OGH 8Ob33/98f

OGH8Ob33/98f25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) N***** GmbH. in Liqu., 2.) Silvia K***** beide*****, beide vertreten durch Dr.Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Heinz O*****, vertreten durch Dr.Erwin Wartecker, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen S 1,800.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30.Oktober 1997, GZ 6 R 164/97y-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß - anders als bei Vorliegen ärztlicher Kunstfehler - bei Verletzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zumutbar ist (JBl 1997, 522; RZ 1998/4; RdW 1998, 129). Umstände, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten, bringen die Revisionswerber nicht vor.

Ebenso wird einhellig judiziert, daß den Vertragserrichter dann, wenn der Vertrag bereits vorliegt und die Parteien ihn nur mehr in die ensprechende juristische Form bringen lassen wollen, in der Regel nur die Pflicht trifft, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist dann nicht seine Aufgabe auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten (NZ 1987, 284; 7 Ob 583/88; 6 Ob 523/89). Ob Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllt wurden, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (10 Ob 2299/96b; 9 Ob 332/97g; 8 Ob 214/97x). Eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zu erkennen.

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