OGH 8Ob505/93 (RS0077427)

OGH8Ob505/9320.9.2012

Rechtssatz

Die Frage der Haftung eines Bergführers gegenüber den durch einen Unfall in Österreich geschädigten Schweizern ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 36 IPRG in Konkurrenz mit § 48 IPRG). Der gesetzliche Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.

Normen

IPRG §45
IPRG §48 Abs1

8 Ob 505/93OGH25.03.1993

Veröff: EvBl 1993/198 S 846 = ZVR 1994/125 S 305

7 Ob 626/95OGH08.11.1995

Auch; nur: Der gesetzlichen Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat. (T1); Beisatz: Hier: italienisches Sozialversicherungsrecht. (T2)

2 Ob 27/12bOGH20.09.2012

Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2012/95

Dokumentnummer

JJR_19930325_OGH0002_0080OB00505_9300000_002

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