OGH 8Ob4/94

OGH8Ob4/9431.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.Helene K*****, 2.Martina B*****, 3.Gertraud F*****, 4.Harald L*****, 5.Wilfried S*****,

  1. 6. Dr.Karl S*****, 7.Franz H*****, 8.Ingomar P*****, 9.Fritz P*****,
  2. 10. Helmut W*****, 11.Hugo H*****, 12.Wolfgang S*****, 13.Dr.Günther P*****, 14.Edith W*****, 15.Franz Xaver S*****, 16.Klaus K*****,
  3. 17. Gertraud Z*****, 18.Josef H*****, 19.Dipl.Ing.Johann H*****,
  4. 20. Hedwig S*****, 21.Josef W*****, 22.Karl B*****, 23.Nada W*****,
  5. 24. Adolf K*****, 25.Ingrid W*****, 26.Wilfried S*****, 27.Dr.Hans A*****, 28.Dr.Evelyn F*****, 29.Heinrich E*****, 30.Werner D*****,
  6. 31. Meinhard Z*****, 32.Hannelore G*****, 33.Marie Edith J*****,
  7. 34. Walter N*****, 35.Christian M*****, 36.Annemarie H*****, 37.Emma V*****, 38.Florian F*****, 39.Josef M*****, 40.Josef R*****,
  8. 41. Dipl.Ing.Julius T*****, 42.Franz B*****, 43.Albert B*****,
  9. 44. Rudolf C*****, 45.Erna C*****, 46.Rudolf B*****, 47.Hanny Else Käthe B*****, 48.Heribert K*****, 49.Rosa Maria K*****, 50.Friederike M*****, 51.Elfriede G*****, 52.Dipl.Ing.Hans Georg H*****,

    53. Dorothee H*****, 54.Adolf G*****, 55.Lore G*****, 56.Johann R*****, 57.Anna R*****, 58.Dipl.Ing.Franz R*****, 59.Ilse Heidemarie R*****, 60.Bruno T*****, 61.Erika T*****, 62.Dipl.Ing.Hans Georg W*****, 63.Marlene W*****, 64.Rainer H*****, 65.Erna E*****,

  1. 66. Dr.Helmut M*****, 67.Susanne M*****, 68.Otto H*****,
  2. 69. Dipl.Ing.Johann G*****, 70.Elisabeth S*****, 71.Berta N*****,
  3. 72. Kurt S*****, 73.Ilse S*****, 74.Johann D*****, 75.Elfriede D*****,
  4. 76. Günther S*****, 77.Ingrid S*****, 78.Helmuth S*****, 79.Erika S*****, 80.Helga K*****, 81.Josef B*****, 82.Erika B*****, 83.Herbert R*****, 84.Helga R*****, 85.Margarethe A*****, 86.Ingrid J*****,

    87. Dr.Herwig S*****, 88.Erika Elfriede P*****, alle vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6, als Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs über das Vermögen der W*****-AG *****, wegen S 81.933,-- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1993, GZ 4 R 79/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Februar 1992, GZ 4 Cg 106/91-15 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind im Verhältnis ihrer Mindestanteile schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.150,40 (darin S 1.358,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage *****. Verwalterin der Liegenschaft war bis 31.12.1989 die Gemeinschuldnerin. Über deren Vermögen wurde zu ***** am 3.10.1989 das Ausgleichsverfahren und zu ***** am 28.3.1990 der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Sonderverwalter für Rechtsstreitigkeiten im Konkurs wurde der Beklagte bestellt.

Mit einem seinerzeit zwischen den Wohnungseigentümern und dem Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Vertrag wurde die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zum Verwalter bestellt. Die Miteigentümer übernahmen die Verpflichtung, alle Aufwendungen für die Liegenschaft nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Gemäß Punkt 2,13 sollten zu den Betriebskosten neben den Miet-, Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Hausbesorgerwohnung auch noch die übrigen Aufwendungen für den Hausbesorger gehören, und zwar das gesetzliche oder zwischen der Hausverwaltung und dem Hausbesorger vereinbarte Reinigungsgeld samt den vom Gesetz oder der Hausverwaltung bestimmten Zuschlägen sowie der Arbeitgeberanteil für die Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge, der Beitrag zum Kinderbeihilfenausgleichsfonds und sonstige zur Vorschreibung gelangende Pflichtbeiträge wie Invalidenausgleichstaxe, gegebenenfalls Lohnsummensteuer usw. Mit Punkt 2,23 wurden die Instandhaltungsbeiträge definiert. Danach sollte zur Deckung der Instandhaltungsaufwendungen ein eigener Instandhaltungsfonds gegründet werden, dessen Verwaltung dem Hausverwalter oblag. Die Wohnungseigentümer verpflichteten sich, jährlich in 12 gleichen monatlichen Raten Akontozahlungen gemäß der Vorschreibung des Hausverwalters zu bezahlen. Der Verwalter hatte die nicht verwendeten Beträge nach jährlicher Abrechnung bis zum 30.6. des Folgejahres auf ein eigenes Konto oder Sparbuch zu legen, dessen Verzinsung der Wohnungseigentümergemeinschaft zugutekommen sollte.

Die Betriebskostenakontierungen für die von der Gemeinschuldnerin verwaltete Liegenschaft der Kläger wurden jeweils auf ein einheitliches Konto bei der Salzburger Sparkasse und beim Raiffeisenverband Salzburg einbezahlt. Von den Akontierungen waren auch umfaßt Zahlungen zur Bildung einer Rücklage für den Abfertigungsanspruch des Hausbesorgers. Hinsichtlich dieser Rücklage wurde jeweils am Jahresende überprüft, um welchen Betrag der Abfertigungsbedarf gestiegen ist. Der Differenzbetrag zum Vorjahr wurde sodann den Miteigentümern der Liegenschaft als Betriebskostenteil angelastet. Während die Beiträge zum Instandhaltungsfonds mittels Dauerauftrages auf gesonderte Konten überwiesen wurden, wurde der die Abfertigungsrücklage für den Hausbesorger betreffende Betriebskostenteil auf dem allgemeinen Betriebskostenkonto belassen. Lediglich auf den einzelnen Finanzkonten der Buchhaltung wurde rechnerisch der jeweilige Betrag der Abfertigungsrücklage ausgewiesen. Es wurde jedoch nicht überprüft, ob die derart errechneten Rückstellungen für die Hausbesorgerabfertigung auch durch entsprechende Guthaben auf dem allgemeinen Betriebskostenkonto gedeckt sind.

Der Hausbesorger wurde aus Verrechnungsgründen als Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin behandelt. Alle Kosten des Hausbesorgers wurden jedoch gegenüber der Hausgemeinschaft verrechnet. Das Dienstverhältnis mit dem Hausbesorger wurde von der Hausgemeinschaft mit 30.11.1990 einvernehmlich gelöst. Die dabei anfallende Abfertigung von S 90.615,64 wurde im November 1990 von der Hausgemeinschaft bezahlt.

Nach Kündigung der Hausverwaltervollmacht der Gemeinschuldnerin durch die Miteigentümer zum 31.12.1989 wurde dem neu bestellten Verwalter die Abrechnung des Instandhaltungsfonds übermittelt, die zum 31.12.1989 ein Guthaben der Hausgemeinschaft von S 150.978,93 ergab. Die rechnerisch ermittelte Abfertigungsrücklage für den Hausbesorger, wie sie auch als Bilanzrückstellung berücksichtigt wurde, betrug mit gleichem Stichtag S 81.933,--. Im Zeitraum vom 3.10. bis zum 31.12.1989 wurden aus den Akontierungsvorschreibungen für Betriebskosten für die gegenständliche Wohnhausanlage S 595.291,-- von der Gemeinschuldnerin vereinnahmt. Im selben Zeitraum betrugen die Ausgaben S 784.719,60.

Mit ihrer am 27.12.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger zuletzt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den als Rücklage für die Abfertigung des Hausbesorgers vereinnahmten Betrag von S 81.933,-- samt Zinsen herauszugeben, allenfalls einen gleich hohen Betrag zu bezahlen. Sie brachten vor: Mit einem Teil der Betriebskostenakonti sei eine Rücklage für die Abfertigung des Hausbesorgers gebildet worden, die zum 31.12.1989 die Höhe des Klagsbetrages erreicht habe. Da diese Rücklagen nicht auf gesonderten Konten erlegt gewesen seien, verweigere der Masseverwalter die Herausgabe der Beträge. Er verwahre sie auf allgemeinen Verrechnungskonten der Gemeinschuldnerin, sodaß sie Teil der Konkursmasse seien. Tatsächlich handle es sich aber bei der Rücklage um von der Gemeinschuldnerin treuhändig verwaltete Gelder, die mit Beendigung des Verwaltungsvertrages zur Auszahlung fällig gewesen seien. Es bestehe daher ein Anspruch auf Aussonderung aus der Konkursmasse im Sinne des § 44 KO. Allenfalls stehe der Zahlungsanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung der Masse im Sinne des § 46 Abs.1 Z 6 KO zu. Die Masse sei deshalb bereichert, da die Rücklage auch noch während der Zeit des Ausgleichsverfahrens gebildet und verwahrt worden und infolge Anschlußkonkurses Teil der Masse geworden sei.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte aus folgenden Gründen dessen Abweisung: § 16 WEG sehe für künftige Abfertigungen des Hausbesorgers keine Rücklagenbildung vor. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin habe auch keine Rücklage in diesem Sinne gebildet. Insoweit die Akontierungen Vorschüsse für künftige Abfertigungen enthalten hätten, seien nur Zahlungen schuldrechtlichen Charakters im Zusammenhang mit der Überschußabrechnung gegeben gewesen, ohne daß Sondereigentum an diesen Beträgen begründet worden sei. Selbst wenn man Sondereigentum der Kläger annehmen wolle, sei dieses durch ununterscheidbare Vermengung mit Geldern der Beklagten untergegangen. Die Gelder seien auch nicht auf ein Treuhandkonto, sondern vielmehr auf ein Eigenkonto der Gemeinschuldnerin eingezahlt worden. In den Betriebskostenständen im Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung hätten sich keine Gelder befunden, aus denen die Hausbesorgerrücklagen kontomäßig gebildet worden seien. Zahlungen einer Abfertigungsrücklage seien im Jahr 1989 nicht mehr vereinnahmt worden. Ein Bereicherungsanspruch scheide aus, weil dieser das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Vermögensverschiebung voraussetzen würde, und dies wegen des Vorliegens des Hausverwaltervertrages aber nicht zutreffe. Im Zeitraum des Ausgleichsverfahrens habe sich kein Überhang der Betriebskostenakontierungen gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen für die Liegenschaft ergeben, sodaß auch eine Masseforderung aufgrund einer Rechtshandlung der Ausgleichsgegnerin ausscheide.

Das Gericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, die es rechtlich dahin würdigte, daß - anders als die Bildung von Rücklagen nach § 16 WEG - die Akontierung für Betriebskosten kein zweckgebundenes Sondervermögen der Miteigentümer darstelle. Es liege auch kein Fall der sogenannten Mengenvindikation vor, da nach den Feststellungen auf den beiden Bankkonten sämtliche Akontierungen für die von der Gemeinschuldnerin verwalteten Liegenschaften eingelaufen und hievon wieder viele Zahlungen für alle Liegenschaften geleistet worden seien. Es könne daher nicht von einer abgrenzbaren Menge, von der die Rücklage für den Hausbesorger einen Teil bilden solle, gesprochen werden. Auch stehe nicht fest, ob jemals Deckung für die nur rechnerisch gebildete Hausbesorgerabfertigung auf diesen Konten vorhanden gewesen sei. Ein unterscheidbares Eigentum, das Voraussetzung für den Aussonderungsanspruch nach § 44 KO sei, liege daher nicht vor. Auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 46 Abs.1 Z 6 KO sei nicht gegeben. Eine Bereicherung sei wegen der Verringerung der Kontostände im Zeitraum ab Ausgleichseröffnung bis zum Ende der Verwaltungstätigkeit nicht eingetreten. Ein Anspruch nach § 1431 ABGB könne nur dann in Frage kommen, wenn zwischen den Parteien sonst keine Rechtsbeziehungen bestünden und dies sei aber hier in Anbetracht des Verwaltungsvertrages nicht der Fall.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei und begründete seine Entscheidung wie folgt: Das Wohnungseigentumsgesetz sehe für die Hausbesorgerabfertigung keine gesondert zu verwahrende Rücklage vor. Daß Rückstellungen in der Bilanz und nach den Bestimmungen des EStG möglich seien, sei nur für die Tätigkeit der Gemeinschuldnerin als steuerpflichtiges Unternehmen bedeutsam, nicht jedoch im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Der Aussonderungsanspruch der Kläger könne nicht auf das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses gestützt werden, da sich derartiges aus den Feststellungen nicht ergebe. Der Verwalter sei direkter Stellvertreter der Wohnungseigentümer. Die von ihm vereinnahmten "Gemeinschaftsgelder" stünden nicht einmal treuhändig in seinem Eigentum. Die Kläger könnten aber auch mit dem auf ihr Eigentum gestützten Aussonderungsanspruch im Wege der Mengenvindikation nicht durchdringen. Das Eigentum gehe nämlich verloren, wenn nicht mehr gesagt werden könne, wo die beanspruchten Sachen - wenn auch mit anderen vermengt - sich befinden. Gemäß § 371 ABGB komme es zum Alleineigentum des Vermengers, wenn die Sache des einen sich schon im Vermögen des anderen "verloren" habe. Derartiges sei hier der Fall. Selbst wenn auf den beiden Bankkonten der Gemeinschuldnerin ausschließlich von den Miteigentümergemeinschaften eingegangene Beträge verbucht worden seien, könne nicht gesagt werden, daß zum 31.12.1989 bzw. zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch Guthaben vorhanden gewesen seien, die eine Aussonderung des Klagsbetrages oder eines Teiles hievon erlaubt hätten. Auch der geltend gemachte Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben. Zwar treffe es zu, daß für die Gemeinschuldnerin der Rechtsgrund, den Klagsbetrag zu behalten, frühestens nach Ausgleichseröffnung mit der Beendigung der Verwaltertätigkeit und spätestens nach der Konkurseröffnung mit der Bezahlung der Hausbesorgerabfertigung durch die Hausgemeinschaft weggefallen sei. Die Rückforderung gemäß § 1435 ABGB setze jedoch voraus, daß die Geldleistung der Kläger zum Zeitpunkt des Wegfalles eines Grundes, sie zu behalten, überhaupt noch vorhanden gewesen sei. Dies könne weder dem Parteienvorbringen noch den Feststellungen entnommen werden. Das Bestehen einer Masseforderung sei daher zu verneinen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das berufungsgerichliche Urteil erhobenen Revision der Kläger kommt keine Berechtigung zu.

§ 16 WEG bestimmt die Bildung von Rücklagen ausschließlich für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten. Nur in diesem Umfang stellt die Rücklage ein gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer dar, das gesondert zu verwahren ist (MietSlg. 40.648/37). Die Bildung einer Rücklage für sonstige Aufwendungen für die Liegenschaft ist im Gesetz nicht vorgesehen, wenngleich Akontierungen durchaus üblich sind. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Bildung von gebundenem Sondervermögen. Die Wirkung der Akontierung besteht darin, daß die Wohnungseigentümer erwarten und verlangen können, daß der Verwalter Verpflichtungen, deren Erfüllung bereits durch die von den Miteigentümern laufend entrichteten Betriebskostenakontierungen gewährleistet ist, im eigenen Namen übernimmt. Der Verwalter allein ist dann einem Dritten unmittelbar verpflichtet und haftet persönlich für die Verbindlichkeit (Faistenberger-Barta-Call WEG 514; SZ 53/14). Mit der Überweisung der jeweiligen Akontozahlung auf die beiden Konten der Gemeinschuldnerin wurde diese über die Beträge allein verfügungsberechtigt (EvBl. 1980/162). Jede Kontobewegung konnte nur von der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen verfügt werden. Zwischen ihr und der Hausgemeinschaft bestand daher ein Treuhandverhältnis; es kann dahingestellt bleiben, ob dieses der Bank gegenüber offengelegt wurde und ob somit von offenen Treuhandkonten gesprochen werden könnte (vgl. EvBl. 1992/89; 5 Ob 28/93). Auch im Konkurs des Treuhänders ist jedoch nur maßgebend, daß der gemäß § 44 KO erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht besteht. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören (Bartsch-Pollak II2 253; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 449; SZ 50/42). Die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse ist dann nicht mehr möglich, wenn es infolge Vermengung im Sinne des § 371 ABGB nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt. Nur im Falle der Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen wird dem Eigentümer im Sinne des § 415 ABGB die Eigentumsklage auf die bestimmte von ihm stammende Quantität gewährt (Quantitäts- oder Mengenvindikation), die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des im Miteigentum stehenden Gemenges gerichtet ist (SZ 50/42; SZ 52/154). Die Quantitätsvindikation kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn die Sache in einem deutlich abgegrenzten Gemenge gleichartiger Sachen noch vorhanden ist und der entsprechende Teil daher aus dem Gemenge abgetrennt werden kann oder zumindest dem Anteile nach feststellbar ist. Hiebei sind Gelder verschiedener Eigentümer von deren sonstigen Vermögen nicht nur dann abgrenzbar und deutlich unterscheidbar, wenn sie in einer Kassette oder Brieftasche verwahrt werden, sondern auch dann, wenn sie auf einem Giro- oder Sparkonto erlegt wurden (1 Ob 521/82; 8 Ob 23/90). Der Leistungsgegenstand muß aber in jedem Fall in der Masse noch vorhanden und individualisierbar sein; ein Geldbetrag schlechthin scheidet aus (SZ 32/161; SZ 48/21; SZ 59/229). Daß irgendwann Sachen des einen beim anderen vermengt wurden, reicht nicht aus, wenn nicht noch im Klagszeitpunkt ihr Vorhandensein hinreichend wahrscheinlich gemacht werden kann. Wer trotz Verringerung des Gemenges vindizieren will, muß die Höhe der Entnahme nachweisen, damit ihre Auswirkungen auf den Anteil berechnet werden können. Die Eigentumsklage scheitert dann, wenn sich kein bestimmter Anteil am Gemenge mehr nachweisen läßt, weil vor Klagseinbringung Geld in unbestimmter Höhe entnommen wurde (Spielbüchler in Rummel2 Rdz 2 zu § 371; 8 Ob 23/90).

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber kommt es daher nicht auf die Höhe des Guthabensstandes im Zeitpunkt des Tages der Ausgleichseröffnung, sondern ausschließlich darauf an, daß das Bestehen und der Umfang des Anteiles unter Berücksichtigung der Kontobewegungen nachgewiesen werden kann. Einen derartigen, nach dem Umfang der festgestellten Kontobewegungen voraussichtlich zum Scheitern verurteilten Beweis haben aber die Kläger nicht angetreten.

Die Vindikation der Kläger muß daher infolge Vermengung scheitern, zumal sich schon aus dem Vorbringen in der Klage ergibt, daß die fraglichen Beträge "von der Gemeinschuldnerin auf ihren allgemeinen Verrechnungskonten verwahrt" und somit Teil der Konkursmasse wurden.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch wurde von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. Ansprüche gemäß § 46 Abs.1 Z 6 KO aus grundloser Bereicherung der Masse könnten nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Bereicherung im Zug des Konkursverfahrens Platz gegriffen hätte (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 453; 8 Ob 1004/93). Gemäß § 46 Abs.2 KO sind im Falle der Eröffnung des Konkurses als Anschlußkonkurs Masseforderungen solche Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters, die ihnen nach der Ausgleichsordnung zur Fortführung des Unternehmens gestattet sind. Um eine Forderung aus einer solchen Rechtshandlung als Geschäftsführungsforderung einzustufen, muß diese Rechtshandlung in der Zeit zwischen Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommen worden sein. Es muß eine Rechtshandlung sein, die nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung gestattet und zur Fortführung des Unternehmens bestimmt ist (Bartsch-Pollak3 I 281; SZ 58/134). Die unter diesem Titel geltend gemachten Ansprüche können sich daher nur auf den Zeitraum ab Ausgleichseröffnung am 3.10.1989 bis zur Beendigung der Verwaltertätigkeit der Gemeinschuldnerin am 31.12.1989 beziehen. Hiezu haben die Kläger lediglich vorgebracht, daß "diese Rücklagen auch noch während der Zeit des Ausgleichsverfahrens gebildet und verwahrt wurden". Damit sind aber Rechtshandlungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle nicht substantiiert dargestellt, sodaß die Kläger ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen sind.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 Abs.1, 46 Abs.1 ZPO.

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