OGH 8Ob309/97t (RS0109586)

OGH8Ob309/97t12.2.1998

Rechtssatz

Die Befangenheit des abgelehnten Richters muss nicht zwingend bis zu seiner erstmaligen Befassung mit der Rechtssache zurückreichen. Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken.

Normen

JN §25

8 Ob 309/97tOGH12.02.1998

Veröff: SZ 71/24

5 Ob 162/21sOGH28.09.2021

nur: Der Ausspruch über die Nichtigkeit muss sich in seinem zeitlichen Wirkungsbereich mit jenem über die Befangenheit decken. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0080OB00309_97T0000_001

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