OGH 8Ob525/85

OGH8Ob525/8524.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Hildegard E*, vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, wider den Antragsgegner Rudolf E*, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 9. Jänner 1985, GZ. R 874/84‑25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 3. September 1984, GZ. F 12/83‑19, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00525.85.0425.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin die mit S 2.953,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 268,50) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Begründung:

Die am 31. 7. 1960 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. 9. 1983, 3 Cg 216/83, rechtskräftig geschieden. Der Antragsgegner Rudolf E*, geboren *, ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *5 KG * mit dem darauf errichteten Wohnhaus * sowie der weiteren Liegenschaft EZ *8 KG *, bestehend aus dem Grundstück 413/2 Acker. Das Haus * wird derzeit von der Antragstellerin, dem Antragsgegner, sowie den großjährigen Kindern Hildegard, Karin, Rudolf und dem mj. Sohn Markus bewohnt. Der eheliche Sohn Rudolf ist derzeit arbeitslos, die eheliche Tochter Karin befindet sich im Karenzurlaub und wohnt mit ihrem unehelichen Kind in einem Mansardenzimmer des Hauses.

Die Antragstellerin beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, daß ihr am Wohnhaus A*, das lebenslängliche Fruchtgenußrecht eingeräumt und dieses im Umfang eines lebenslänglichen kostenlosen Wohnrechtes ob der Liegenschaft EZ *5 KG * intabuliert sowie ihr der gesamte Hausrat zugewiesen werde. Im zweiten Rechtsgang, in welchem sich dieses Verfahren derzeit befindet, brachte die Antragstellerin vor, daß ihr ein Zusammenleben mit dem Antragsgegner im Hause * nicht zumutbar sei. Der Antragsgegner trinke in unregelmäßigen Abständen. Wenn er zuviel getrunken habe, beschimpfe und mißhandle er die Antragstellerin. Dieses Verhalten des Antragsgegners sei auch das Motiv für die Ehescheidung gewesen. Der Antragsgegner verfüge als Werksarbeiter bei der V*-AG, Werk *, über ein ausreichendes Einkommen von rund S 14.500,‑ brutto ohne Sonderzahlungen.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Antrages. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf die Liegenschaft des Antragsgegners. Er habe das Haus * im Erbweg erworben, weshalb der Antragstellerin nur ein befristetes Nutzungsrecht ohne Verdinglichung zugestanden werden könne. Darüber hinaus sei ihm die Mitbenützung des Bades und der Küche zuzubilligen. Der mj. Sohn Markus werde in cirka 6 Jahren die Ehewohnung verlassen, sodaß bei Aufrechterhaltung der ersten Sachentscheidung der Antragstellerin die Nutzung des gesamten Hauses zukommen würde. Der Antragsgegner bezahle S 3.500,‑ im Monat für die Antragstellerin und S 2.300,‑ monatlich für den mj. Sohn Markus an Unterhalt. Ihm selbst verbleibe von seinem Einkommen nur soviel, um den eigenen notdürftigen Unterhalt zu bestreiten, doch sei er nicht in der Lage, sich ein Badezimmer oder eine Kochgelegenheit in der Mansarde einzurichten. Ein Mansardenzimmer werde derzeit mit Zustimmung der Antragstellerin durch die großjährige Tochter Karin E* benützt. Dies ermögliche dem Antragsgegner auch nicht die alleinige Benützung des Obergeschosses, sodaß er auf die Mitbenützung von Bad und Küche im Erdgeschoß angewiesen sei. In den letzten Monaten lebe er mit der Antragstellerin gemeinsam im Haus, ohne daß es zu Schwierigkeiten gekommen sei, insbesondere habe er die Antragstellerin in dieser Zeit weder beschimpft noch mißhandelt.

Im zweiten Rechtsgang traf das Erstgericht folgende Anordnungen:

„1.) In Ansehung der Ehwohung ‑ Haus A*, einkommend in EZ *5 KG *, Grundbuch *‑ wird die alleinige Nutzung der Antragstellerin Hildegard E* übertragen. Ob der Liegenschaft EZ *5 KG *, Grundbuch *, ist das Fruchtgenußrecht im Umfange eines lebenslänglichen kostenlosen Wohnrechtes für Hildegard E* einzuverleiben.

2.) Die in unmittelbarer Nähe des Hauses befindliche 4 x 5 m große Holzhütte wird Hildegard E* zur Nutzung zugewiesen.

3.) Hildegard E* ist ungeachtet des verfügten Fruchtgenußrechtes verpflichtet, Rudolf E* jederzeit Zutritt zu den ihr zugewiesenen Baulichkeiten zu gestatten.

4.) Rudolf E* ist verpflichtet, bis 1. 12. 1984 die bisherige Ehewohnung in *, bei sonstiger Exekution zu räumen und geräumt zu übergeben.“

Diese Entscheidung fußt auf folgender Sachverhaltsgrundlage:

Die Antragstellerin konnte bis 1966 zufolge der zahlreichen Geburten keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen, führte immer zu Hause die Wirtschaft und arbeitete nur einmal kurzfristig in einem Torfwerk. Damals gehörten zu den obgenannten Liegenschaften noch rund 5 Hektar Pachtgrund, die der Antragsgegner im Jahre 1965 dem Stift A* als Verpächter zurückstellte. Der Antragsgegner ist als Werksarbeiter im Werk * der V*-AG beschäftigt. Er könnte im Ledigenheim seines Dienstgebers in * ein Zimmer beziehen und in absehbarer Zeit auf Grund seiner langjährigen Werkszugehörigkeit auch eine Kleinwohnung zu einem sehr günstigen Mietzins (S 500,‑ bis S 600,‑ im Monat) zugewiesen erhalten. Die Antragstellerin geht derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht vom Antragsgegner eine Unterhaltsleistung von S 3.500,‑ monatlich und für den mj. Markus neben der Familienbeihilfe einen Unterhaltsbetrag von S 2.300,‑ im Monat.

Schon am 24. 6. 1982 bemühte sich die Antragstellerin bei der Marktgemeinde A* um die Zuweisung einer Gemeindewohnung. Sie führte zur Begründung an, daß sie sich zu diesem Schritt wegen Unstimmigkeiten in den familiären Verhältnissen gezwungen sehe. Die Marktgemeinde A* teilte ihr am 27. 10. 1982 mit, daß ihr Wohnungsansuchen in Vormerkung genommen werde. Dem Erstgericht berichtete die Marktgemeinde A* über Anfrage mit Note vom 4. 11. 1983, daß keine Mietwohnungen zur Verfügung stehen und daher nicht gesagt werden könne, bis wann eine Gemeindewohnung frei werde, in der eine Wohnversorgung der Antragstellerin möglich sei.

Das Haus * haben die Eltern des Antragsgegners nach dem Zweiten Weltkrieg erbaut. Der Antragsgegner wurde während des aufrechten Bestandes der Ehe Eigentümer dieses Hauses im Erbwege nach seinem Vater und seiner Mutter. Auch die Liegenschaft EZ *8 KG *, bestehend aus einem Ackergrundstück im Ausmaß von rund 1000 m2 kam dem Antragsgegner im Erbwege während der aufrechten Ehe zu.

Auf der Liegenschaft EZ *5 KG * befinden sich das Haus *, ein 4 x 5 m großer Stall mit einem angebauten Heustadel sowie eine ebenfalls 4 x 5 m große Holzhütte. Das Haus * wurde im Jahre 1948 erbaut. Es ist ein Einfamilienhaus mit einem Grundriß von 10 x 7 m, welches in Holzriegelbauweise errichtet wurde und das außen mit Eternit verkleidet ist. Im Erdgeschoß liegen zwei Zimmer, ein Wohnzimmer, eine Wohnküche, ein Badezimmer, eine Speis, ein WC und ein Vorraum. Von diesem Vorraum sind über eine Stiege in der Mansarde ein weiteres kleines Vorzimmer und zwei Mansardenzimmer zu erreichen. Elektroinstallationen sind vorhanden, die Heizung erfolgt mit Kohleöfen.

Das Wohnzimmer im Erdgeschoß ist mit einer Fernsehecke, Sitzelementen, einem Sekretär, die Wohnküche mit einem Küchenblock, einem E‑Herd, einem Kohle‑Tischherd, einem Tisch mit Eckbank, das kleine ebenerdige Zimmer mit zwei Betten wie ein Fremdenzimmer eingerichtet. Im Bad steht eine 10 Jahre alte Waschmaschine. Gefriertruhe und Kühlschrank sind in der Speisekammer untergebracht. In der Mansarde liegt das eheliche Schlafzimmer, eingerichtet mit 2 Betten, 2 Nachtkästchen und einem sechsteiligen Kasten. Im zweiten Mansardenraum befinden sich ein Sekretär, ein Gitterbett und eine Zweibett‑Couch, die aber der ehelichen Tochter der Streitteile Karin E* gehört.

Der Antragsgegner war in den letzten Ehejahren wiederholt alkoholisiert und hat in diesem Zustand nicht nur Mobiliar und Einrichtungsgegenstände des Hauses * zertrümmert, sondern auch die Antragstellerin beschimpft und mißhandelt. Dieses Verhalten ihres Ehemannes veranlaßte die Antragstellerin auch zur Einbringung der Ehescheidungsklage. Auch seit der Ehescheidung hat der Antragsgegner sein aggressives Verhalten im Zustand der Alkoholisierung nicht abgelegt. So kam er am 19. 1. 1984 um cirka 1:15 Uhr betrunken nach Hause, randalierte in der Küche und schrie die Antragstellerin an, worauf sich diese zur Vermeidung einer Auseinandersetzung sofort wieder zurückzog. Am Karsamstag, den 21. 4. 1984, war der Antragsgegner wieder betrunken, randalierte in der Küche und beschädigte den Puppenwagen seiner Enkelin Nicole E*. Um jeglichen Zwischenfall zu vermeiden, trachten sowohl die Antragstellerin als auch ihre noch im Hause wohnenden Kinder, dem Antragsgegner aus dem Wege zu gehen, sobald dieser nach Hause kommt. Auch seinen Kindern gegenüber verhält sich der Antragsgegner nicht so, wie man es üblicherweise von einem Vater erwartet.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß gemäß § 82 Abs 2 EheG die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen sind, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder sie ihm ein Dritter geschenkt habe. Die Antragstellerin sei auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen. Die gesamten Umstände rechtfertigten die von ihm getroffenen, oben wiedergegebenen Anordnungen.

Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile teilweise Folge. Es bestätigte Punkt 1 Abs 1 und Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses, behob Punkt 3 und hob den erstgerichtlichen Beschluss in den Punkten 1 Abs 2 und 4 sowie in der Kostenentscheidung auf. Der Rekurs wurde für zulässig erklärt.

Das Rekursgericht vertrat nachstehende Auffassung:

In das Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens können zwar zufolge der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs 2 EheG auch die Ehewohnung einbezogen werden; eine gänzliche Verweisung des Antragsgegners aus dem von seinen Eltern ererbten Haus und damit aus seiner früheren Ehewohnung käme aber nur dann in Betracht, wenn der Antragstellerin ein weiteres Zusammenwohnen mit dem Antragsgegner in einem Haus nicht zugemutet werden kann. Wenngleich aus dem Scheidungsakt 3 Cg 216/83 des Kreisgerichtes Leoben über die behaupteten Beschimpfungen und Mißhandlungen der Antragstellerin durch ihren Ehemann zufolge der offenkundigen Übereinkunft einer einvernehmlichen Ehescheidung nichts entnommen werden kann, so habe das Erstgericht doch unbedenklich festgestellt, daß der Antragsgegner die Antragstellerin vor der Ehescheidung in alkoholisiertem Zustand wiederholt beschimpft und mißhandelt und sein aggressives Verhalten im Zustand der Alkoholisierung auch nach der Ehescheidung nicht abgelegt hat. Am 19. 4. 1984 und 21. 4. 1984 sei er wieder betrunken nach Hause gekommen, habe in der Küche randaliert, die Antragstellerin angeschrieen und den Puppenwagen seiner Enkelin Nicole beschädigt. Nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes sei es derzeit so, daß sowohl die Antragstellerin als auch ihre im Hause wohnenden Kinder dem Antragsgegner, sobald er nach Hause kommt, aus dem Wege gehen. Die Neigung des Antragsgegners, in alkoholisiertem Zustand zu Hause zu randalieren, habe nicht nachgelassen, sodaß auch nach Ansicht des Rekursgerichtes der Antragstellerin ein weiteres Zusammenwohnen und Zusammenleben mit dem Antragsgegner im Einfamilienhaus * nicht weiter zugemutet werden könne. Bei einem weiteren Zusammenwohnen unter einem Dach seien Exzesse des Antragsgegners gegen die Antragstellerin nicht mit verläßlicher Sicherheit auszuschließen. Das Erstgericht habe daher zu Recht die alleinige Nutzung des Hauses * und der dazugehörigen Holzhütte der Antragstellerin zugewiesen, weil nur durch eine solche Aufteilung erreicht werden könne, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren, die Antragstellerin mit ihrem mj. Sohn Markus zur Sicherung ihrer Wohnversorgung auf das Haus * als frühere Ehewohnung angewiesen sei und der Antragsgegner nach den getroffenen Feststellungen im Ledigenheim seines Dienstgebers jederzeit ein Zimmer beziehen und in absehbarer Zeit auf Grund seiner langjährigen Werkszugehörigkeit auch eine Kleinwohnung zu einem günstigen Mietzins (S 500,‑ bis S 600,‑ im Monat) mieten könne. Das Nutzungsrecht der Antragstellerin sei jedoch nicht zu verdinglichen, vielmehr sei zunächst die Begründung eines schuldrechtlichen Verhältnisses in Form einer Miete in Betracht zu ziehen. Dazu sei die Antragstellerin aber zu hören. Es seien differenzierte Möglichkeiten der Gestaltung des Mietrechtes denkbar. Es sei auf Fragen der Höhe des Mietzinses und der Tragung der Betriebskosten einzugehen. Nur wenn ein billiger Interessenausgleich nicht erreichbar wäre, käme die Begründung eines dinglichen Rechtes in der Form einer persönlichen Dienstbarkeit in Betracht.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, in welchem er beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Antrag der Antragstellerin zur Gänze abgewiesen werde.

Die Antragstellerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, daß ein Mietrecht nicht beantragt wurde, weshalb der Antrag von vornherein abgewiesen hätte werden müssen. Weiters wendet er sich dagegen, daß der Antragstellerin die alleinige Nutzung seines Hauses * eingeräumt wurde. Seine Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig:

Zunächst ist klarzustellen, daß der Antragsgegner mit seinem ersteren Vorbringen im Grunde behauptet, daß dem Rekursgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen sei, weil es nicht unabhängig vom Wortlaut des Antrages der Antragstellerin auf Fragen der Begründung eines Mietverhältnisses hätte eingehen dürfen. Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs jedoch nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Die Behauptung und Geltendmachung angeblicher Verfahrensmängel des Rekursgerichtes ist daher ausgeschlossen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners in seinem Revisionsrekurs nicht eingegangen zu werden braucht. Davon abgesehen ist nach ständiger Rechtsprechung die in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff ABGB vom Antragsteller angestrebte Regelung für das Gericht nicht bindend. Das Gericht hat vielmehr die Anordnung zu treffen, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht wird (vgl 7 Ob 754/79). Dabei kann das Gericht auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst zu verfügen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen (SZ 53/81 ua). Das Rekursgericht hat in den aufhebenden Teil seiner Entscheidung dem Erstgericht demgemäß zutreffend aufgetragen, die Antragstellerin zur Frage der Begründung eines schuldrechtlichen Verhältnisses der Nutzung des Hauses * zu hören. Nur im äußersten Fall käme die Begründung eines dinglichen Rechtes in Betracht. Diesen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs entsprechenden Grundsätzen (vgl wiederum SZ 53/81 ua) ist somit durchaus Rechnung getragen.

Im Falle der Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG ist eine „Zuweisung“ der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelnden Rechtsverhältnisses ein bloßes nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinne des § 93 EheG gebotenen Durchführung einer abschließenden Rechtsgestaltung bedarf (SZ 53/81). Diese abschließende Rechtsgestaltung bleibt im vorliegenden Fall den Ergebnissen des nächsten Rechtsganges vorbehalten. Im Gegensatz zur Ansicht des Antragsgegners gingen die Vorinstanzen nach den Feststellungsergebnissen davon aus, daß die Antragstellerin auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Es braucht daher auf die widersprüchliche Judikatur, wie weit die im § 82 Abs 1 Z 2 EheG enthaltene Einschränkung „auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist“, reichen soll, nicht näher eingegangen zu werden (vgl EF‑Slg 43.763 und die dort dargestellten Judikaturdivergenzen). Die vorliegende Ehewohnung ist vielmehr gemäß § 82 Abs 2 ABGB in die Aufteilung unabhängig davon einzubeziehen, daß sie der Antragsgegner von Todes wegen erworben hat.

Wie das Rekursgericht mit eingehender Begründung darlegte, besteht für den Antragsgegner die Möglichkeit, in absehbarer Zeit zu einer eigenen Wohnung zu gelangen, für die ihm ein äußerst günstiger Mietzins von S 500,‑ bis S 600,‑ eingeräumt werden würde. Eine auch nur annähernd gleich günstige Gelegenheit ist für die Antragstellerin nicht gegeben. Das Zusammenwohnen unter einem Dach erscheint bei der großen Animosität des Antragsgegners gegenüber seiner Frau und den in dem Haus * wohnenden Kindern nicht ohne ernste Gefährdung der körperlichen Integrität dieser Personen möglich. Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, das bei dieser Sachlage von der im § 87 Abs 1 EheG eingeräumten Möglichkeit der grundsätzlichen Zuweisung des Hauses * an die Antragstellerin Gebrauch gemacht hat. Die nähere Ausgestaltung des diesbezüglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien bleibt den Ergebnissen des weiteren Rechtsganges vorbehalten.

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 234 AußStrG.

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