Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (JBl 1983, 538 ua) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dann, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstehen, zur Auslegung der Wechselurkunde auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann.
Nach den vorliegenden Wechselwidmungserklärungen hatte der Beklagte die als Sicherheit gegebenen Blankowechsel ausdrücklich als "Mitakzeptant" zu fertigen und als solche der klagenden Partei zu übergeben.
Es liegt daher kein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes vor, wenn dieses im Hinblick auf die eindeutigen Wechselwidmungserklärungen davon ausgeht, daß die klagende Partei den Blankowechsel dahingehend ausfüllen durfte, daß sie den Beklagten als Bezogenen einsetze, und daß die Unterschrift des Beklagten auf der Schmalseite des Wechsels, mit der sich dieser persönlich verpflichtete (es befinden sich dort noch zwei weitere Unterschriften des Beklagten, die er als Geschäftsführer zweier GesmbH leistete), als Wechselakzept und nicht als Bürgschaft zu werten ist, sodaß der gegebene Blankowechsel von der klagenden Partei nicht vereinbarungswidrig ausgefüllt wurde (vgl SZ 57/48) und ein gültiger Wechsel vorliegt, weil der Bezogene und Akzeptant ident sind (1 Ob 534/83).
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich die Unterschrift des Beklagten, soweit sie seine persönliche Verpflichtung betrifft, oberhalb des Vermerks "angenommen" in einem Raum, der nach dem Vordruck für Bürgschaftsverpflichtungen vorgesehen war, befindet, zumal sie im Verhältnis zum Vordruck "Als Bürge für den Bezogenen" am Kopf stünde, während sie als die des Akzeptanten im Verhältnis zum Vordruck gleich den anderen Unterschriften des Beklagten "richtig" steht.
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