OGH 8Ob310/00x

OGH8Ob310/00x11.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der "C*****Gesellschaft mbH, *****, Masseverwalter Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Genehmigung des Verteilungsentwurfs, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 28 R 122/00t-150, mit dem infolge Rekurses der Gläubigerin Republik Österreich (Finanzamt G*****), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, Punkt 7 des Beschlusses des Landesgerichtes Korneuburg vom 5. April 2000, GZ 29 S 41/98i-142, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Ergänzung eines Ausspruches nach § 171 KO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses, mit dem dieses den Verteilungsentwurf genehmigte, aufgehoben und das Erstgericht angewiesen, dem Masseverwalter die Vorlage eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der bestrittenen Forderung der Republik Österreich (Finanzamt G*****) aufzutragen. Es setzte weder einen Rechtskraftvorbehalt iSd § 527 Abs 2 ZPO noch machte es einen Ausspruch nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO. Letzterer ist aber nötig, wenn es sich nicht um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt, sondern wenn der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet; das ist dann der Fall, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt (SZ 51/73; EvBl 1996/48; RZ 1996/53 uva). Die Anfechtung solcher Beschlüsse richtet sich dann nicht nach § 527 Abs 2 ZPO; in diesen Fällen hat das Rekursgericht Aussprüche nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO zu machen (Kodek in Rechberger Komm ZPO2 Rz 3 zu § 527).

Ein solcher in Wahrheit abändernder Beschluss liegt hier vor, weil das Rekursgericht dem Rekurs der Konkursgläubigerin Republik Österreich (Finanzamt) Folge gab, welche vorgebracht hatte, dass ihre Forderung als titulierte Forderung (vollstreckbarer Rückstandsausweis) im Verteilungsbeschluß zur Gänze hätte berücksichtigt werden müssen, weil der Masseverwalter die ihm gesetzte Widerspruchsfrist habe ungenützt verstreichen lassen, und den Gegeneinwand des Masseverwalters verwarf, es handle sich um einen absolut nichtigen Abgabenbescheid, weil er vom (angeblich) örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei, sodass er nur bestreiten, nicht aber habe Widerspruch bei der zuständigen Verwaltungsbehörde hätte erheben müssen. Die Aufstellung des Verteilungsentwurfes ist keine Sache des Gerichtes, sondern die Amtspflicht des Masseverwalters. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Masseverwalter und Gläubigern obliegt es dem Konkursgericht, mittels eines (anfechtbaren) Beschlusses die erforderlichen Anordnungen über den Inhalt des Entwurfes zu treffen, die dann der Masseverwalter pflichtgemäß zu befolgten hat (Bartsch/Pollak KO, AO, AnfO I3 Anm 10 zu § 130 KO). Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dem Erstgericht nicht etwa weitere Erhebungen als Grundlage für die Entscheidung über den Verteilungsentwurf aufgetragen wurden, sondern im Ergebnis dem vom Masseverwalter vorgelegten Verteilungsentwurf die Genehmigung versagt und dem Masseverwalter - im Wege des Erstgerichtes - die Erstellung eines neuen Verteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der gesamten Forderung der Rekurswerberin aufgetragen wurde, ist daher eine abändernde Entscheidung. Dasselbe gilt für 8 Ob 125/99m, doch war dort die Frage Aufhebung oder Abänderung wegen Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht nicht entscheidungswesentlich.

Es muss aber nur ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erfolgen, da nach hA ein Bewertungsausspruch entfallen kann, weil der Wert der bestrittenen Forderung maßgeblich ist (SZ 31/159; 40/101; Fasching Komm Erg Bd 66; aA Konecny in Konecny/Schubert Komm Insolvenzgesetze Rz 37 zu § 110 KO, der sich an der voraussichtlichen Quote orientieren will und deshalb einen Ausspruch für nötig hält).

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