Spruch:
Beiden Revisionen wurde nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 18.420,57 (darin Barauslagen von S 1.200,- und Umsatzsteuer von S 1.565,51) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 3. August 1973 ereignete sich gegen 15.40 Uhr im 12. Wiener Gemeindebezirk im Bereich der Kreuzung Breitenfurterstraße - Sonnergasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W***** beteiligt waren. Die Drittbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Der Erstbeklagte fuhr mit dem PKW auf der Breitenfurterstraße stadtauswärts und stieß dabei den Kläger, der als Fußgänger die Fahrbahn dieser Straße (in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen) von rechts nach links überquerte, nieder. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Mai 1974, 7 a E Vr 8567/73-17, des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach den §§ 335, 337 lit b StG schuldig erkannt. Nach den in diesem Strafurteil getroffenen Feststellungen stieß der Erstbeklagte, der sich trotz Kenntnis der ihm bevorstehenden Lenkung seines Fahrzeuges durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (Blutalkoholwert zur Unfallszeit 1,25 %o) versetzt hatte, infolge Einhaltung einer absolut und relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h bei Annäherung an einen vorschriftsmäßig gekennzeichneten Schutzweg den die Fahrbahn auf diesem Schutzweg von rechts nach links überquerenden Kläger nieder. Ein vom Erstbeklagten gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos; infolge einer Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wurde die vom Erstgericht über ihn verhängte Strafe durch das Berufungsgericht erhöht. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach mehrfachen Klagsänderungen zuletzt (ON 127 und ON 135 S 87) die Zahlung eines Betrages von S 599.194,-, die Leistung einer monatlichen Rente von S 6.500,- "jeweils erhöht nach dem Anpassungsfaktor gemäß §§ 108 f ASVG", ab 1. August 1982 auf Lebensdauer und die Feststellung, dass ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand, die Drittbeklagte im Rahmen des bezüglich des vom Erstbeklagten gelenkten PKW bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages, für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 3. August 1973 zu haften haben.
Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren zunächst auf die Behauptung, der Erstbeklagte sei der Lenker, der Zweitbeklagte der Halter und die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeuges, von dem er niedergestoßen worden sei. Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall, weil er in alkoholisiertem Zustand und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und dabei den Kläger, der die Fahrbahn vorschriftsmäßig auf dem Schutzweg überquert habe, niedergestoßen habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14. Juni 1982 (ON 124 S 27) erklärte der Klagevertreter, ein Mitverschulden des Klägers von 20 % anzuerkennen. Eine Einschränkung des Klagebegehrens erfolgte in diesem Zusammenhang nicht. In einem am 20. 7. 1982 überreichten Schriftsatz (ON 127, vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. Juli 1982 ON 128 S 43) erklärte der Klagevertreter, er nehme nach nochmaligem Aktenstudium, insbesondere der Gutachten des Sachverständigen Ing. Simonic ON 18 und 105 und des Strafurteiles dieses Anerkenntnis zurück. Das zuletzt gestellte Kapitalbegehren des Klägers umfasste unter anderem einen behaupteten Verdienstentgang für die Zeit vom Unfall bis einschließlich Juli 1982 in der Höhe von S 266.357,- und (bereits aufgelaufene) Kosten einer Haushaltshilfe in der Höhe von S 92.400,-; das zuletzt gestellte Rentenbegehren bezog sich nur mehr auf den Ersatz behaupteten Verdienstentganges.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50 %. Er habe die Fahrbahn auf dem Fußgängerübergang im Bereich der Sonnergasse überquert und habe zwar das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug wahrgenommen, es aber nicht im Auge behalten, obwohl er erkennen habe können, dass sich der Erstbeklagte insbesondere durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit vorschriftswidrig verhalten habe. Der Kläger habe den Fußgängerübergang hinter einem parkenden Fahrzeug betreten, sodass der Erstbeklagte ihn erst relativ spät wahrnehmen habe können (ON 3). Der Zweitbeklagte sei niemals Halter des vom Zweitbeklagten gelenkten PKW gewesen. Er sei zwar Eigentümer des Fahrzeuges und Versicherungsnehmer aus dem mit der Drittbeklagten geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag gewesen. "Wirtschaftlicher" Halter sei aber der Erstbeklagte gewesen. Dieser habe das Fahrzeug auf eigene Rechnung benützt und er allein habe die unbeschränkte und ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt. Der Zweitbeklagte habe das Fahrzeug lediglich erworben und es sofort dem Erstbeklagten zur alleinigen Verfügung übergeben. Der Zweitbeklagte sei mit diesem Fahrzeug nie gefahren, zumal ihm ein eigener PKW zur Verfügung gestanden sei (ON 103).
Das Erstgericht verurteilte den Erstbeklagten und die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 207.333,09 und einer monatlichen Rente von S 480,- ab 1. April 1983 (Punkt 1 des Urteilsspruches). Dem Feststellungsbegehren gab es gegenüber dem Erst- und der Drittbeklagten statt (Punkt 2 des Urteilsspruches). Das Mehrbegehren gegenüber dem Erst- und der Drittbeklagten auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 455.993,91 und einer monatlichen Rente von S 7.620,- ab 1. August 1982 auf Lebensdauer, erhöht nach dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG, wies es ab (Punkt 3 des Urteilsspruches). Das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von S 663.327,- auf Leistung einer monatlichen Rente von S 8.100,- ab 1. August 1982 auf Lebensdauer und auf Feststellung der Haftung für die Unfallschäden des Klägers wies es ab (Punkt 4 des Urteilsspruches). Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch zu lösenden Fragen von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit fuhr der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten PKW in der Breitenfurterstraße stadtauswärts in Annäherung an die Kreuzung mit der Sonnergasse, einer übersichtlichen Kreuzung im Ortsgebiet. Es herrschte Tageslicht. Die mit Rauhasphalt bedeckte Fahrbahn war trocken. Es herrschte reger Fahrzeugverkehr. Unmittelbar vor dem Fahrzeug des Erstbeklagten befand sich jedoch kein PKW. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Der Abstand der rechten Flanke seines PKW zum rechten Fahrbahnrand betrug mehr als 5 m; der rechte Strang des stadtauswärts führenden Gleises befand sich zwischen den Rädern des PKW. Im Bereich der in die Breitenfurterstraße einmündenden Sonnergasse befinden sich in der gedachten Verlängerungslinie der rechten und linken Häuserfront der Sonnergasse zwei Fußgängerübergänge, die durch zwei gelb blinkende Ampeln gesichert sind. Diese gelb blinkenden Ampeln waren von weitem erkennbar und fielen dem Erstbeklagten auch aus der Ferne auf. Der Kläger war am linken Gehsteig (in seiner Gehrichtung gesehen) stadteinwärts unterwegs. Er beabsichtigte, die Breitenfurterstraße im Bereich des zweiten Fußgängerüberganges zu überqueren, um nicht nach der Überquerung der Breitenfurterstraße die Sonnergasse überqueren zu müssen. Ca 4 m vor Erreichen des zweiten Fußgängerüberganges (6,5 m vor der in der Skizze im Strafakt eingezeichneten vermutlichen Unfallstelle) betrat er zwischen den beiden Fußgängerübergängen 4,3 Sekunden vor dem Unfall die Fahrbahn. Er bewegte sich mit normaler Schrittgeschwindigkeit (1,45 m/sec) gegen die Fahrbahnmitte zu. Zum Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger befand sich der PKW des Erstbeklagten 77 m von der späteren Unfallstelle entfernt. Eine Behinderung der Sichtmöglichkeit auf den Kläger lag nicht vor. Der Kläger war 3,6 m oder 3,5 m (richtig 2,5 m) Sekunden auf der Straße unterwegs, als der Erstbeklagte - 1,8 Sekunden vor dem Unfall - den Bremsentschluss fasste. Zu diesem Zeitpunkt war der Erstbeklagte 30,4 m von der Unfallstelle, der Kläger 2,6 m hievon entfernt. Der Erstbeklagte führte eine Notbremsung durch, erfasste jedoch den Kläger mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h und stieß ihn nieder.
Der PKW war vom Zweitbeklagten im Jahr 1973 zu dem Zweck gekauft worden, der Familie des Erstbeklagten (er war der Schwiegersohn des Zweitbeklagten) als Beförderungsmittel zu dienen. Der PKW blieb auf den Zweitbeklagten zugelassen, der auch die Versicherungsprämien bezahlte. Für die Kosten der Instandhaltung und die Betriebsmittel kam der Erstbeklagte auf; Schlüssel und Autopapiere befanden sich im Besitz des Erstbeklagten. Fallweise, insbesondere während einer Reparatur des dem Zweitbeklagten gehörigen und von ihm ständig benützten PKW, ersuchte dieser den Erstbeklagten um Überlassung des unfallsbeteiligten PKW, worauf Wagen, Schlüssel und Papiere dem Zweitbeklagten übergeben wurden. Umgerechnet auf ein Jahr betrug die Gesamtdauer der Benützung durch den Zweitbeklagten ca. 14 Tage. Das Erstgericht traf darüber hinaus Feststellungen zur Höhe der Klagsansprüche, deren Wiedergabe im Einzelnen unterbleiben kann. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass es hinsichtlich des Klagsgrundes gemäß § 268 ZPO an das ergangene strafgerichtliche Erkenntnis gebunden sei. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Er habe die Fahrbahn nicht für den Erstbeklagten überraschend betreten, sondern zu einem Zeitpunkt, als der vom Erstbeklagten gelenkte PKW sich noch ca. 80 m entfernt befunden habe. Es sei dem Kläger weder möglich gewesen, die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit zu schätzen, noch habe er davon ausgehen müssen, dass der sich nähernde PKW die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit erheblich überschreite und sich dem mit Blinklicht gesicherten Fußgängerübergang nicht mit der erforderlichen Vorsicht nähere. Da der Kläger die Fahrbahn betreten habe, als sich das Fahrzeug des Erstbeklagten in ausreichender Entfernung befunden habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, den PKW des Erstbeklagten ständig im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der Straßenverkehrsordnung im Auge zu behalten. Er hätte erst in der Straßenmitte die Verpflichtung gehabt, sich nochmals zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos fortgesetzt werden könne. Dass der Kläger die Fahrbahn nicht am Fußgängerübergang, sondern zwischen den beiden Fußgängerübergängen betreten habe, begründe mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein Mitverschulden. Das Zugeständnis eines Mitverschuldens des Klägers von 20 % sei widerrufen worden. Das Verschulden als rechtliche Qualifikation könne nicht Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 266 ZPO sein; ein prozessuales Anerkenntnis sei widerrufsfähig.
Dem Erstbeklagten sei der Nutzen des Fahrzeuges zugestanden und er sei für die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und der Betriebsmittel aufgekommen. Dass der Zweitbeklagte die Versicherungsprämie bezahlt und hin und wieder die Benzinkosten bestritten habe, sei als finanzielle Unterstützung der Tochter anzusehen. Die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug sei dem Erstbeklagten zugekommen, der Zeit und Ort der Verwendung des PKW bestimmt und Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere besessen habe. Dass der PKW fallweise dem Zweitbeklagten über dessen Ersuchen überlassen worden sei, stelle sich als selbstverständliches Entgegenkommen gegenüber dem Geschenkgeber dar und habe auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis zu dem Fahrzeug keine Bedeutung. Bei Würdigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges seien die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale nur für den Erstbeklagten gegeben, wogegen die Belastung des Zweitbeklagten mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters widersprechen würde. Der Zweitbeklagte sei daher nicht passiv klagslegitimiert und das gegen ihn gerichtete Klagsbegehren sei abzuweisen.
Der dem Kläger vom Erstgericht zugesprochene Kapitalbetrag setzt sich
wie folgt zusammen:
Schmerzengeld S 115.200,-
Kosten einer Hauhaltshilfe bis ein-
schließlich März 1983 S 116.320,-
Verdienstentgang bis Ende 1975 S 24.181,-
Fahrtkosten S 6.000,-
Kosten für Medikamente S 3.646,-
Kosten einer Krücke S 170,-
Hotelkosten S 2.913,-
Ersatz von Mietkosten S 1.800,-
Barauslagen S 1.027,-
S 271.267,-
abzüglich geleisteter Zahlung der
Drittbeklagten S 63.932,91
S 207.334,09
Zugesprochen wurde ein Kapitalbetrag von S 207.334,09.
Die ab 1. April 1983 zugesprochene Rente betrifft die Kosten einer Haushaltshilfe von monatlich S 480,-. Dazu führte das Erstgericht aus, eine Valorisierung des Rentenbetrages widerspreche der gemäß § 7 EO geforderten Bestimmtheit des Titels und werde daher in den Urteilsspruch nicht aufgenommen.
Dieses Urteil wurde vom Kläger und vom Erst- und der Drittbeklagten mit Berufung bekämpft.
Eine Überschreitung des Klagebegehrens wurde in keinem dieser Rechtsmittel geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Erst- und der Drittbeklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über das Kapitalbegehren hinsichtlich des Erst- und der Drittbeklagten dahin ab, dass es diese zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 201.961,66 zu bezahlen, dass gegen sie gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 461.365,34 aber abwies.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die für die Haltereigenschaft entscheidenden Merkmale seien die Verfügungsgewalt und der Gebrauch für eigene Rechnung, wobei diese Verfügungsgewalt auch dadurch ausgeübt werden könne, dass das Fahrzeug vom Halter teils selbst benützt, teils einem anderen überlassen werde. Träfen die die Haltereigenschaft begründenden Markmale nicht auf die gleiche Person zu, sei entscheidend, welchen im Einzelfall die größere Bedeutung zukomme. Halter sei dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zuträfen. Die Haftpflichtversicherung müsse nicht vom Halter abgeschlossen sein und auch der Eigentümer des Fahrzeuges müsse nicht dessen Halter sein. Insbesondere sei nicht schon derjenige Mithalter, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen sei und die Haftpflichtversicherung laute, wenn eine andere Person das Fahrzeug in ihrer ausschließlichen Verfügungsgewalt habe und es für eigene Rechnung gebrauche. Es sei im vorliegenden Fall nicht nur die Allein-, sondern auch die Mithaltereigenschaft des Zweitbeklagten zu verneinen.
Auch die Valorisierung des Rentenbegehrens habe das Erstgericht mit Recht abgelehnt, und unabhängig davon, ob die die Aufwertung begründenden Tatsachen durch öffentliche Urkunden dargetan würden. Eine Analogie zu § 10a EO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Renten gemäß § 1325 ABGB weder nach dem Verbraucherpreisindex noch nach kollektivvertraglichen Löhnen noch auch nach dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG festgesetzt werden könnten, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein könnten.
Die Außerstreitstellung und selbst ein "Anerkenntnis" eines (Mit-)Verschuldens begründe kein prozessuales Anerkenntnis, sondern stelle lediglich ein jederzeit widerrufbares Rechtsgeständnis dar, zumal eine dem Prozentsatz von 20 % entsprechende Klagsrückziehung nicht erfolgt sei. Ob die Beklagten in ihrem Mitverschuldenseinwand gerade einen Verstoß des Klägers gegen § 76 Abs 6 StVO geltend gemacht hätten, sei bedeutungslos, weil ein solcher Verstoß jedenfalls dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen sei, doch sei die Notwendigkeit des Abstellens auf den Normzweck, den Rechtswidrigkeitszusammenhang, gerade bei den sogenannten Schutzgesetzen, die stets den Schutz bestimmter Interessen im Auge hätten, nicht nur zulässig, sondern geradezu besonders offensichtlich. Die Schutznorm des § 76 Abs 6 StVO bezwecke zwar ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen, diene aber doch in erster Linie dem Schutz des Fußgängers. Diese Norm verbiete Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als an Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an diesen Stellen nicht zulasse. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug könne daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit angewendet habe, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zulasse. Da dem Kläger ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sei eine Kürzung seiner Ansprüche um eine Mitverschuldensquote nicht vorzunehmen. Allerdings sei dem Erstgericht bei Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers ein Rechenfehler unterlaufen; dieser Verdienstentgang betrage richtig nicht S 24.181,- sondern S 18.809,57. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und des Erst- und der Drittbeklagten. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren gegenüber allen drei Beklagten stattgegeben werde. Der Erst- und die Drittbeklagte bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als dem Kläger ein S 100.791,09 übersteigender Betrag sowie eine S 320,- übersteigende monatliche Rente zugesprochen und dem Feststellungsbegehren hinsichtlich mehr als zwei Dritteln der künftigen Schäden des Klägers stattgegeben wurde, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass dem Kläger nur ein Betrag von S 100.791,09 und eine Rente ab 1. April 1983 in der Höhe von S 320,-
monatlich zugesprochen und seinem Feststellungsbegehren nur in Ansehung von zwei Dritteln seiner künftigen Schäden stattgegeben werde.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
I) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge darzutun, dass der Zweitbeklagte als Halter des am Unfall beteiligten PKW anzusehen sei, weil er das Fahrzeug "auf sich angemeldet habe" und dass die dem Kläger zustehende Rente in der von ihm gewünschten Form zu valorisieren gewesen sei, weil im ASVG, das als lex specialis et posterior den "letzten allgemeinen bürgerlichen Gesetzen" derogiert habe, die Verpflichtung zur Valorisierung und Anpassung von Pensionen verankert sei. Pensionen seien wirtschaftlich und rechtlich einer Unterhaltsleistung und einer Rentenleistung nach bürgerlichem Recht gleichzuhalten. Seinem diesbezüglichen Klagebegehren wäre daher in Analogie zu § 10a EO stattzugeben gewesen.
Beidem kann nicht gefolgt werden.
Für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist nicht in erster Linie entscheidend, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer Eigentümer des Fahrzeuges oder wer Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung war. Diese Umstände können als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unterstützende Momente Bedeutung haben, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist (vgl. ZVR 1967/250). Nach ständiger Rechtsprechung sind aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft die wirtschaftlichen und tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und der Gebrauch des Fahrzeuges auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftung des Halters entspricht. Eine Mehrheit von Haltern ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich mehrere Personen in der Verfügung über das Fahrzeug so teilen, dass darin ein ständiger Wechsel gegeben ist. Es soll ein "geradezu schaukelhafter Wechsel" der Haltereigenschaft, der diesem Begriff widerspräche, vermieden werden (SZ 43/109; SZ 54/119 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen ua).
Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen hatte allein der Erstbeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und gebrauchte es auf eigene Rechnung. Er ist daher jedenfalls als Halter dieses Fahrzeuges anzusehen, mag auch der Zweitbeklagte Eigentümer, Zulassungsbesitzer und Versicherungsnehmer gewesen sein. Die tatsächliche Beziehung des Zweitbeklagten zu diesem Fahrzeug erschöpfte sich darin, dass ihm über sein Ersuchen fallweise vom Erstbeklagten die Benützung des PKW erlaubt wurde, wobei dies nur für einen Zeitraum von insgesamt ca. 14 Tagen im Jahr geschah. Unter diesen Umständen kann nicht von einem ständigen Wechsel in der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zwischen Erst- und Zweitbeklagtem im Sinne obiger Rechtsausführungen gesprochen werden und war die tatsächliche und wirtschaftliche Beziehung des Zweitbeklagten zum Betrieb des Kraftfahrzeuges so gering, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle, die sich während der alleinigen Verfügungsgewalt des Erstbeklagten über das Fahrzeug ereigneten, nicht dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Haltereigenschaft des Zweitbeklagten verneint und das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Was die Frage der Aufwertung der vom Kläger verlangten Rentenbeträge nach dem jeweiligen Anpassungsfaktor im Sinne des § 108f ASVG betrifft, kann zwar nach ständiger Rechtsprechung (SZ 36/132 ua.) der gemäß § 1325 ABGB Ersatzberechtigte auch wegen wesentlicher Geldentwertung eine Erhöhung der ihm zustehenden Rente begehren; daraus kann aber kein Anspruch auf urteilsmäßige Zuerkennung einer Wertsicherung der Rente nach einem bestimmten Maßstab abgeleitet werden. Nach einhelliger Auffassung entspricht ein auf eine Geldforderung lautender Exekutionstitel nur dann der Bestimmung des § 7 Abs 1 EO, wenn sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergibt; er ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre. Es besteht eben ein Unterschied zwischen einer auch der Höhe nach materiellrechtlich gültigen Verpflichtung und einer vollstreckbaren Verpflichtung, die allein aus dem Exekutionstitel selbst ersichtlich sein muss (SZ 47/2 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen ua) Dem Begehren des Klägers auf Leistung der von ihm verlangten Rente "jeweils erhöht nach dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG" konnte daher nicht entsprochen werden, weil seinem darin enthaltenen Wertsicherungsbegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 226 Abs 1 ZPO (siehe dazu Fasching Kommentar III 25 f), insbesondere aber die gemäß § 7 Abs 1 EO für die Vollstreckbarkeit geforderte genaue Bestimmung des Umfanges der geschuldeten Leistung, die aus dem Exekutionstitel zu entnehmen sein muss, mangelt (2 Ob 196/79). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die urteilsmäßige Anordnung der vom Kläger verlangten Wertsicherung der ihm zustehenden Rente abgelehnt.
Weitere Ausführungen, die den Revisionsantrag des Klägers auf Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens begründen könnten, enthält das Rechtsmittel des Klägers nicht.
II) Zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten:
Der Erst- und der Drittbeklagte versuchen in ihrer Rechtsrüge darzutun, dass dem Kläger, ausgehend von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel treffe, wobei insbesondere sein Verstoß gegen die Schutznorm des § 76 Abs 6 StVO zu berücksichtigen sei.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Kläger im Verfahren in erster Instanz abgegebenen und später widerrufenen Erklärung, er anerkenne, dass ihn ein Mitverschulden von 20 % treffe, ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO schon deswegen nicht gelegen sein kann, weil diese Bestimmung nur das Anerkenntnis der Klagsforderung durch den Beklagten betrifft. Ob diese Erklärung des Klägers als unbeachtliches Rechtsgeständnis oder als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen ist, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliegen, sodass es das Gericht in diesem Umfang bindet (§ 266 Abs 1 ZPO; siehe dazu etwa ZVR 1968/102; EvBl 1974/29; SZ 50/69 ua), kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil der Kläger diese Erklärung wirksam bis zum Schluss der Verhandlung im Verfahren erster Instanz widerrufen konnte (Fasching Kommentar III 247; EvBl 1961/123; EvBl 1977/209 ua), was er dann auch tatsächlich getan hat. Aus dieser Erklärung des Klägers im Verfahren erster Instanz kann daher zu Gunsten der Beklagten nichts abgeleitet werden.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich die Prüfung eines behaupteten Mitverschuldens des Klägers auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken hat, die der Beklagte im Verfahren erster Instanz eingewendet hat (SZ 37/151; ZVR 1973/1; ZVR 1981/45; 8 Ob 124/83; 8 Ob 12/84 uva). Da die Beklagten im Verfahren erster Instanz keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben, aus denen sich eine Verletzung der Vorschrift des § 76 Abs 6 StVO durch den Kläger ableiten ließe, sondern vielmehr ausdrücklich behauptet haben, dass der Kläger die Fahrbahn der Breitenfurterstraße auf dem Schutzweg überquerte, kann schon aus diesem Grund dem Kläger ein aus der Übertretung der Vorschrift des § 76 Abs 6 StVO abgeleitetes Mitverschulden nicht angelastet werden, ohne dass es erforderlich wäre, auf den näheren Inhalt dieser Bestimmung und ihrem Schutzzweck weiter einzugehen.
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger im Sinne der Behauptungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz im Hinblick auf das herankommende Fahrzeug des Erstbeklagten die Fahrbahn verkehrsordnungswidrig betreten hat und ob ein allfälliges Fehlverhalten des Klägers in dieser Richtung eine Kürzung seiner Ansprüche im Sinne der §§ 7 Abs 1 EKHG, 1304 ABGB rechtfertigt.
Diese Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:
Gemäß § 76 Abs 1 StVO darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten. Gemäß § 76 Abs 4 lit b StVO darf er außerhalb eines Schutzweges erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn er sich vergewissert hat, dass er hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährdet.
Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (Kammerhofer StVO6 § 76 Anm 2; Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 I § 76 Anm 11; ZVR 1976/353 ua). Dass der Erstbeklagte gerade im Bereich einer mit Schutzwegen ausgestatteten Kreuzung mit dem Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger rechnen musste, bedarf keiner näheren Begründung. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h betrug sein Anhalteweg unter Zubilligung einer Vorbremszeit von einer Sekunde bei einer Verzögerung von nur 3,5 m/sec2 weniger als 74 m (siehe dazu Bremswegtabelle in Dittrich-Veit-Veit StVO II 508). Wenn daher der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch 77 m von der Kollisionsstelle entfernt war, kann keine Rede davon sein, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten auf das des Klägers einzurichten, zumal es für ihn ja gar nicht erforderlich war, seinen PKW anzuhalten; es hätte auch eine entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit genügt, um dem Kläger das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist dem Kläger aber ein überraschendes Betreten der Fahrbahn nicht vorzuwerfen.
Nach ständiger Rechtsprechung haben allerdings Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen, ob sie diese noch vor dem Eintreffen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überqueren können (ZVR 1975/93; ZVR 1979/126; 8 Ob 289/82; 8 Ob 123/83 ua). Dass im vorliegenden Fall der Kläger die Fahrbahn überquert hätte, ohne das herankommende Fahrzeug des Erstbeklagten überhaupt bemerkt zu haben, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Dass bei der vom Erstbeklagten eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit für den Kläger nicht die Möglichkeit bestand, die Fahrbahn bei seiner Gehgeschwindigkeit gefahrlos zu überqueren, zeigt der eingetretene Unfall. In diesem Sinn ist dem Kläger sicher ein Beobachtungsfehler anzulasten, wenn er vor dem Betreten der Fahrbahn nicht erkannte, dass der herankommende PKW des Erstbeklagten mit solcher Geschwindigkeit fuhr, dass er ihm das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn nicht mehr ermöglichte. Nun ist aber keineswegs zu übersehen, dass die exakte Schätzung der Geschwindigkeit eines auf den Beobachter zukommenden Fahrzeuges auf eine Entfernung von fast 80 m schwierig ist und dass dann, wenn der Erstbeklagte mit der im Ortgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre, dem Kläger ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn weitaus eher möglich gewesen wäre. Denn in diesem Fall hätte der Erstbeklagte für das Befahren der Strecke von 77 m 5,55 Sekunden gebraucht und in dieser Zeit hätte der Kläger bei der von ihm eingehaltenen Gehgeschwindigkeit von 1,45 m/sec mehr als 8 m auf der Fahrbahn zurückgelegt; damit wäre er jedenfalls dann, wenn der Erstbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit auch nur durch Gaswegnehmen geringfügig herabgesetzt hätte, gefahrlos vor diesem PKW über die Fahrbahn gekommen.
Aus all dem ergibt sich, dass der Kläger nicht in rücksichtsloser Weise die Fahrbahn ohne Rücksichtnahme auf den Fahrzeugverkehr überquerte, sondern dass ihm lediglich ein Beobachtungsfehler angelastet werden kann, dessen Unrechtsgehalt nur als gering zu bewerten ist. Dem steht ein in sehr hohem Maße verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2 StVO) wesentlich überschritt, obwohl er sich einem mit blinkendem Gelblicht (§ 65 Abs 3 und § 38 Abs 3 StVO) gekennzeichneten Schutzweg näherte, auf die Überquerung der Fahrbahn durch den Kläger verspätet reagierte und überdies dieses grob verkehrsordnungswidrige Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand setzte. Insbesondere dem letzterwähnten Umstand kommt nach ständiger Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung besonderes Gewicht zu. Unter diesen im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen wird der dem Kläger anzulastende Beobachtungsfehler durch das dargestellte schuldhafte Fehlverhalten des Erstbeklagten derart überwogen, dass er vernachlässigt werden kann.
Im Ergebnis mit Recht haben die Vorinstanzen unter diesen Umständen eine Kürzung der Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens abgelehnt.
Es musste daher beiden vorliegenden Rechtsmitteln ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisonsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO.
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