Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 15. 1. 2002 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren. Diesen Beschluss berichtigte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 1. 2002 in seiner Begründung und in der Rechtsmittelbelehrung.
Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen des Schuldners gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete, vom Schuldner persönlich erhobene (vgl dazu ZIK 1995, 159) "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.
Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichtes vorgenommen (vgl 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm §§ 181, 171 KO) jedenfalls unzulässig, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 218/02w für das Schuldenregulierungsverfahren).
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