OGH 8Ob44/05m

OGH8Ob44/05m28.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** & Co GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Augustin und Mag. Peter Haslinger, Rechtsanwälte in Leoben, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin B*****GmbH, *****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Alois S*****, vertreten durch Mag. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrags (EUR 1,344.450,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2005, GZ 6 R 239/04w-49, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die von einem Rechtsanwalt verfasste Kaufvertragsurkunde sei als Anbot der Klägerin an den Beklagten zu qualifizieren, ist nicht unvertretbar. Zum einen steht fest, dass die Verfassung der Vertragsurkunde von dem von der Klägerin beauftragten Immobilienbüro beauftragt wurde, sodass die rechtliche Wertung der zweiten Instanz, die Verfassung dieser Urkunde und deren Übermittlung an die Beklagten sei der Klägerin zuzurechnen, nicht - wie die Klägerin meint - aktenwidrig ist. Zum anderen steht fest, dass zum Zeitpunkt der Unterfertigung des ursprünglichen „Kaufanbots" durch den Beklagten und seinen Vater mit Wissen der Klägerin noch gar nicht feststand, wer von den beiden die Liegenschaft kaufen sollte.

Nähere Ausführungen zu dieser Rechtsansicht und zum Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Klägerin damit überrascht, sind jedoch entbehrlich, weil es darauf gar nicht ankommt. Es steht nämlich fest, dass bis zuletzt völlig ungeklärt blieb, ob der Beklagte oder sein Vater die Liegenschaft kaufen sollte. Die gegen die entsprechenden Feststellungen vorgebrachte Tatsachenrüge der Klägerin hat das Berufungsgericht in mangelfreier Weise verneint. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten verneint, wobei es ausführlich begründet hat, warum es die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsabschluss - hier durch Klarstellung, dass der Beklagte und nicht sein Vater die Liegenschaft kaufen werde - nicht als gegeben ansah.

Die Frage, ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung in einem bestimmten Sinn zu werten ist, ist - wie die Revisionswerberin selbst erkennt - immer eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann hier aber überhaupt keine Rede sein. Die Klägerin kann sich in ihrer Revision dazu im Wesentlichen nur auf den Umstand berufen, dass der Beklagte sich zu dem seinem Vater übergebenen Vertragsentwurf nicht äußerte. Dass das Berufungsgericht dieses Umstand angesichts der Feststellung, es sei bis zuletzt nicht festgestanden, wer die Liegenschaft kaufen sollte, nicht iS eines konkludenten Vertragsabschlusses durch den Beklagten wertete, ist alles andere als unvertretbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte