Spruch:
Die außerordentliche Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich der behaupteten Begrenzung der Bürgschaftschuld durch eine mündliche Vereinbarung mit S 100.000,-- ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil insoweit das Rechtsmittel nicht von den Feststellungen ausgeht.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Ausfüllungsermächtigung auch erweitert werden (hier durch Wechselverpflichtungserklärung Blg B: SZ 50/52; SZ 53/91 ua). Eine Warnpflicht der Bank gegenüber einem Bürgen besteht nur in Ausnahmsfällen, wenn nämlich diese von der bevorstehenden Insolvenz der kreditnehmenden GmbH Kenntnis gehabt hätte. Der Beklagte war an der GmbH mit 24 % beteiligt und hatte insoweit in deren Geschäftsführung mehr Einblick als die klagende Partei. Ein von der Rechtsprechung angenommener Ausnahmsfall liegt somit nicht vor.
Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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