OGH 8Ob40/80 (RS0027802)

OGH8Ob40/808.5.1980

Rechtssatz

§ 66 StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. Der Zweck der im § 66 StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §60 Abs3
StVO §66

8 Ob 40/80OGH08.05.1980

Veröff: ZVR 1981/121 S 155

2 Ob 96/83OGH14.06.1983

Beisatz: Hier: Fahrrad mit unbeleuchtetem Anhänger. (T1)

8 Ob 61/87OGH12.04.1988

nur: § 66 StVO ist eine Schutzvorschrift mit sehr erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit. (T2) Veröff: ZVR 1988/174 S 375

2 Ob 87/08wOGH29.05.2008

nur: Der Zweck der im § 66 StVO normierten Beleuchtungsvorschriften bezüglich der Fahrräder liegt auch für jeden Laien klar erkennbar unter anderem darin, bei Dunkelheit die Wahrnehmbarkeit von Fahrrädern für andere Verkehrsteilnehmer zu erleichtern. (T3)

2 Ob 120/21tOGH21.10.2021
2 Ob 61/22tOGH27.06.2022

nur T2; nur T3; Beisatz: Hier: Der vordere Scheinwerfer des Fahrrades leistete weniger als ein Zehntel der gesetzlich geforderten Lichtstärke. Weiße Rückstrahler an der Front und die gelben Pedalrückstrahler fehlten. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800508_OGH0002_0080OB00040_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)