Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die unstrittige Kenntnis des Beklagten von der Vermittlungstätigkeit der klagenden Partei reicht für das Zustandekommen eines konkludenten Vermittlungsauftrages nicht aus. Zwar ist für das konkludente Zustandekommen eines Vermittlungsvertrages an sich nur erforderlich, daß der Interessent die vom Realitätenvermittler entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht; doch reicht dies dann nicht aus, wenn der Immobilienmakler wie hier erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt (JBl 1991, 727; SZ 68/148). Der Immobilienmakler kann sich jedoch auch in einem solchen Fall seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten durch einen Hinweis auf seine Provisions- erwartung wahren (1 Ob 563/95); daß er dies getan hätte, hat der hiefür beweispflichtige Immobilienmakler (1 Ob 604/93) nicht einmal behauptet.
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