OGH 8Ob515/85

OGH8Ob515/8521.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Benno K*, vertreten durch  Dr. Kuno Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei K*‑Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 24.451,20 S sA, infolge Rekurs der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 1984, GZ 1 R 203/84‑11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. Jänner 1984, GZ 5 C 658/83‑7, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00515.85.0221.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der Beklagten wird Folge gegeben, der berufungsgerichtliche Beschluss aufgehoben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 2.287,68 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin die Barauslagen 320 S, die Umsatzsteuer 178,88 S) und die mit 5.687,36 S bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin die Barauslagen von 960 S, die Umsatzsteuer von 429,76 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 20. 6. 1979 erteilte der Kläger der Beklagten, einem Elektroversorgungsunternehmen im Sinne des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, den Auftrag, sein in S* in der sogenannten A*siedlung errichtetes Haus an ihr Verteilnetz, das Ortsnetz S*, anzuschließen. Der Kläger verpflichtete sich, der Beklagten die sogenannten „vorfinanzierten Anschlußkosten“ und den Baukostenzuschuß“ (im Sinne der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der K*) zu bezahlen. Auch zur Bezahlung der „unmittelbaren Anschlußkosten“, das sind gemäß Punkt IV) 1) der Allgemeinen Bedingungen bzw gemäß Punkt IV) 4) der Anlage hiezu die tatsächlichen Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses, also der Verbindung des Leitungsnetzes der Beklagten mit der elektrischen Installation des Grundstücks von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle, erklärte er sich bereit. Hinsichtlich der „unmittelbaren Anschlußkosten“ einigten sich die Parteien auf einen Pauschalpreis von 22.640 S plus 8 % Umsatzsteuer. Diesen Betrag zahlte der Kläger der Beklagten in der Folge.

Der Kläger behauptete, daß ihm die Beklagte unter den pauschalierten „unmittelbaren Anschlußkosten“ nicht nur die Herstellung der Verbindung seines Hauses mit der Verteilungsleitung, sondern auch ein Sechstel der Kosten der Verteilungsleitung zur Aufschließung der sogenannten A*siedlung verrechnet habe. Die Beklagte weigere sich, die „unmittelbaren Anschlusskosten“ aufzuschlüsseln. Der Kläger sei daher zur Annahme berechtigt, daß die Beklagte ihm nicht nur die tatsächlichen Kosten der Herstellung des Hausanschlusses, sondern auch einen Teil der Kosten der Verteilungsleitung (also des Verteilungsnetzes) verrechnet habe, in welchem Fall er berechtigt wäre, die Differenz zwischen dem vereinbarten Pauschalbetrag und den – geringeren – tatsächlichen Kosten der Herstellung des Hausanschlusses (mit anderen Worten: den Teil der Kosten, der auf die Verteilungsleitung entfällt) von der Beklagten zurückzufordern, weil die getroffene Preisvereinbarung insoweit gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich die preisrechtlichen Vorschriften des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, verstieße und daher in diesem Umfang nichtig wäre. Der Kläger könne nicht gezwungen werden, „ins Blinde zu klagen“. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm Rechnung zu legen. Er stelle demnach das Begehren, die Beklagte zu verhalten, ihm, detailliert nach Material‑ und Arbeitsaufwand, bekanntzugeben, welche Kosten ihr anlässlich der Verbindung ihres Leitungsnetzes mit dem Haus des Klägers unter Ausschluss der Verteilungsleitung entstanden sind.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für die begehrte Rechnungslegung bestehe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage. Die Tatsache, dass ein Pauschalpreis vereinbart worden sei, schließe eine Rechnungslegung aus. Abgesehen davon habe die Beklagte dem Kläger ohnehin genaue Informationen zur Verfügung gestellt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Am 20. 6. 1979 unterfertigte der Kläger den Liefer‑ und Arbeitsaufvertrag. Unter Punkt 1) des Liefer‑ und Arbeitsauftrags wurde dem Titel „unmittelbare Anschlusskosten, Pauschalpreis“ ein Betrag von 22.640 S exklusive Umsatzsteuer verrechnet. Im Jahre 1983 wurde der Kläger hinsichtlich der Richtigkeit des von ihm letztlich mit 24.451,20 S bezahlten Betrags durch Pressemeldungen verunsichert. Mit dem Schreiben des Klagevertreters vom 7. 4. 1983 wurde deshalb die Beklagte um die Detaillierung der unmittelbaren Anschlusskosten nach Material und Arbeit ersucht. Mit dem Schreiben vom 20. 4. 1983 übermittelte die Beklagte eine Kostenaufstellung. Der Kläger war mit diesem Schreiben nicht zufrieden, weil es ihm zu wenig detailliert erschien. Die gesamte Materialaufstellung war nicht mit Einzelpreisen versehen. Der Klagevertreter ersuchte mit dem Schreiben vom 16. 5. 1983 die Beklagte neuerlich um eine entsprechende Detaillierung der Materialkosten. Gleichzeitig mit dem Antwortschreiben der Beklagten vom 8. 6. 1983 wurde dem Kläger ein Lageplan der 6 Hausanschlüsse auf den A*‑Gründen in S* übermittelt. Eine genauere Aufstellung über Art und Umfang der in den Hausanschluss eingebauten Materialien wurde jedoch nicht mitgeschickt, vielmehr wurde auf die bereits übermittelte Aufstellung vom 20. 4. 1983 hingewiesen.

Dem Kläger war bei der Unterfertigung des Liefer‑ und Arbeitsauftrags bekannt, was ein Pauschalpreis ist. Vor der Unterfertigung des Liefer‑ und Arbeitsauftrags urgierte er eine Detaillierung der einzelnen Positionen nicht. Sowohl anlässlich der Unterfertigung des Auftrags, als auch danach war der Kläger der Ansicht, dass ein Pauschalpreis auf exakten Grundlagen beruhe.

Aus dem Lageplan und der Kostenaufstellung lässt sich nicht errechnen, welcher Aufwand sich auf den tatsächlichen unmittelbaren Hausanschluss des Klägers und welcher Aufwand sich auf die Errichtung der Verteilungsleitung bezieht, da die Kostenaufstellung diesbezüglich keine Trennung enthält und nicht die Materialkosten detalliert. Für jeden der 6 Anschlüsse wurde ein Sechstel der Gesamtkosten verrechnet. Die Kosten, die ein Abnehmer der Beklagten zu erstatten hat, ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass sich im Hinblick auf den vereinbarten Pauschalpreis eine Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung aus dem Gesetz nicht ableiten lasse. Der Kläger könne das Begehren auf Rechnungslegung nicht auf die Bestimmung des Artikels XLII Abs 1 EGZPO stützen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht zweiter Instanz fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt an und begründete ihn damit, dass der Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteige und die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO im Sinne der Erheblichkeit der Entscheidung aus den Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung gegeben seien. Es ergänzte seinen Beschluss durch den Ausspruch, dass der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S nicht aber 300.000 S übersteige.

Das Erstgericht habe das Klagebegehren nur im Hinblick auf den ersten Anwendungsfall des Artikels XLII EGZPO geprüft, wonach zur Rechnungslegung derjenige verhalten werden kann, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist. Der erste Fall der zitierten Bestimmung begründe keinen neuen materiell‑rechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setze vielmehr voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Da die Streitteile für die Herstellung des Hausanschlusses einen Pauschalpreis vereinbarten, sei die Beklagte nicht zur Detaillierung ihrer Rechnung nach Maß, Material und Preis verpflichtet. Daran ändere Punkt 10) des Liefer‑ und Arbeitsauftrags vom 20. 6. 1979, wonach „die Rechnungslegung nach Lieferung der Ware bzw. Fertigstellung der Arbeit erfolgt“, nichts, weil damit nur eine Aussage über den Zeitpunkt der Rechnungslegung gemacht wurde.

Es müsse aber geprüft werden, ob eine solche Verpflichtung nach dem zweiten Anwendungsfall der zitierten Bestimmung besteht, wonach derjenige, der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens Kenntnis hat, anzugeben verpflichtet ist, was ihm darüber bekannt ist. Voraussetzung für die Klage auf Angabe eines verschwiegenen oder verheimlichten Vermögens sei, dass der Kläger nicht nur gemäß Artikel XLII Abs 2 EGZPO ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieses Vermögens hat, sondern auch, dass er im Ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. Weiters werde vorausgesetzt, dass die Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens bewusst (absichtlich) erfolgte, dass der Gegner eine Tätigkeit an den Tag legt, welche die Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bezweckt, mag dies auch im Bewusstsein eines bestehenden oder vermeintlichen Rechts geschehen sein. In einem bloß passiven Verhalten oder in der bloßen Verweigerung der Auskunft über ein Vermögen könne kein Verheimlichen oder Verschweigen im Sinne des Artikels XLII EGZPO erblickt werden.

Das privatrechtliche Interesse des Klägers wäre zu bejahen, wenn der am 20. 6. 1979 zwischen den Streitteilen für die Herstellung des Hausanschlusses vereinbarte Pauschalpreis höher wäre als die tatsächlichen Kosten und eine solche Überschreitung einem gesetzlichen Verbot, nämlich der Vorschrift des § 16 Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes widerspräche, wonach die Beklagte Kosten nur nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung stellen darf. Unter diesen Voraussetzungen wäre der Kläger berechtigt, die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und dem vereinbarten Pauschalpreis von der Beklagten zurückzufordern. Denn insoweit die Vorschreibungen der Beklagten über die vom Amt der Kärntner Landesregierung genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie aufgrund des Preisgesetzes mit dem Bescheid vom 31. 3. 1978, Zahl 36913/3‑III‑7/78, genehmigten Allgemeinen Tarifpreise hinausgingen, wären sie selbst dann ungültig, wenn sie auf einer zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Vereinbarung, hier dem Liefer‑ und Arbeitsauftrag vom 20. 6. 1979, beruhten, weil gemäß § 879 Abs 1 ABGB ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wobei die Nichtigkeit nur in dem Umfang eintritt, als es der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Dass die Zuleitung zu einer Siedlung noch zum Leitungsnetz, also zur Verteilungsleitung der Beklagten gehöre, die Beklagte daher nicht berechtigt sei, die dafür aufgewendeten Kosten den einzelnen Anschlusswerbern unter dem Titel „unmittelbare Anschlusskosten“ zu verrechnen, habe das Berufungsgericht bereits zu 1 R 312/82 ausgesprochen. Dies habe sich aus der Überlegung ergeben, dass unter den „unmittelbaren Anschlusskosten“ gemäß Punkt IV) 4) der Anlage zu den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten die tatsächlichen Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses, also der Verbindung des Leitungsnetzes der Beklagten mit der elektrischen Installation des Grundstücks von der Vereinbarungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle bzw zur Hausanschlusssicherung in Kabelnetzen, zu verstehen sind und dass dem Begriff der Verteilungsleitung bzw des Leitungsnetzes der Beklagten, der weder in den Allgemeinen Bedingungen noch in der Anlage hiezu näher definiert ist, alle Leitungen der Beklagten zuzuordnen seien, die nicht ausschließlich zum Haus eines einzelnen Anschlusswerbers verlegt wurden.

Die Frage, ob die Verschweigung oder Verheimlichung durch die Beklagte absichtlich erfolgte, ob sich also die Beklagte objektiv so verhält, dass dadurch Vermögensstücke aus der Kontrolle des Klägers gelangen, sei nach der Judikatur zu bejahen, wenn es dem Auftraggeber gelinge, darzutun, dass Rechnungsposten (in der Rechnung des Unternehmers) vermutlich unrichtig oder unvollständig sind. Dem Kläger stehe aufgrund des mit der Beklagten abgeschlossenen Werkvertrags – wenn die Vereinbarung des Pauschalpreises auch nur zum Teil nichtig sein sollte – das Recht zu, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen eines Vertragspartners (hier der Beklagten) zu überprüfen. Dabei und soweit der Kläger von der Beklagten wissen will, welchem Zweck die verrechneten und vereinbarten „unmittelbaren Anschlusskosten“ dienten und ob sie auch zum Teil für die Herstellung der Verteilungsleitung verwendet wurden, handle es sich um die Ermittlung von Vermögensteilen des Klägers, wobei die dazu geforderten Tatsachen lediglich der Ermittlung des Vermögens des Klägers dienten. Denn wenn auch grundsätzlich die Bekanntheit eines Vermögens die Klage nach Artikel XLII EGZPO ausschließt, so könne sie doch zur Feststellung des Umfangs eines noch vorhandenen verheimlichten Vermögensteils angebracht werden.

Das Erstgericht habe die Sache nicht auch in die dargelegte Richtung hin geprüft, sein Verfahren sei daher diesbezüglich mangelhaft geblieben. So habe das Erstgericht die Beklagte entgegen der Vorschrift des § 182 ZPO nicht angehalten, zur Behauptung des Klägers, dass in dem vereinbarten Pauschalpreis für die „unmittelbaren Anschlusskosten“, also für den Hausanschluss im Sinne des Punktes IV) 1) der Allgemeinen Bedingungen, auch ein Sechstel der Kosten der Herstellung der Verteilungsleitung zur A*siedlung enthalten sei, Stellung zu nehmen. Das Erstgericht habe aber auch nicht geprüft, ob und inwieweit die von der Beklagten für die Herstellung des „unmittelbaren Hausanschlusses“ zu verrechnenden Kosten preisbehördlichen Vorschriften unterliegen. Schließlich fehlen auch Feststellungen über die Art der elektrischen Aufschließung der A*siedlung (Verteilungsleitung‑Hausanschluss).

Diese Fragen seien aber für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung. Denn wenn in dem vereinbarten Pauschalpreis auch andere als die tatsächlichen Kosten des Hausanschlusses enthalten wären und wenn der Pauschalpreis überdies preisrechtlichen Vorschriften widerspräche, müsste von einem privatrechtlichen Interesse des Klägers an der Ermittlung dieses Vermögensteils als Voraussetzung für eine auf den zweiten Anwendungsfall des Artikels XLII EGZPO gestützte Klage ausgegangen werden. Unter diesen Voraussetzungen müsste aber auch angenommen werden, dass der Kläger seinen Verdacht (das Gesetz fordere keinen Beweis, sondern begnüge sich mit einer Bescheinigung) von der Verheimlichung oder Verschweigung der Beklagten durch Angabe objektiver Anhaltspunkte gestützt hat.

Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erheben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Rekurs. Der Kläger beantragt die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben oder die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen werde. Die Beklagte stellt ihren Abänderungsantrag dahin, dass der Berufung des Klägers keine Folge gegeben und das Ersturteil bestätigt oder die Rechtssache ebenfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen werde. Der Kläger und die Beklagte beantragten in ihren Rekursbeantwortungen dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist nicht, hingegen jener der Beklagten gerechtfertigt.

Gemäß § 13 Abs 1 des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1978, LGBl Nr 77 sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen der gegebenen Art verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluss und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung bedürfen die Allgemeinen Bedingungen der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn durch sie die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen obliegenden Pflichten gewährleistet ist. Im Sinne der auf dieser Grundlage ergangenen und genehmigten Versorgungsbedingungen der KELAG (vgl Bandhauer/Fremuth/Orglmeister Österreichisches Elektrizitätsrecht VII/231 bis VII/240) erfolgen die Hausanschlüsse gemäß Punkt IV Z 4 auf Kosten der Abnehmer, wobei sich diese aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses zusammensetzen. Dem Liefer‑ und Arbeitsauftrag vom 20. 6. 1979 wurden zwar die Allgemeinen Bedingungen zugrunde gelegt; auf der Rückseite des Vertragspapiers wurde im Punkt 8) darauf hingewiesen; auf der Vorderseite wurden die unmittelbaren Anschlusskosten jedoch mit einem Pauschalpreis von 22.640 S vereinbart und zum Baukostenzuschuss festgehalten, dass dieser nach dem Anschluss ermittelt und verrechnet wird. Aus dieser Pauschalierung der unmittelbaren Anschlusskosten leitet der Kläger einen gesetzlichen Verstoß ab und erachtete die Beklagte für verpflichtet, über die tatsächlichen unmittelbaren Anschlusskosten Rechnung zu legen, um einen allenfalls zu viel bezahlten Betrag rückverlangen zu können.

Die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der K* sind jedoch nicht Gesetz. Sie sollten auch nicht etwa hoheitlichen Charakter tragen; vielmehr sollten sie nach den Intentionen des Gesetzgebers als stillschweigend vereinbarter Vertragsinhalt den privatrechtlichen Anschlussverträgen zugrunde gelegt werden (Gschnitzer in Klang 2 IV 58 f; SZ 41/131 ua). Sie gelangen demnach auf das Verhältnis zwischen Elektrizitätsunternehmen und Stromabnehmer nicht deswegen zur Anwendung, weil dies in einer allgemein gültigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung) so normiert worden wäre, sondern nur aufgrund einer Unterwerfung des Stromabnehmers unter diese Vertragsschablone. Daraus folgt jedoch konsequenterweise auch die grundsätzliche Berechtigung der Vertragspartner, von einzelnen Punkten der Vertragsschablone einverständlich abzugehen. Dem steht der Wortlaut des § 13 Abs 1 Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1978 nicht entgegen, weil der Schwerpunkt des gesetzlichen Auftrags auf der Abschlusspflicht mit jedermann liegt (siehe Klammerzitat) und aus der positiven Anordnung der Zugrundlegung von Allgemeinen Bedingungen ein Verbot, davon unter den unten dargestellten Voraussetzungen durch übereinstimmende Parteienvereinbarung abzugehen, nicht erschlossen werden kann.

Für den Inhaber einer Monopolstellung, wie diese der Beklagten eingeräumt ist, besteht allerdings der Zwang zur Kontrahierung zu angemessenen Bedingungen (SZ 52/52 ua). In diesem Sinn ist auch die Auflage des Gesetzgebers im § 13 Abs 2 Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgegsetz zu verstehen, wonach die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen durch die Landesregierung dann zu erteilen ist, wenn auf die Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht genommen wird. Wenngleich daher nach der dargelegten Gesetzeslage ein unmittelbares Verbot des Gesetzgebers, von den Allgemeinen Bedingungen im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher Parteienvereinbarung abzugehen, im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht besteht, ist im Falle einer Sonderregelung des privatrechtlichen Verhältnisses mit dem Stromabnehmer jedenfalls zu prüfen, ob darin nicht ein sittenwidriger Missbrauch der Monopolstellung des Elektrizitätsunternehmens zu erblicken ist (vgl SZ 52/52 ua).

Im vorliegenden Fall wurde jedoch dem Kläger nicht etwa aufgezwungen, die „unmittelbaren Anschlusskosten“ vertraglich zu pauschalieren, vielmehr einigte er sich mit der Beklagten in freier Vereinbarung darauf, dass diese mit einem „Pauschalpreis“ abgegolten sein sollten. Er bezahlte diesen Pauschalpreis auch anstandslos. Erst im Nachhinein kamen ihm Bedenken, ob es für ihn nicht allenfalls günstiger gewesen wäre, wenn er sich mit der Pauschalierung nicht einverstanden erklärt hätte. Dieser irrigen Motivation vermag er aber nicht auf dem Umweg der Behauptung eines Gesetzesverstoßes der Beklagten oder einer missbräuchlichen Ausnützung der Monopolstellung zum Durchbruch zu verhelfen.

Soweit das Berufungsgericht und diesbezüglich mit ihm übereinstimmend der Kläger aus Preisregelungsvorschriften über Baukostenzuschüsse (§ 16 Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1978, Anlage zu den „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz der KELAG“, abgedruckt in Brandauer/Fremuth/Orglmeister Österreichisches Elektrizitätsrecht VII/239) einen Gesetzesverstoß der Beklagten ableiten, ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil der Kläger nicht den Baukostenzuschuss zum Gegenstand seines noch strittigen Begehrens machte (siehe AS 14), sondern ausdrücklich darauf abstellte, dass er ohne Detaillierung seiner unmittelbaren Hausanschlusskosten nicht in der Lage sei zu errechnen, mit welchem Betrag ihn die Beklagte unter dem Titel pauschalierte „unmittelbare Anschlusskosten“ zu Unrecht belastet habe. Eine ungesetzliche oder missbräuchliche Belastung des Klägers durch die von ihm mit der Beklagten getroffene Pauschalvereinbarung ist jedoch nicht gegeben, weshalb das Rechnungslegungsbegehren schon aus diesem Grunde als nicht zielführend zu erachten ist, ohne dass auf die umfangreichen Ausführungen des Berufungsgerichts und der Rechtsmittelwerber zu den dort angeschnittenen Fragen des Art XLII EGZPO einzugehen ist.

Die Rechtssache ist im Sinne der dargestellten Rechtslage somit zur Entscheidung reif, weshalb gemäß § 519 Abs 2 ZPO wie im Spruch in der Sache selbst zu erkennen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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