OGH 8Ob20/95

OGH8Ob20/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Langer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkursantragssache der antragstellenden Partei B***** AG, ***** wider die Antragsgegnerin C*****VertriebsgesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge der Revisionsrekurse der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26. April 1995, GZ 1 R 125/95‑17, und vom 12. Mai 1995, GZ 1 R 142/95‑19, womit infolge der Rekurse der Antragsgegnerin die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 31. März 1995, GZ 19 Nc 3726/94b‑10, und vom 14. April 1995, GZ 19 Nc 3726/94b‑12, zurückgewiesen wurden, den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB00020.950.0713.000

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

 

 

Begründung:

 

Das Rekursgericht hat mit Beschluß vom 26.4.1995, ON 17, den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß § 72 Abs 2 KO ein Beschluß, mit dem die Anordnung eines Kostenvorschusses nach dieser Gesetzesstelle erfolge, nicht abgesondert anfechtbar sei, und ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei. Mit Beschluß vom 12.5.1995, ON 19, hat es den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Beschluß, womit dieses den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes, womit der antragstellenden Partei der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wurde, abgewiesen hatte, als unzulässig zurückgewiesen, weil über den Rekurs, für den aufschiebende Wirkung begehrt worden sei, vom Rekursgericht bereits entschieden worden sei und somit dem Antragsgegner die Beschwer fehle, und ebenfalls ausgesprochen, daß gegen diesen Beschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die als außerordentliche Revisionsrekurse bezeichneten Rechtsmittel des Antragsgegners. Dem Beschluß vom 26.4.1994, ON 17, wirft er Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Er beantragt die Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Überdies beantragt er, seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber das Erstgericht allerdings nicht entschieden hat. Den Beschluß vom 12.5.1995, ON 19, ficht er wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt ebenfalls die Abänderung des Beschlusses dahingehend, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß Folge gegeben werde; hilfsweise stellt er ebenfalls einen Aufhebungsantrag.

 

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind unzulässig.

Der Revisionsrekurs betreffend den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO unzulässig, weil es sich bei dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses um eine Entscheidung im Kostenpunkt handelt und gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist, auch wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern den Rekurs aus formellen Gründen (hier wegen des Verbots gesonderter Anfechtung gemäß § 72 Abs 2 KO) zurückgewiesen hat (JBl 1957, 327; EvBl 1970, 21 uva zuletzt 8 Ob 18/95). Die Entscheidung über den mit diesem Revisionsrekurs verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, für die der Oberste Gerichtshof nicht zuständig ist, erübrigt sich durch die bereits erfolgte Entscheidung über dieses Rechtsmittel.

Auch der Revisionsrekurs betreffend den Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 171 KO unzulässig. Da der angefochtenen Entscheidung ausschließlich für den vom Antragsgegner bekämpften Beschluß, womit der Antragstellerin ein Kostenvorschuß auferlegt wurde, Bedeutung zukam, es sich bei dieser Entscheidung um eine solche im Kostenpunkt handelte und für sonstige denkmögliche verfahrensrechtliche Auswirkungen unerheblich war, ist auch der Revisionsrekurs gegen diese als ein solcher im Kostenpunkt zu behandeln und unterliegt daher ebenfalls dem genannten Rekursausschließungsgrund; im übrigen fehlt dem Rechtsmittelwerber infolge rechtskräftiger Entscheidung über den Beschluß, dessentwegen die aufschiebende Wirkung beantragt wurde, auch die Beschwer.

Stichworte