OGH 8Ob522/94

OGH8Ob522/9425.11.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sabine K***** vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1.) Rudolf K***** vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, und 2.) die ***** mj. Claudia K***** vertreten durch die Widerstreitsachwalterin Hildegard R***** wegen Benützungsregelung infolge Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. Dezember 1990, GZ 3 R 260/90-43, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und der Zweitantragsgegnerin der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 1990, GZ 14 Nc 202/88-28, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 21.12.1990 (ON 43) hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes betreffend eine Benützungsregelung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhob der Erstantragsgegner rechtzeitig Revisionsrekurs (ON 45). Noch bevor dieser dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, wurde mit Beschluß vom 15.2.1991 mit der Fortsetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 29 F 7/88 des Erstgerichtes innegehalten und ausgesprochen, daß die Fortsetzung nur über Antrag erfolgt.

Am 19.11.1991 stellte die Antragstellerin, am 2.12.1993 der Erstantragsgegner einen Fortsetzungsantrag.

Am 10.1.1994 zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Benützungsregelung ausdrücklich zurück (ON 60). Die Rücknahme wurde mit Beschluß vom 18.1.1994 zur Kenntnis genommen (ON 62). Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 17.2.1994 stellte der Erstantragsgegner den Antrag auf "eilige Entscheidung", mit der Begründung er habe einen Rechtsanspruch auf Entscheidung über seinen Fortsetzungsantrag (ON 64).

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 24.2.1994 diesen Antrag ab, weil dem Erstantragsgegner als Vierteleigentümer der Liegenschaft lediglich das "nudum ius", nicht aber ein Benützungsrecht zusteht ( - sein Viertelanteil ist nämlich auf Grund des Ergebnisses des Aufteilungsverfahrens mit dem lebenslänglichen Fruchtgenußrecht zu Gunsten seiner geschiedenen Ehegattin belastet - ), er zwischenzeitig rechtskräftig die Liegenschaft räumen mußte und die Antragstellerin ihren Antrag auf Benützungsregelung zurückgenommen habe, so daß ihm kein Recht auf eine Sachentscheidung mehr zukomme (ON 65).

Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob der Erstantragsgegner Rekurs.

Das Rekursgericht sandte den ihm zur Entscheidung über diesen Rekurs vorgelegten Akt vorerst mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs des Erstantragsgegners (ON 45) gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichts vom 21.12.1990 vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ON 45 ist mangels Rechtschutzinteresses zurückzuweisen.

Das Benützungsregelungsverfahren gehört zu den Außerstreitverfahren, die vom Antragsprinzip beherrscht sind (MietSlg 24.067; EvBl 1977/50; SZ 58/129 uva; Dolinar, Außerstreitverfahren 137; Fasching Kom III 658; Gamerith in Rummel ABGB I2 Rz 15 zu § 835); das Gericht ist an die von den Parteien gestellten Sachanträge gebunden und darf sie nicht überschreiten (5 Ob 46/89 ua; zuletzt 8 Ob 1613/92).

Anträge im Außerstreitverfahren können in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren (vgl ZVN 1983) zurückgezogen werden (2 Ob 598/82; 2 Ob 505/86).

Das Benützungsregelungsverfahren befand sich hier im Zeitpunkt der Rückziehung des Antrags auf Grund des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Antragsgegner ist nicht berechtigt, trotz der Antragsrückziehung die Fortsetzung des Verfahrens zu begehren (vgl RZ 1983, 252 hinsichtlich eines Aufteilungsverfahrens).

Demgemäß fehlt ihm auch ein Rechtsschutzinteresse, daß über seinen Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes noch entschieden wird, so daß der Revisionsrekurs mangels Beschwer zurückzuweisen ist (JBl 1961, 605; EvBl 1965/349; SZ 49/179 uva; zuletzt 6 Ob 1179/93).

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