European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00030.18X.0427.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen und einhelligen Rechtsprechung, dass der einzelne Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht hat. Er kann eine Ausscheidung gemäß § 119 Abs 5 IO nur anregen, aber nicht im Sinn eines Erledigungsanspruchs beantragen.
In solchen Angelegenheiten steht ihm daher auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist (RIS-Justiz RS0102114; vgl auch RS0065218) und daher das Insolvenzgericht allein über die Bewilligung einer Ausscheidung zu entscheiden hat (vgl 8 Ob 2085/96t; 8 Ob 37/15x).
Ein wirtschaftliches Interesse des Gläubigers genügt für die Begründung der Rechtsmittellegitimation ganz allgemein nicht (vgl RIS-Justiz RS0065135).
Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang.
Mit dem Vorbringen, die Rechtsmittelwerberin wolle selbst das mit einem Fruchtgenussrecht des Schuldners belastete Anteilsrecht vom (dritten) Eigentümer erwerben, wird lediglich ein wirtschaftliches Interesse behauptet, das nicht einmal die Insolvenzmasse berührt. Der bloße Wunsch, etwas zu erwerben, begründet keine geschützte Rechtsposition.
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