OGH 8Ob48/24b

OGH8Ob48/24b25.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin B* GmbH, *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. März 2024, GZ 6 R 1/24x‑11, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Dezember 2023, GZ 4 Se 528/23h‑8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00048.24B.0425.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Insolvenzrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren, sodass der Revisionsrekurs gegen einen die erstgerichtliche Entscheidung voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 252 IO) ausgeschlossen ist (RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung eines Konformatsbeschlusses des Rekursgerichts (vgl RS0112314 [T5]), auch wenn – wie hier nach § 70 Abs 2 IO von beiden Vorinstanzen übereinstimmend – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verweigert wird (8 Ob 35/15b), zumal der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahmetatbestand im Insolvenzverfahren nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nicht anwendbar ist (vgl 8 Ob 115/19y mwN).

[2] Dass den Antrag des Antragstellers dessen arbeitsrechtliche Ansprüche motiviert haben mögen, macht die vorliegende Sache nicht zu einer Arbeitsrechtssache, sodass die für eine solche geltenden Voraussetzungen der Anrufung des Obersten Gerichtshofs hier nicht anwendbar sind. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 32/19t mwN); einer Bewertung des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands bedurfte es nicht (vgl 8 Ob 533/93).

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