OGH 8Ob29/99v

OGH8Ob29/99v11.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkursantragssache der antragstellenden Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77, wider den Antragsgegner Verein P***** (Obmann Erich N*****), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16. November 1998, GZ 2 R 273/98z-16, womit infolge Rekurses des Thorsten H*****, der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 20. Juli 1998, GZ 20 Se 506/98g-7, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat vier organschaftliche Vertreter des Vereins, gegen den die Antragstellerin einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hat, binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand zum Erlag eines Kostenvorschusses von S 50.000,-- und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet.

Infolge Rekurses des vierten Vorstandsmitgliedes (des Schriftführers laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft) hat das Rekursgericht den von ihm angefochtenen Beschluß hinsichtlich seiner (soldidarischen) Verpflichtung zum Erlag eines Kostenvorschusses und zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ersatzlos aufgehoben. Weiters sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO ist der Revisionsrekurs unter anderem gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des aufgetragenen Kostenvorschusses (EvBl 1957/354; EvBl 1970/212; 8 Ob 26/94; 8 Ob 18/95; 8 Ob 20/95), sondern auch für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses. Das in § 72b Abs 1 KO (idF IRÄG 1997) erwähnte Vermögensverzeichnis dient funktionell der Ergänzung und Sicherung des Kostenvorschusses, um die hohe Anzahl von Konkursabweisungen mangels kostendeckenden Vermögens bei juristischen Personen zurückzudrängen. Es hat insoweit nur eine ergänzende Aufgabe, das Konkurseröffnungsverfahren zu sichern. Dies wird zusätzlich dadurch verdeutlicht, daß die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses entfällt, wenn der Vorschuß geleistet wird (§ 72b Abs 1 zweiter Satz KO). Daraus ist abzuleiten, daß die Verpflichtung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses keine selbständige Verpflichtung ist, sondern akzessorisch der Hereinbringung des Kostenvorschusses dient und daher auch als Entscheidung über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl Kodek-Rechberger Rz 5 zu § 528 ZPO) zu verstehen ist. § 72b Abs 4 KO beschränkt die Anfechtungsmöglichkeit durch den organschaftlichen Vertreter an die zweite Instanz, erweitert aber nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses über Entscheidungen im Kostenpunkt.

Da der Revisionsrekurs der Antragstellerin daher jedenfalls unzulässig ist, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Frage der Stellung eines organschaftlichen Vertreters eines Schriftführers eines Vereins einzugehen.

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