OGH 8Ob524/88

OGH8Ob524/8810.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. November 1986 verstorbenen, zuletzt in 1030 Wien, Hetzgasse 42/4 wohnhaft gewesenen Anka P***, infolge des Rekurses der W*** S*** W*** V***, 1010 Wien,

Schottenring 30, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Dezember 1987, GZ 43 R 779/87-25, womit deren Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. November 1987, GZ 7 A 515/86-21, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

In der Verlassenschaftssache nach der am 12. November 1986 verstorbenen Anka P*** wurde mit Beschluß vom 20. März 1987 Dr. Hermann H***, Rechtsanwalt in Wien, als Verlassenschaftskurator gemäß § 811 ABGB zwecks Vertretung der Verlassenschaft in dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 14 Cga 1040/87 zwischen der W*** S*** W***

V*** und der genannten Verlassenschaft wegen Räumung einer Hausbesorgerwohnung anhängigen Verfahren bestellt (ON 7). Nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung mit Beschluß vom 7. Oktober 1987 (ON 18 und 19) legten die Parteien in dem genannten Prozeß vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien den dort am 15. Oktober 1987 abgeschlossenen Vergleich zur abhandlungsbehördlichen Genehmigung vor (ON 20 und 20 a). Das Erstgericht genehmigte Punkt 1.) dieses Vergleiches, nicht jedoch den die Kostenersatzpflicht der Verlassenschaft gegenüber der W*** S*** W***

V*** betreffenden Punkt 2.).

Den gegen die Ablehnung der verlassenschaftsbehördlichen

Genehmigung gerichteten Rekurs der W*** S***

W*** V*** wies das Rekursgericht als

unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich der wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nullität erhobene, als "Oberrekurs" bezeichnete Rekurs der W***

S*** W*** V***, der zwar zulässig,

aber nicht berechtigt ist.

Lehnt die zweite Instanz die Sachentscheidung aus formellen Gründen, z.B. mangels Rekurslegitimation des Rekurswerbers, ab, so liegt keine bestätigende Entscheidung vor (SZ 42/48). In einem solchen Fall ist daher der Rekurs desjenigen, dessen Rekurs zurückgewiesen wurde, zwecks Prüfung der Richtigkeit dieses Zurückweisungsbeschlusses an den Obersten Gerichtshof ohne die in § 16 AußStrG angeführten Beschränkungen, auf welche die Rekurserklärung bezug nimmt, zulässig.

Im Verfahren Außerstreitsachen steht ein Rekurs nur demjenigen offen, dessen geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt worden sind. Für den Bereich des Abhandlungsverfahrens kommt demnach nur den Erben, den Pflichtteilsberechtigten, den Legataren und in einzelnen Fällen den Verlassenschaftsgläubigern Partei- oder Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 AußStrG zu (SZ 23/240). Dazu zählt nicht ein Vertragspartner der Verlassenschaft, und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Dem steht auch nicht entgegen, daß dem Rekurswerber der erstgerichtliche Beschluß zugestellt wurde. Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte; sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren (SZ 26/203), insbesondere auch nicht die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (EvBl. 1969/187). Zutreffend wies die zweite Instanz den Rekurs des Vertragspartners der Verlassenschaft gegen die Nichtgenehmigung des gerichtlichen Vergleiches zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluß war daher zu bestätigen.

Ein Kostenersatz findet im Verfahren Außerstreitsachen nicht statt, sodaß der rekurswerbenden Partei abgesehen davon, daß ihr Rechtsmittel erfolglos blieb, keine Kosten zugesprochen werden konnten.

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