OGH 8Ob30/08g (RS0123430)

OGH8Ob30/08g28.4.2008

Rechtssatz

Nach § 268 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters bei Vorhandensein eines gewillkürten Vertreters, etwa eines solchen, der durch eine Vorsorgevollmacht zur Vertretung berufen ist, nicht „absolut unzulässig", sondern (nur) insoweit unzulässig, als durch eine Vollmacht für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß" vorgesorgt ist, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet.

Normen

ABGB §268 Abs2
ABGB §284f ff
ABGB §284g

8 Ob 30/08gOGH28.04.2008
10 Ob 102/08kOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, ist sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht entscheidungswesentlich, ob die Betroffene im Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung geschäftsfähig war bzw ob der Bevollmächtigte durch seine Tätigkeit ihr Wohl gefährdet. (T1)

3 Ob 68/10mOGH30.06.2010

Auch

7 Ob 98/12fOGH28.06.2012

nur: Für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person „im erforderlichen Ausmaß“ ist etwa dann nicht vorgesorgt, wenn der Vertreter zum Nachteil der behinderten Person handelt oder mit der Vertretung überfordert ist oder der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird oder durch seine Tätigkeit sonst das Wohl der behinderten Person gefährdet. (T2)

3 Ob 97/13fOGH15.05.2013

Auch; nur T2

10 Ob 76/19bOGH19.11.2019

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_0080OB00030_08G0000_001

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