Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Es ist zwar richtig, dass der Kläger in der Verhandlung vom 20. 10. 2009 (ON 23) im Zusammenhang mit seinem Vorbringen über behauptete Beschimpfungen die neuerliche Auflösung des Mietvertrags gemäß § 1118 ABGB erklärte. Dies stellt jedoch nur ein weiteres (arg: „insbesondere“, Berufungsurteil S 8) Argument des Berufungsgerichts dar. Dieses hat - entgegen den Revisionsausführungen - das Vorliegen eines Verfahrensmangels hauptsächlich damit verneint, dass die behaupteten Beschimpfungen und der Einschüchterungsversuch selbst im Fall ihrer Feststellung hier nicht ausreichten, eine Auflösung des Mietvertrags gemäß § 1118 Fall 1 ABGB zu begründen.
2. Ob der Auflösungsgrund des unleidlichen Verhaltens durch Beschimpfungen und einen Einschüchterungsversuch verwirklicht wird, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0042984, RS0021018). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, dass die behaupteten Beschimpfungen im Konnex „mit mehreren Auflösungsgründen“ zu sehen seien, übersieht, dass (andere) Auflösungsgründe gar nicht festgestellt wurden.
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