OGH 8Ob42/79 (RS0031613)

OGH8Ob42/7925.5.1979

Rechtssatz

Die Lebensversicherungssumme bzw deren Erträgnisse sind auf den Entgang der Witwe nach § 1327 ABGB nicht anzurechnen.

Normen

ABGB §1327 f

8 Ob 42/79OGH25.05.1979

Veröff: ZVR 1980/155 S 156 = SZ 52/84

2 Ob 215/79OGH15.04.1980

Veröff: SZ 53/58

2 Ob 74/01yOGH29.03.2001

Beisatz: Leistungen mit Unterhaltscharakter (hier: Raten für die Rückzahlung eines für die Errichtung der Ehewohnung aufgenommenen Kredits), die nach dem Tod des getöteten Ehegatten nur deshalb wegfallen, weil ein vom Getöteten hingegebenes Sicherungsmittel (hier: vinkulierte Lebensversicherungspolizze) die Verpflichtung zur weiteren Erbringung wegen Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Schuld zum Erlöschen gebracht hat, sind als (fiktive) Leistungen der Berechnung des Schadenersatzanspruches des überlebenden Ehegatten wegen Unterhaltsentgangs zugrundezulegen. (T1)

2 Ob 108/05dOGH20.10.2005

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790525_OGH0002_0080OB00042_7900000_003

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