OGH 8Ob39/99i

OGH8Ob39/99i24.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard A*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mathilde A*****, vertreten durch Dr. Andrea Prochaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert S 549.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1998, GZ 2 R 270/98t-42, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozeßfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Abs 1 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozeßfähigkeit bestellten Rechtsanwalts nicht berührt. Die von diesem Anwalt gesetzten Prozeßhandlungen sind - auch ohne Mitwirkung des bestellten gesetzlichen Vertreters - wirksam (SZ 44/147; ecolex 1999,13; u.a.). Für die Zeit nach Bestellung des Sachwalters hat dieser der Verfahrenshelferin in der Berufungsverhandlung Vollmacht erteilt (AS 228).

Besteht die zu teilende Liegenschaft aus einer mit einem Haus verbauten kleinen Baufläche, muß der Beklagte konkret behaupten und beweisen, daß eine Naturalteilung ausnahmsweise möglich ist (MietSlg. 36.055; 3 Ob 615/85; u.a.). Der Teilungsstreitbeklagte, der die Sonderform der Naturalteilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG anstrebt, hat die Möglichkeit zur Begründung von Wohnungseigentum zu behaupten und zu beweisen, Zweifel gehen zu seinen Lasten (SZ 69/169; immolex 1998, 53; WoBl 1999, 24; u.a.). Derartig konkrete Behauptungen hat die Beklagte nicht erstattet. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Revision stellen unbeachtliche Neuerungen dar.

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