OGH 8Ob240/66 (RS0038917)

OGH8Ob240/6613.9.1966

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO verlangt ein Feststellungsbegehren, das nicht nur eine Seite eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern das ganze Rechtsverhältnis auf eine so bestimmte Weise klarstellt, daß dadurch künftige Prozesse erspart werden.

Normen

ZPO §228 A4

8 Ob 240/66OGH13.09.1966
9 ObA 255/99mOGH17.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Vermeidung ständig wiederkehrender Streitigkeiten ist eine alsbaldige Klarstellung geboten. (T1)

4 Ob 121/16xOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T2)<br/>Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19660913_OGH0002_0080OB00240_6600000_002

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