OGH 8Ob5/14i

OGH8Ob5/14i27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.‑Bw. H***** F*****, Masseverwalter Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Dezember 2013, GZ 2 R 201/13m‑190, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 28. Oktober 2013, GZ 23 S 29/10z‑184, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurs ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts über die Erweiterung der Postsperre in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (RIS‑Justiz RS0044101; 8 Ob 105/12t), ist gegen den vorliegenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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