OGH 8Ob295/01t

OGH8Ob295/01t13.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Alexandra H*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Mutter Gerlinde P*****, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 30. Juli 2001, GZ 21 R 121/01v-51, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom 15. Juni 2001, GZ P 87/97i-47 teils zurückgewiesen und der Beschluss teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 5.200 ab 1. 3. 1999 und wies das darüberhinausgehende Mehrbegehren (unbekämpft) ab.

Das Rekursgericht wies den dagegen von der Mutter erhobenen Rekurs, soweit er sich gegen den Zuspruch eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in der Höhe von S 4.000 ab 1. 1. 2001 richtete, mangels Beschwer zurück und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach §§ 14 Abs 3, 14a Abs 1 AußStrG, die hier noch in der Fassung vor der Änderung dieser Bestimmungen durch Art 41 Z 2 lit a und Z 3 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund (2. Euro-JuBeG), BGBl I 2001/98 anzuwenden sind (Art 96 Z 6 dieses Gesetzes: das Datum der Entscheidung zweiter Instanz liegt vor dem 31. 12. 2001), ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung einzubringende (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 229/99d; 1 Ob 133/99m; 6 Ob 236/98v). Bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1 Ob 133/99m mwN; RIS-Justiz RS0103147). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Festsetzung des Unterhalts mit S 5.200 monatlich, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit S 187.200 errechnet.

Die Rechtsmittelwerberin hat das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlt jedenfalls die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Ob das Rechtsmittel der Mutter erkennen lässt, warum der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sein sollte, kann derzeit dahingestellt bleiben, denn im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind nämlich Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern bzw es sei die Zulassungsbeschwerde ergänzungsbedürftig, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Erfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG). Diese Erwägungen gelten auch für jenen Teil des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Rekurs zurückgewiesen wurde, unterscheiden doch die §§ 14, 14a AußStrG nicht zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, mit denen in der Sache selbst erkannt und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird (RIS-Justiz RS0007169; RS0007130; RS007190).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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