OGH 8Ob336/97p (RS0109457)

OGH8Ob336/97p12.3.1998

Rechtssatz

Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. § 32a Abs 2 dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber.

Normen

dGmbHG §32a
GmbHG §74
KO §93 Abs1

8 Ob 336/97pOGH12.03.1998
8 Ob 101/00mOGH13.04.2000

nur: Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner. (T1)

8 Ob 77/07tOGH30.07.2007

nur T1; Beisatz: Besteht das „Absonderungsrecht" an dem Gegenstand eines Dritten, so wird das Maß des Teilnahmeanspruchs des Gläubigers am Befriedigungsverfahren im Konkurs auch durch teilweise Tilgung aus dem Erlös dieses Gegenstandes nicht gemindert. (T2); Beisatz: Da der Gläubiger sowohl bei Teilzahlung (durch einen Mitverpflichteten) als auch bei Befriedigung aus einer einem Dritten gehörigen Pfandsache nach Konkurseröffnung - wobei der Pfandbesteller als Mitverpflichteter anzusehen ist - mit seiner ganzen Forderung am Verfahren beteiligt bleibt, kommt ihm gemäß § 93 Abs 1 KO auch für die gesamte (festgestellte) Forderung das Stimmrecht zu. (T3)

1 Ob 176/13hOGH17.10.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_0080OB00336_97P0000_002

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