Normen
EheG §82 Abs1 Z3
8 Ob 508/85 | OGH | 10.07.1985 |
Veröff: JBl 1986,118 |
3 Ob 523/87 | OGH | 20.04.1988 |
6 Ob 506/95 | OGH | 20.04.1995 |
Auch; nur: Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen. (T1) Beisatz: Stillgelegtes Unternehmen fällt in die Aufteilung, nicht aber verpachtetes Unternehmen. (T2) |
5 Ob 134/01v | OGH | 10.07.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0080OB00508_8500000_003
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