OGH 8Ob284/00y

OGH8Ob284/00y21.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank AG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Mag. Michael A*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. September 2000, GZ 11 R 280/00y-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Bestandverhältnis von Mitmietern vom Bestandgeber nur für beide gemeinsam aufgekündigt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0020369 mzwN etwa SZ 45/70, SZ 56/132 uva; allg. zur Auflösung SZ 57/120; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20, 410). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass davon abzugehen. Eine Einschränkung der Möglichkeit der Mitmieter, im Verhältnis zueinander die Benutzung zu gestalten ist, nicht ersichtlich.

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