeinschuldnerin für die der Beklagten geleistete Zahlung in der Abwehr der Fortsetzung des Fahrnisexekutionsverfahrens gelegen sein sollte, wird dadurch im Sinne obiger Ausführungen die Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 3 KO nicht ausgeschlossen. Im Übrigen kann im Sinne obiger Rechtsausführungen die von der Gemeinschuldnerin der Beklagten geleistete Zahlung nicht als Deckung eines Absonderungsanspruches angesehen werden, weil das von der Beklagten am 16. 2. 1982 erworbene exekutive Pfandrecht zwar nicht nach § 12 KO durch die am 6. 9. 1982 erfolgte Konkurseröffnung erlosch, aber jedenfalls nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO anfechtbar war, weil es sich um eine inkongruente Deckung handelte (SZ 45/12; SZ 45/57; JBl 1977, 651 ua.). Auch wenn die Anfechtung dieses exekutiven Pfandrechtes im Konkurs nicht möglich ist, weil es infolge Einstellung der Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO erlosch, so hindert doch seine Anfechtbarkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 KO die Qualifikation der von der Gemeinschuldnerin der Beklagten geleisteten Zahlung als Deckung eines Absonderungsanspruches.

Soweit die Beklagte mit ihren Rechtsmittelausführungen darzutun versucht, daß die Gemeinschuldnerin, soweit sie für Martin F* Zahlungen geleistet habe, gegen diesen einen Regreßanspruch erlangt habe, der ihr Vermögen vergrößere, vernachlässigt sie die (auch gegenüber dem Verpflichteten bestehende ‑ siehe dazu Heller‑Berger‑Stix Kommentar III 2222) Rechtskraftwirkung des im Drittschuldnerprozeß der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin ergangenen Urteiles. Danach steht bindend fest, daß F* gegen die Gemeinschuldnerin Lohnansprüche hatte, die der Beklagten überwiesen und von der Gemeinschuldnerin bezahlt wurden. Das Vorliegen konkreter tatsächlicher Voraussetzungen für einen Kondiktionsanspruch der Gemeinschuldnerin gegen Martin F* wurde nicht behauptet.

Ansonsten wird zur Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung von der Beklagten nichts vorgebracht.

Da die angefochtene Zahlung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte innerhalb der Frist des § 30 Abs. 2 KO erfolgte und, wie oben ausgeführt, bereits auf Grund der vorliegenden Feststellungen erschöpfend beurteilt werden kann, daß die Anfechtungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Z 3 KO gegeben sind, war der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu erkennen (§ 519 Abs. 2 zweiter Satz ZPO), ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsgründe bzw. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen und die weiteren Rechtsmittelausführungen bedurfte.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte