OGH 8Ob22/09g

OGH8Ob22/09g27.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Erstantragstellerin Brigitte L*****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, und des Zweitantragstellers Peter L*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie der Verfahrensbeteiligten S*****, vertreten durch Steger Kowarz Mitterauer Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, wegen Ausspruchs nach § 98 EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 21 R 557/08w-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 71 Abs 2 AußStrG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dass Vereinbarungen darüber, wer im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, nur dann zu einer Entscheidung nach § 98 EheG führen können, wenn es sich um eine Kreditverbindlichkeit handelt, die der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegt, es sich also nicht um Unternehmensschulden handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057688; RS0057638; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg] EheG § 98 Rz 10; Bernat in Schwimann ABGB3 § 98 EheG Rz 7). Da es auf die Widmung des Kredits ankommt, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Ehegatten dafür als Bürgen haften (vgl dazu Deixler-Hübner aaO § 98 Rz 7 ff; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 98 EheG Rz 5), sind doch von § 98 EheG ausdrücklich nur die in § 92 EheG genannten Schulden erfasst, der wieder auf die §§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG verweist. Danach sind aber nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (§ 81) oder mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83), in Anschlag zu bringen.

Da es sich also in casu (und unstrittig) um gar keine von § 98 Abs 1 EheG erfassten Schulden handelt, stellen sich die weiters relevierten Fragen zum Verhältnis der beiden Ehegatten als gemeinsame Bürgen nicht und wurde auch die Rekurslegitimation der Gläubigerin zutreffend bejaht (RIS-Justiz RS0008592). Insgesamt kann die Rechtsmittelwerberin damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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