Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist und auf welchen Titel ein Anspruch gestützt wird, stellt für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RIS-Justiz RS0042828; 10 Ob 63/00p; 5 Ob 307/02m). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0042828 [T7]). Davon kann hier nicht die Rede sein:
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren von allem Anfang an auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt.
Die Klägerin brachte in ihrem Schriftsatz ON 61 vor, dass sie zwar für Schadenersatzansprüche, nicht aber für Gewährleistungsansprüche vorsteuerabzugsberechtigt sei. Dieses Vorbringen iVm mit der Geltendmachung der Bruttosanierungskosten hat das Berufungsgericht zumindest vertretbar nicht als Einschränkung des Klagebegehrens auf die Rechtsgrundlage der Gewährleistung verstanden, sondern dahin, dass für den Fall der Stattgebung des auch auf Gewährleistung gestützten Begehrens der höhere Bruttobetrag begehrt wurde.
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